Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne münd liehe Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Puchs und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Im März 1967 nannte er Gesundheits- und Freiheitsschaden, legte den Verfolgungshergang und die Schädigungsfolgen dar und trug vor, er sei Ende 1946 aus Ungarn nach Österreich geflohen, habe sich von Dezember 1946 bis Ende März 1947 in Eiring und Ulm aufgehalten, sei dann nach Paris gezogen und von dort im Mai 1949 nach Brasilien ausgewandert. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter verneint ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG, § 150 BEG n.F., weil der Kläger den Anspruch auf Entschädigung für Gesund-heitsschaden schon bisher nach §§ 160, 161 BEG hätte durch setzen können. Dabei bestimmt er den Flüchtlingsbegriff im Sinne des § 160 BEG nach den Grundsätzen der Urteile BGH RzW 1968, 571 und 575 und stellt fest, daß dem Kläger nach den im Geltungsbereich des BEG herrschenden Anschauungen die Rückkehr nach Ungarn nicht zuzu demuten war. Der Kläger kann seinen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht auf eine durch die Neufassung des § 150 BEG begründete Entschädigungsberechtigung stützen, wenn er schon am 17. Beim Vergleich der Rechtsstellung des Klägers nach dem alten und dem neuen Recht hat aber die Neubestimmung des Flüchtlingsbegriffs in § 160 BEG durch die Urteile des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 571 und 1969, 493, die die Unzu demutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat wegen dort vorkommender Bedrohungen genügen lassen, außer Betracht zu bleiben. auf käme es nicht an, wenn der behauptete Aufenthalt in Eiring und Ulm von Ende 1946 bis März 1947 die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c oder Nr. 2 BEG erfüllt.
2411 Oil / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 31/75 URTEIL Verkündet am 19. April 1979 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit de CI t Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1, Beklagten und Revisionsbeklagten, Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne münd liehe Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Puchs und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Dezember 1972 aufgehoben. / Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der jüdische Kläger beantragte im Dezember 1965 Entschädigung mit der Behauptung, er sei erst aufgrund des BEG-Schlußgesetzes anspruchsberechtigt geworden. Im März 1967 nannte er Gesundheits- und Freiheitsschaden, legte den Verfolgungshergang und die Schädigungsfolgen dar und trug vor, er sei Ende 1946 aus Ungarn nach Österreich geflohen, habe sich von Dezember 1946 bis Ende März 1947 in Eiring und Ulm aufgehalten, sei dann nach Paris gezogen und von dort im Mai 1949 nach Brasilien ausgewandert. Die Entschädigungsbehörde lehnte ab, weil der Kläger schon nach § 160 BEG anspruchsberechtigt gewesen sei und die Änderung des § 47 Abs. 2 BEG nur bei mißlungenem Nachweis des Lebens unter haftähnlichen Bedingungen nach rechtzeitiger Anmeldung ein neues Antragsrecht begründe. Die Klage auf 1.350 DM Entschädigung für Freiheitsschaden hatte Erfolg, die auf KapitalentSchädigung und Rente für Gesundheitsschaden wies das Landgericht ab. Die Berufung des Klägers wies das Oberlandesgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter verneint ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG, § 150 BEG n.F., weil der Kläger den Anspruch auf Entschädigung für Gesund-heitsschaden schon bisher nach §§ 160, 161 BEG hätte durch setzen können. Dabei bestimmt er den Flüchtlingsbegriff im Sinne des § 160 BEG nach den Grundsätzen der Urteile BGH RzW 1968, 571 und 575 und stellt fest, daß dem Kläger nach den im Geltungsbereich des BEG herrschenden Anschauungen die Rückkehr nach Ungarn nicht zuzu demuten war. Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht. Der Kläger kann seinen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht auf eine durch die Neufassung des § 150 BEG begründete Entschädigungsberechtigung stützen, wenn er schon am 17. September 1965 nach § 160 BEG entschädigungsberechtigt war (BGH RzW 1974, 93; 1976, 198). Beim Vergleich der Rechtsstellung des Klägers nach dem alten und dem neuen Recht hat aber die Neubestimmung des Flüchtlingsbegriffs in § 160 BEG durch die Urteile des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 571 und 1969, 493, die die Unzu demutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat wegen dort vorkommender Bedrohungen genügen lassen, außer Betracht zu bleiben. Vielmehr ist bei der Feststellung der Rechtslage am 17. September 1965 der Flüchtlingsbegriff zugrunde zu legen, der sich aus der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 228; 371; 1964, 76; 1965, 288; 363 zu dem r6fugi6 sur place und RzW 1963, 113 für die Verfolgten, die erst nach dem 2. Weltkrieg ihren Heimatstaat verlassen haben, ergab (BGH RzW 1974, 93; 1976, 198). Danach war erforderlich, daß die individuell oder durch Zugehörigkeit zu einer Personengruppe begründete Furcht vor Verfolgung den Antragsteller bewogen hat, seinen Heimatstaat zu verlassen oder schutzlos im Ausland zu bleiben; rein subjektive Befürchtungen genügten nicht. Der Berufungsrichter wird die bisherige Entschädigungsberechtigung des Klägers nach § 160 BEG unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt erneut prüfen müssen. Dar- auf käme es nicht an, wenn der behauptete Aufenthalt in Eiring und Ulm von Ende 1946 bis März 1947 die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c oder Nr. 2 BEG erfüllt. Dann wäre der Kläger schon nach §§ 4, 28 ff BEG entschädigungsberechtigt gewesen. Mai Zorn Henkel Fuchs Gärtner