Härteausgleich nach § 171 Abs. 1 BEG für eine aus Ver-folgungsgriinden zwangsweise durchgeführte Sterilisation, die nicht zu einem Anspruch auf Rente oder Kapitalentschädigung (§§ 28 ff BEG) geführt hat» darf nicht auf Ausnahmefälle im Sinne von Nr, II 10 der Härteausgleichsrichtlinien beschränkt werden, Da die Klägerin aus rassischen Gründen sterilisiert worden sei, könne sie ihren Antrag nur auf § 171 Abs.1, nicht Abs.4 Nr. 1 BEG stützen. Da die Klägerin aus rassischen Gründen und nicht nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses sterilisiert worden sei, gelte für ihren Anspruch §171 Abs.1, nicht Abs.4 Nr. 1 BEG. Für nur immaterielle Schäden könne entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nach § 171 Abs.4 Nr. 1 BEG kein Härteausgleich gewährt werden. Die vom Berufungsgericht folgerichtig nicht geprüften Erwägungen der Entschädigungsbehörde über Verschulden der Klägerin oder ihres Bevollmächtigten in den beiden Verfahren wegen des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit können die Verweigerung eines Härteausgleichs nach § 171 BEG nicht rechtfertigen. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist die Klägerin durch die Sterilisation nicht oder nur unwesentlich in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Die Verweigerung eines Härteausgleichs mit der Begründung, außer in einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall könne ein solcher Ausgleich - von Freiheitsschäden abgesehen - nur für materielle Schäden gewährt werden, entspricht nicht dem Zweck der den obersten Entschädigungsbehörden (§ 187 Abs. 1 BEG) durch § 171 BEG erteilten Ermächtigung (§ 211 Abs. 1 Satz 1 BEG). a) Allerdings bestimmen die gemeinsamen Richtlinien der Länder für die Gewährung von Härteausgleichsleistungen nach § 171 Abs.1, 2 und 4 BEG unter II 1, daß Härteausgleich nur für materielle Schäden und für Freiheitsschäden gewährt werden kann, Ausnahmen nach II 10 Vorbehalten. Die Verweigerung eines Härteausgleichs ist rechtmäßig nur dann, wenn sie nicht nur mit den Richtlinien, sondern auch mit dem Zweck und den Grenzen der Ermächtigung, die das Gericht dem Gesetz entnehmen muß, übereinstimmt. Daß einer der Schadenstatbestände des Zweiten Abschnitts des Bundesentschädigungsgesetzes erfüllt ist, ist nicht erforderlich; es genügt ein Schaden an einem Rechtsgut, das im Rahmen der gesetzlichen Entschädigungsansprüche geschützt wird (BGH RzW 1972, 424; 1973, 270; 1977, 70). Anders war es möglicherweise in den Fällen des § 79 Abs.3 Nr. 7 BErgG, wonach bei der Vergebung von Mitteln aus dem Härtefonds insbesondere Geschädigte berücksichtigt werden konnten, die nicht Verfolgte und ohne vor auf gegangenes Verfahren nach dem Erbgesundheitsgesetz sterilisiert worden sind (vgl. Auch außerhalb der Sonderregelung des § 171 Abs.4 Nr. 1 BEG für Geschädigte, die ohne vorausgegangenes Verfahren nach dem Erbgesundheitsgesetz sterilisiert worden sind, kann daher im Rahmen des § 171 Abs. 1 BEG ein nur immaterieller Schaden als Grund für einen Härteausgleich in Betracht kommen (nach van Dam/Loos, BEG § 171 Rdn. 10 f allerdings nur, wenn ein schwerer immaterieller Schaden neben materiellen Schäden vorliegt). Die Bedeutung der Nr. 1 des § 171 Abs.4 BEG erschöpft sich darin, daß sie abweichend von Abs. 1 aaO bei Sterilisation ohne vorausgegangenes Verfahren nach dem Erbgesundheitsgesetz einen Härteausgleich auch dann zuläßt, wenn die Schädigung nicht auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzu-führen ist (vgl. fertigen, wie Blessin/Gießler (aaO An. II 3 und An. VI 1 b) den immateriellen Schaden nur im Rahmen des §171 Abs.4 Nr. 1, nicht aber des Abs. 1 BEG zu berücksichtigen (Blessin/Wilden schließen aaO die Berücksichtigung - insoweit folgerichtig - nach beiden Bestimmungen aus). Ebensowenig wie aus § 171 BEG ergibt sich aus der Regelung der einzelnen Entschädigungsansprüche im Zweiten Abschnitt des Gesetzes, daß ein Härteausgleich bei nur immateriellem Schaden ausgeschlossen sei. Gleiches gilt, wenn auf Grund des § 33 Abs. 2 BEG einem Verfolgten für eine Zeit, in der er wegen seines Alters noch nicht im Erwerbsleben stand, wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit Rente oder Kapitalentschädigung zuerkannt wird. Ihre gesetzliche Regelung rechtfertigt aber auch nicht den Schluß, ein Härteausgleich fUr immateriellen Schaden bei Schädigung an Körper oder Gesundheit sei von vornherein ausgeschlossen. c) Die Beschränkung des Härteausgleichs für immateriellen Schaden auf Ausnahmefälle im Sinne der Nr. II 10 der Richtlinien ist bei Sterilisation, für die nach § 171 Abs. 1 oder Abs.4 Nr. 1 BEG Härteausgleich gewährt werden kann, nicht gerechtfertigt. Ob sonst eine unter der Rentenschwelle bleibende Schädigung an Körper oder Gesundheit wegen eines damit verbundenen immateriellen Schadens Grund für einen Härteausgleich nach § 171 Abs. 1 BEG sein könnte, ist hier nicht zu erörtern. Die zwangsweise Sterilisation nimmt eine Sonderstellung ein, wie sich schon daraus ergibt, daß der Gesetzgeber für sie unter der Voraussetzung des § 171 Abs.4 Nr. 1 einen Härteausgleich selbst dann zugelassen hat, wenn sie nicht aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG Sie ist besonders verwerflich, wenn sie, sei es auch mit Hilfe des Erbgesundheitsgesetzes, aus den VerfolgungsgrUnden des § 1 BEG oder aus anderen Gründen ohne ein Verfahren nach, jenem Gesetz zwangsweise vorgenommen worden ist. Ist sie auf die Verfolgungs-gründe des § 1 BEG zurückzuführen und verursacht sie eine zu berentende Minderung der Erwerbsfähigkeit, dann wird es ohne das Hinzutreten besonderer Umstände kaum eine zusätzlich auszugleichende Härte sein, daß der auch vorliegende immaterielle Schaden nicht entschädigt wird. Dies widerspricht jedenfalls dann, wenn die Sterilisation nicht rückgängig gemacht werden kann, wegen der Schwere und Verwerflichkeit des Eingriffs im Regelfall dem Streben nach Wiedergutmachung, das auch dem § 171 BEG zugrunde liegt.
Nachschlagewerks Ja BGHZs _________nein BEG §§ 171 Abs. 1, 211 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich nach § 171 Abs. 1 BEG für eine aus Ver-folgungsgriinden zwangsweise durchgeführte Sterilisation, die nicht zu einem Anspruch auf Rente oder Kapitalentschädigung (§§ 28 ff BEG) geführt hat» darf nicht auf Ausnahmefälle im Sinne von Nr, II 10 der Härteausgleichsrichtlinien beschränkt werden, BGH, ürt. v. 27. März 1980 - IX ZR 31/77 - OLG Celle LG Hannover BUNDESGERICHTSHOF ^9-f DI NAMEN DES VOLKES IX ZR 31/77 URTEIL VoUilet am 27. März 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Uiknndabeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Land Niedersachsen, vertreten durch das. Niedersächsisehe Landesverwaltungsamt, Aflftstraße A Beklagten und Revisionsbeklagten S9S Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 1973 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 22. August 1972 wird zurückge-wiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Die am BBHHHHHHP Kreis WflBMB geborene Klägerin ist Zigeunerin. Deshalb wurde sie im Februar 1943 ohne Verfahren nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 zwangsweise sterilisiert. Ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte die Entschädigungsbehörde im April 1933 ab, weil durch die Sterilisation "ein erwerbsminderader Personenschaden nicht verursacht11 worden sei. Das Landgericht Hildesheim wies die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente im Februar 1939 ab. Die Folgen der Sterilisation seien nach so langen Jahren sowohl psychisch als auch physisch abgeklungen, so daß es auch nicht mehr der Zuerkennung freier Heilbehandlung bedürfe. Die Berufung nahm die Klägerin im Oktober 1939 zurück, nachdem das Oberlandesgericht ihr das Armenrecht verweigert und die weitere Bearbeitung der Sache von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht hatte, weil ihre Rechtsverfolgung offenbar mutwillig sei. Den später erneut geltend gemachten Gesundheitsschadensanspruch lehnte die Entschädigungsbehörde im Oktober 1968 wiederum aus medizinischen Gründen ab. Die Klägerin focht diesen Bescheid nicht an. Im Juli 1969 beantragte die Klägerin wegen ihrer Sterilisation ohne vorausgegangenes Verfahren nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses Härteausgleich. Die Entschädigungsbehörde lehnte ab. Da die Klägerin aus rassischen Gründen sterilisiert worden sei, könne sie ihren Antrag nur auf § 171 Abs. 1, nicht Abs. 4 Nr. 1 BEG stützen. Ihr sei aber entgegenzuhalten, daß sie oder ihr Bevollmächtigter das Scheitern ihres Entschädigungsantrags verschuldet hätte. Davon abgesehen, verursachten die behaupteten körperlichen und seelischen Unstimmigkeiten keine Erwerbsminderung von mehr als 20 #• Die erstmals 1961 geltend gemachten Herz- und Kreislaufschäden seien nicht durch die Sterilisation verursacht. Das Landgericht hob den ablehnenden Bescheid als ermessensfehlerhaft auf. Die Berufung des Beklagten führte zur Abweisung der Klage. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht führt aus, dem Beklagten sei kein Ermessensfehler im Sinne des § 211 Abs. 1 Satz 1 BEG unterlaufen. Da die Klägerin aus rassischen Gründen und nicht nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses sterilisiert worden sei, gelte für ihren Anspruch §171 Abs. 1, nicht Abs. 4 Nr. 1 BEG. Nach den voraufgegangenen Verfahren stehe fest, daß die Klägerin durch die Sterilisation nicht oder nur unwesentlich in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sei9 so daß ihr Entschädigungsansprüche nicht zustünden. Bei dieser Sachlage komme auch ein Härteausgleich nicht in Betracht. Daß sich der Beklagte damit an Nr. II 1 der ländereinheitlichen Richtlinien gehalten habe, sei nicht zu beanstanden. Einen Ausnahmefall im Sinne der Nr. II 10 der Richtlinien habe er ermessensfehlerfrei verneint. Für nur immaterielle Schäden könne entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nach § 171 Abs. 4 Nr. 1 BEG kein Härteausgleich gewährt werden. Es wäre systemwidrig und geradezu unverständlich, die dort genannten Personen, die auf Grund des Erbgesundheitsgesetzes sterilisiert worden und deswegen nach der Vorstellung des Gesetzgebers keiner nationalsozialistischen VerfolgungsmaBnahme ausgesetzt gewesen seien, besser zu stellen als diejenigen Geschädigten, die aus rassischen oder anderen in § 1 BEG genannten Gründen sterilisiert worden seien. Daraus, daß die nach dem Erbgesundheitsgesetz Sterilisierten keine Entschädigungsansprüche hätten, sondern lediglich auf einen Härteausgleich angewiesen seien, folge das Gegenteil von dem, was das Landgericht annehme. Der Gesetzgeber habe die durch das Erbgesundheitsgesetz betroffenen Personen schlechter stellen wollen als die Verfolgten im Sinne des § 1 BEG, Das bedeute, daß sie auch im Wege des Härteausgleichs nicht besser gestellt werden könnten als die Verfolgten im Sinne des § 1 BEG, Der Gesetzgeber habe davon abgesehen, den durch eine Sterilisation Geschädigten auch ohne das Erfordernis einer Erwerbsminderung eine Entschädigung, etwa in der Form eines Schmerzensgeldes, zuzusprechen, Diese rechtspolitische Entscheidung dürfe durch Ermessensentscheidungen im Härteausgleichsverfahren nicht umgangen oder unterlaufen werden. Ob Entschädigungsbehörden eines anderen Bundeslandes in vergleichbaren Fällen anders entschieden, sei hier ohne Bedeutung, II. Die Revision der Klägerin führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 1. Die vom Berufungsgericht folgerichtig nicht geprüften Erwägungen der Entschädigungsbehörde über Verschulden der Klägerin oder ihres Bevollmächtigten in den beiden Verfahren wegen des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit können die Verweigerung eines Härteausgleichs nach § 171 BEG nicht rechtfertigen. Dem Schuldvorwurf fehlt die Grundlage. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist die Klägerin durch die Sterilisation nicht oder nur unwesentlich in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Ein Gesundheitsschadensanspruch gemäß §§ 28 ff BEG besteht infolgedessen nicht; die dementsprechenden Entscheidungen sind richtig. 2. Die Verweigerung eines Härteausgleichs mit der Begründung, außer in einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall könne ein solcher Ausgleich - von Freiheitsschäden abgesehen - nur für materielle Schäden gewährt werden, entspricht nicht dem Zweck der den obersten Entschädigungsbehörden (§ 187 Abs. 1 BEG) durch § 171 BEG erteilten Ermächtigung (§ 211 Abs. 1 Satz 1 BEG). a) Allerdings bestimmen die gemeinsamen Richtlinien der Länder für die Gewährung von Härteausgleichsleistungen nach § 171 Abs. 1, 2 und 4 BEG unter II 1, daß Härteausgleich nur für materielle Schäden und für Freiheitsschäden gewährt werden kann, Ausnahmen nach II 10 Vorbehalten. Eine ablehnende Entscheidung im Einzelfall ist aber nicht schon wegen Übereinstimmung mit den Richtlinien rechtmäßig im Sinne des § 211 Abs. 1 Satz 1 BEG. Die Richtlinien sind keine Rechtsvorschrift, sondern eine nur die Behörden bindende Verwaltungsanordnung, die eine gleichmäßige Ermessensausübung sicherstellen soll. Für die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensbetätigung im Einzelfall nach § 211 Abs. 1 Satz 1 BE6 haben sie die Bedeutung, daß eine den Antragsteller benachteiligende Abweichung von ihnen für einen Ermessensfehler der Behörde spricht. Die Verweigerung eines Härteausgleichs ist rechtmäßig nur dann, wenn sie nicht nur mit den Richtlinien, sondern auch mit dem Zweck und den Grenzen der Ermächtigung, die das Gericht dem Gesetz entnehmen muß, übereinstimmt. b) § 171 Abs. 1 BEG ermächtigt unter bestimmten Voraussetzungen die obersten Entschädigungsbehörden zu Leistungen nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, um Härten zu mildern, die für die Betroffenen nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen daraus entstehen, daß Schädigungen, die auf die Verfolgungs-gründe des § 1 BEG zurückzuführen sind, nicht oder nicht hinreichend entschädigt werden können (vgl. BGH RzW 1973, 270; 469; 1977, 70; 1979, 221). Daß einer der Schadenstatbestände des Zweiten Abschnitts des Bundesentschädigungsgesetzes erfüllt ist, ist nicht erforderlich; es genügt ein Schaden an einem Rechtsgut, das im Rahmen der gesetzlichen Entschädigungsansprüche geschützt wird (BGH RzW 1972, 424; 1973, 270; 1977, 70). Unter dieser Voraussetzung schließt § 171 Abs. 1 BEG, anders als früher § 79 Abs. 1 BErgG, die Berücksichtigung eines nur immateriellen Schadens, eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nicht aus. Y#/ Nach § 79 Abs. 1 Satz 2 BErgG setzte ein Härteausgleich vorbehaltlich von Ausnahmen in Abs. 3 aaO eine durch die Schädigung entstandene Notlage, also eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten voraus (vgl. Becker/Huber/Küster, BEG § 79 Rdn. 12). Anders war es möglicherweise in den Fällen des § 79 Abs. 3 Nr. 7 BErgG, wonach bei der Vergebung von Mitteln aus dem Härtefonds insbesondere Geschädigte berücksichtigt werden konnten, die nicht Verfolgte und ohne vor auf gegangenes Verfahren nach dem Erbgesundheitsgesetz sterilisiert worden sind (vgl. Becker/Huber/Küster aaO Rdn. 11 und 29). § 171 Abs. 1 BEG macht jedoch einen Härteausgleich nicht mehr von einer Notlage des Geschädigten abhängig (BGH RzW 1964, 395; 1969, 567; 1973, 270). Auch außerhalb der Sonderregelung des § 171 Abs. 4 Nr. 1 BEG für Geschädigte, die ohne vorausgegangenes Verfahren nach dem Erbgesundheitsgesetz sterilisiert worden sind, kann daher im Rahmen des § 171 Abs. 1 BEG ein nur immaterieller Schaden als Grund für einen Härteausgleich in Betracht kommen (nach van Dam/Loos, BEG § 171 Rdn. 10 f allerdings nur, wenn ein schwerer immaterieller Schaden neben materiellen Schäden vorliegt). Die Bedeutung der Nr. 1 des § 171 Abs. 4 BEG erschöpft sich darin, daß sie abweichend von Abs. 1 aaO bei Sterilisation ohne vorausgegangenes Verfahren nach dem Erbgesundheitsgesetz einen Härteausgleich auch dann zuläßt, wenn die Schädigung nicht auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzu-führen ist (vgl. van Dam/Loos aaO Rdn. 20; Blessin/Wllden» BEG 3. Aufl. § 171 Rdn. 17; Blessin/Gießler, BEG-Schluß-gesetz § 171 BEG Anm. VI). Im übrigen besteht zwischen dem Härteausgleich nach § 171 Abs. 1 und dem nach Abs. 4 Nr. 1 BEG kein Unterschied. Es ist daher nicht zu recht- fertigen, wie Blessin/Gießler (aaO Anm. II 3 und Anm. VI 1 b) den immateriellen Schaden nur im Rahmen des §171 Abs. 4 Nr. 1, nicht aber des Abs. 1 BEG zu berücksichtigen (Blessin/Wilden schließen aaO die Berücksichtigung - insoweit folgerichtig - nach beiden Bestimmungen aus). Ebensowenig wie aus § 171 BEG ergibt sich aus der Regelung der einzelnen Entschädigungsansprüche im Zweiten Abschnitt des Gesetzes, daß ein Härteausgleich bei nur immateriellem Schaden ausgeschlossen sei. Die §§ 43 - 50 BEG sehen eine pauschalierte Geldentschädigung für Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, nämlich für Schäden an Freiheit, vor. Geldentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit (§§ 28, 29 Nr. 2 und 3» 31 ff BEG) setzt allerdings eine verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 23 vom Hundert voraus (§§ 31 Abs. 1, 36 BEG). Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BEG genügt aber eine abstrakte Beeinträchtigung (vgl. BGH RzW 1937» 121), so daß sie insbesondere dann, wenn sie an der unteren Grenze liegt, nicht zu Nachteilen in der Erwerbstätigkeit führen muß. Die Zahlung einer Rente hat dann im praktischen Ergebnis nur eine Genugtuungsfunktion, die anderen Entschädigungsleistungen auch zukommt. Gleiches gilt, wenn auf Grund des § 33 Abs. 2 BEG einem Verfolgten für eine Zeit, in der er wegen seines Alters noch nicht im Erwerbsleben stand, wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit Rente oder Kapitalentschädigung zuerkannt wird. Einen gewissen Ausgleich für immateriellen Schaden im Rahmen der Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit bietet auch § 13 a Abs. 1 Nr. 3 der 2. DV-BEG, wonach im Regelfall für eine erhebliche Entstellung oder Verstumme- 10 - lung, die sich auf die Erwerbsfähigkeit nicht auswirkt, ein Zuschlag zu dem Rentenhundertsatz zu gewähren ist. Die Gesundheitsschadensrente kann deswegen zwar nicht als Ersatz immateriellen Schadens angesehen werden. Ihre gesetzliche Regelung rechtfertigt aber auch nicht den Schluß, ein Härteausgleich fUr immateriellen Schaden bei Schädigung an Körper oder Gesundheit sei von vornherein ausgeschlossen. Von der Zulässigkeit eines solchen Härteausgleichs gehen auch die Richtlinien der Länder aus. Während unter I die gesetzlichen LeistungsvorausSetzungen zusammengefaßt sind, erscheint die Bestimmung, daß ein Härteausgleich nur für materielle Schäden und für Freiheitsschäden gewährt werden kann, als Nr. 1 unter NII. Grundsätze für die Ausübung des Ermessens" und steht unter dem Ausnahmevorbehalt für besondere Fälle nach Nr. 10. c) Die Beschränkung des Härteausgleichs für immateriellen Schaden auf Ausnahmefälle im Sinne der Nr. II 10 der Richtlinien ist bei Sterilisation, für die nach § 171 Abs. 1 oder Abs. 4 Nr. 1 BEG Härteausgleich gewährt werden kann, nicht gerechtfertigt. Ob sonst eine unter der Rentenschwelle bleibende Schädigung an Körper oder Gesundheit wegen eines damit verbundenen immateriellen Schadens Grund für einen Härteausgleich nach § 171 Abs. 1 BEG sein könnte, ist hier nicht zu erörtern. Die zwangsweise Sterilisation nimmt eine Sonderstellung ein, wie sich schon daraus ergibt, daß der Gesetzgeber für sie unter der Voraussetzung des § 171 Abs. 4 Nr. 1 einen Härteausgleich selbst dann zugelassen hat, wenn sie nicht aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG 11 vorgenommen worden ist (vgl. OLG Frankfurt/M RzW 1959, 564). Sie ist ein folgenschwerer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, ein durch §§ 28 ff BEG geschütztes Rechtsgut. Sie ist besonders verwerflich, wenn sie, sei es auch mit Hilfe des Erbgesundheitsgesetzes, aus den VerfolgungsgrUnden des § 1 BEG oder aus anderen Gründen ohne ein Verfahren nach, jenem Gesetz zwangsweise vorgenommen worden ist. Sie führt oft nicht zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, in aller Regel aber zu einer nicht in Geld meßbaren Beeinträchtigung der Lebensgestaltung und der Lebensfreude. Ist sie auf die Verfolgungs-gründe des § 1 BEG zurückzuführen und verursacht sie eine zu berentende Minderung der Erwerbsfähigkeit, dann wird es ohne das Hinzutreten besonderer Umstände kaum eine zusätzlich auszugleichende Härte sein, daß der auch vorliegende immaterielle Schaden nicht entschädigt wird. Geht jedoch der Verfolgte ganz leer aus, weil der Eingriff nur zu einer unerheblichen Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit (§ 28 Abs. 3 BEG) geführt hat, dann bleibt auch die mit einer Entschädigungsleistung für ihn verbundene Genugtuung aus. Dies widerspricht jedenfalls dann, wenn die Sterilisation nicht rückgängig gemacht werden kann, wegen der Schwere und Verwerflichkeit des Eingriffs im Regelfall dem Streben nach Wiedergutmachung, das auch dem § 171 BEG zugrunde liegt. Bei der gebotenen Prüfung, ob das Fehlen eines Anspruchs auf Entschädigung für immateriellen Schaden hier eine auszugleichende Härte darstellt, wird außer der Endgültigkeit der Schädigung auch das Alter des Betroffenen bei der Vornahme des Eingriffs zu berücksichtigen sein. Die sonstigen Verhältnisse des Geschädigten sind hier jedoch von geringerer Bedeutung als beim Härteausgleich für materielle Schäden. Für 12 - die Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Härteausgleich zu gewähren 1st, kommt es in erster Linie darauf an, einen der Eigenart des Eingriffs und seiner Folgen als Genugtuung typischerweise angemessenen Ausgleich zu finden. 3* Diesen Anforderungen genügt die Ermessensentscheidung des Beklagten, der Klägerin jeden Härteausgleich zu verweigern, nicht. Mal Portmann Fuchs Gärtner Dr. Thumm