Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel das Urteil der 22. Das Berufungsgericht meint, weil es sich bei dem Anspruch auf Erstattung verauslagter Heilverfahrenskosten nicht um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen handele, sei er im Sinne von § 169 Abs. 2 Satz 1 BEG als Anspruch auf Kapitalentschädigung anzusehen und deshalb zu verzinsen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 31/78 URTEIL Verkündet am 18. Dezember 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 2 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Januar 1975, soweit es über den Zinsanspruch und die außergerichtlichen Kosten entschieden hat, aufgehoben und neu gefaßt: Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel das Urteil der 22. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts München I vom 8. Februar 1972 teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.879,22 DM zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 5/8 und der Beklagte 3/8, von cienen der Berufungsinstanz der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz trägt der Kläger mit Ausnahme derjenigen, die durch den zurückgenommenen Teil der Beschwerde verursacht worden sind; sie trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Das Landgericht gab der Klage auf Erstattung weiterer verauslagter Heilverfahrenskosten und auf Zinsen nach § 169 Abs. 2 BEG zu dem Teil statt. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beklagten zurück. Die Anschlußberufung des Klä gers hatte teilweise Erfolg. Mit der Revision wendet der Beklagte sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung des Zins Zuschlages. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht meint, weil es sich bei dem Anspruch auf Erstattung verauslagter Heilverfahrenskosten nicht um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen handele, sei er im Sinne von § 169 Abs. 2 Satz 1 BEG als Anspruch auf Kapitalentschädigung anzusehen und deshalb zu verzinsen. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Der Anspruch auf Erstattung verauslagter Heilverfahrenskosten ist nicht zu verzinsen. Das hat der Senat in dem Urteil RzW 1978, 181 im einzelnen ausgeführt. Darauf wird verwiesen. Mai Der Richter am Bundes Portmann gerichtshof Henkel kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt. Mai Dr. Lang Gärtner