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BGH · IX ZR 51/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 51/74

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Ausübung des Wahlrechts beantragte sie die aus 50.636,80 DM Kapitalentschädigung errechnete Rente seit 1. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, für die Zeit nach dem 31. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin den Rentenanspruch aus zuerkannten 13.621 DM Kapitalentschädigung weiter. September 1966 focht sie den Vergleich an und verlangte die Neufestsetzung der Rente mit der Begründung, der Schadenszeitraum für die Kapitalentschädigung ende nicht am 31. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag ab: Das Ende des Entschädigungszeitraums sei nach § 79 Abs. 1 BEG auf den 31. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint ein Recht der Klägerin zur Anfechtung des gerichtlichen Vergleichs vom 14. Juli 1957 über 13.261 DM Kapitalentschädigung nach § 94 BEG die Berufsschadensrente zustehe. Auch nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG stehe der Klägerin ein weitergehender Anspruch nicht zu. Juli 1957 den Zuschlag von 20 vom Hundert für die fehlende Alters- und Hinterbliebenenversorgung zuerkannt und sie damit schon nach altem Recht die Kapitalentschädigung erhalten habe, die ihr auf Grund der Gesetzesänderung zustehe. Soweit die Beendigung des Entschädigungszeitraums nach § 79 Abs. 1 Satz 1 BEG in Frage stehe, sei das Gericht an die tatsächliche Feststellung im Bescheid vom 8. Oktober 1949 hinaus könne ihr deshalb auch nach den durch das BEG-Schlußgesetz geänderten Vorschriften Entschädigung nicht gewährt werden. Dann kommt eine Erhöhung der nach bisherigem Recht geregelten Kapitalentschädigung, aus der sich die Rente errechnet, nur unter den Voraussetzungen in Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG in Betracht. Juli 1957 zuerkannte Kapitalentschädigung abgelehnt, das Landgericht überhaupt jeden Anspruch auf Berufsschäden für die Zeit seit 1. Die Beschränkung der Berufung betraf auch den Hilfsanspruch auf eine höhere Kapitalentschädigung. September 1965 nach bisherigem Recht keine Entscheidung vor, die den Anspruch auf Kapitalentschädigung endgültig und rechtsbeständig festgesetzt hatte. Einer Neufestsetzung dieser Rente aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG steht der Ausspruch über das Wahlrecht im Teilbescheid vom 19. Die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG können für sie auch einen weitergehenden Anspruch auf Rente begründet haben, als er ihr schon nach bisherigem Recht zustand (BGH RzW 1970, 139; 1972, 216). einbarter Rentenanspruch des im privaten Dienst Geschädigten neu festzusetzen, wenn auf Grund der im Überleitungsverfahren zu treffenden Feststellungen sich ergibt, daß nach dem neuen Recht im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ein Anspruch auf Rente bestand und dieser ab 1. Art. III Nr. 2 Abs.3 BEG-SchlußG ist bei der Überleitung der durch Vergleich geregelten Ansprüche nicht entsprechend anzuwenden (BGH ständig, zuletzt Urteil vom 2. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts kann nicht entschieden werden, ob die Rente sich aus einer höheren als der durch Bescheid vom 19.

Zitierte Normen: § 79 BEG
RechtBEGvergleichenAnspruchRenteKapitalentschädigungKlägerin

Volltext der Entscheidung

2369 042
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 51/74
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Verkündet am
24. März 1977 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Rosa L
Israel,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten,
 Köln, Zeughausstraße 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1977 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Düsseldorf vom 8. April 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1915 geborene Jüdische Klägerin wanderte im Juli 1933 aus Deutschland aus und verlor dadurch ihre Beschäftigung als Büroangestellte. Sie beantragte Entschädigung für Berufsschäden. Durch "Teilbescheid" vom 19. Juli 1957 setzte die Entschädigungsbehörde 13.261 DM Kapitalentschädigung vorläufig für die Zeit vom 9. Juli 1933 bis 31. Oktober 1949 fest. Die Entscheidung über die Entschädigung seit 1. November 19^9
 
behielt sie sich vor* Außerdem sprach sie aus, daß der Klägerin ein Rentenwahlrecht nicht zustehe.
Der Bescheid blieb unangefochten. Der Schlußbescheid vom 8. Juli I960 verneinte weitere Ansprüche. Mit der Klage forderte die Klägerin zunächst weitere 26.739 DM, insgesamt 40.000 DM Kapitalentschädigung. Nach Ausübung des Wahlrechts beantragte sie die aus 50.636,80 DM Kapitalentschädigung errechnete Rente seit 1. Januar 1957. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, für die Zeit nach dem 31. Oktober 1949 bestehe kein Anspruch auf Leistungen wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin den Rentenanspruch aus zuerkannten 13.621 DM Kapitalentschädigung weiter. Durch gerichtlichen Vergleich vom 14. April 1965 erhielt sie die beantragte Rente seit 1. Juli 1957. Am 5. September 1966 focht sie den Vergleich an und verlangte die Neufestsetzung der Rente mit der Begründung, der Schadenszeitraum für die Kapitalentschädigung ende nicht am 31. Oktober 1949; eine ausreichende Lebensgrundlage habe sie nicht erlangt.
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag ab: Das Ende des Entschädigungszeitraums sei nach § 79 Abs. 1 BEG auf den 31. Oktober 1949 festzusetzen, weil die Klägerin nach ihrer Eheschließung nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei.
Die Klage auf die aus 45.000 DM Kapitalentschädigung errechnete Rente seit 1. Januar 1957 wies das Landgericht ab. Die Berufung der Klägerin blieb erfolg' los. Mit der Revision erstrebt sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht verneint ein Recht der Klägerin zur Anfechtung des gerichtlichen Vergleichs vom 14. April 1965 nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG. Die Vereinbarung habe allein noch die Frage regeln sollen, ob der Klägerin auf der Grundlage des Teilbescheides vom 19. Juli 1957 über 13.261 DM Kapitalentschädigung nach § 94 BEG die Berufsschadensrente zustehe. Darin habe sich ihr Inhalt erschöpft. Die Bescheide vom 19. Juli 1957 und 8. Juli I960 seien davon unberührt geblieben. Die Klägerin habe im früheren gerichtlichen Verfahren ihren Berufungsantrag ausdrücklich darauf beschränkt, daß ihr die Berufsschadensrente auf der Grundlage der zuerkannten 13.261 DM Kapitalentschädigung gewährt werde. Durch den Vergleich geregelt worden sei deshalb nur die Frage des Rentenrechts und des Rentenbeginns. Auch nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG stehe der Klägerin ein weitergehender Anspruch nicht zu. Aus der Neufassung der §§ 75 Abs. 2 und 3, 92 Abs. 2 BEG könne sie keine Rechte herleiten, weil ihr bereits der Teilbescheid vom 19. Juli 1957 den Zuschlag von 20 vom Hundert für die fehlende Alters- und Hinterbliebenenversorgung zuerkannt und sie damit schon nach altem Recht die Kapitalentschädigung erhalten habe, die ihr auf Grund der Gesetzesänderung zustehe. Soweit die Beendigung des Entschädigungszeitraums nach § 79 Abs. 1 Satz 1 BEG in Frage stehe, sei das Gericht an die tatsächliche Feststellung im Bescheid vom 8. Juli I960 gebunden, daß die Klägerin ab 1. November 1949 infolge Krankheit und körperlicher Schwäche arbeitsunfähig gewesen sei. Über den 31. Oktober 1949 hinaus könne ihr deshalb auch nach den durch das BEG-Schlußgesetz geänderten Vorschriften Entschädigung nicht gewährt werden.
 
Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht.
Der BerufsSchadensanspruch der Klägerin wurde durch den Vergleich vom 14. April 1965 über eine Berufsschadensrente aus 13.261 DM Kapitalentschädigung seit 1. Juli 1957 endgültig geregelt. Die.Überleitung richtet sich deswegen nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG. Durch die wirksame Rentenwahl hat die Klägerin den Anspruch auf Kapitalentschädigung in einen Rentenanspruch umgewandelt. Dieser Änderung der Rechtslage entsprach die Änderung ihres Antrags im landgerichtlichen Verfahren. Allerdings ist bei Ablehnung der geforderten Rente über die Kapitalentschädigung für Berufsschäden auch ohne Hilfsantrag zu entscheiden (BGH RzW 1975, 77), es sei denn, Erklärungen oder Anträge des Berechtigten im Prozeß haben bewirkt, daß die angegriffene, vor Ausübung des Wahlrechts ergangene Entscheidung über die Kapitalentschädigung unanfechtbar oder rechtskräftig geworden ist. Dann kommt eine Erhöhung der nach bisherigem Recht geregelten Kapitalentschädigung, aus der sich die Rente errechnet, nur unter den Voraussetzungen in Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG in Betracht.
So liegt der Fall hier aber nicht. Der Schlußbescheid vom 8. Juni I960 hatte eine höhere als die durch Teilbescheid vom 19. Juli 1957 zuerkannte Kapitalentschädigung abgelehnt, das Landgericht überhaupt jeden Anspruch auf Berufsschäden für die Zeit seit 1. November 1949 abgewiesen. Die Beschränkung der Berufung betraf auch den Hilfsanspruch auf eine höhere Kapitalentschädigung. Darin liegt jedoch weder ein Teilverzicht auf das Rechtsmittel noch eine Teilrücknahme der Klage. Die Beschränkung der Beru-
fung hätte einer späteren Erweiterung nicht entgegengestanden. Der Schlußbescheid wurde nicht unanfechtbar, das landgerichtliche Urteil in Ansehung der Kapitalentschädigung nicht rechtskräftig. Demnach lag am 18. September 1965 nach bisherigem Recht keine Entscheidung vor, die den Anspruch auf Kapitalentschädigung endgültig und rechtsbeständig festgesetzt hatte. Erst der Vergleich regelte ihn. Deshalb scheidet eine Überleitung nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG aus.
Einer Neufestsetzung dieser Rente aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG steht der Ausspruch über das Wahlrecht im Teilbescheid vom 19. Juli 1957 nicht entgegen. Die Behörde hatte darin die abschließende Entscheidung über die Kapitalentschädigung ausdrücklich einem besonderen Bescheid Vorbehalten. Dieser Schlußbescheid vom 8. Juli I960 beendete das behördliche Verfahren über die Kapitalentschädigung. Er bildete, soweit das Rentenwahlrecht nach §§ 91» 93 BEG in Frage stand, mit der früheren Entscheidung eine Einheit. Erst seine Zustellung am 25. Juli I960 setzte die Frist zur Klage gegen die Ablehnung des Wahlrechts in Lauf. Die zulässige Klage auf weitere 26.739 DM richtete sich auch gegen diesen Ausspruch (BGH RzW 1975, 382 Nr. 27). Die Klägerin wählte die Rente am 8. Juni 1961 und damit innerhalb der Frist (§ 96 BEG).
Die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG können für sie auch einen weitergehenden Anspruch auf Rente begründet haben, als er ihr schon nach bisherigem Recht zustand (BGH RzW 1970, 139;	1972,	216).	Der	Wandel
 der Rechtsnatur der Rente durch Einfügen des § 126 Abs. 2 Nr. 2 BEG n.F. hat gegenüber der bis 17. September 1965 zustehenden gesetzlichen Festrente einen weitergehenden Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG gebracht (BGH RzW 1976, 66). Danach ist ein ver-
 
einbarter Rentenanspruch des im privaten Dienst Geschädigten neu festzusetzen, wenn auf Grund der im Überleitungsverfahren zu treffenden Feststellungen sich ergibt, daß nach dem neuen Recht im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ein Anspruch auf Rente bestand und dieser ab 1. Januar 1966 höher ist als die im Vergleich zuerkannte Rente,
 Eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in den früheren Bescheiden und im Vergleich entfällt. Art. III Nr. 2 Abs. 3 BEG-SchlußG ist bei der Überleitung der durch Vergleich geregelten Ansprüche nicht entsprechend anzuwenden (BGH ständig, zuletzt Urteil vom 2. Oktober 1975 - IX ZR 29/72).
Auf Grund des festgestellten Sachverhalts kann nicht entschieden werden, ob die Rente sich aus einer höheren als der durch Bescheid vom 19. Juli 1957 zuerkannten Kapitalentschädigung errechnet. Aus diesem Grunde wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dr. Thumm	Zorn	Henkel
 Fuchs	Portmann