Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1973 durch die Riph-ter Wüstenberg, Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. November 1963 ein Heilverfahren für MPsychasthenie i.S. der Entstehung” zu; der Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung wurde abgelehnt, weil die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nur 10 % betrage. Im Dezember 1965 meldete der Bevollmächtigte der Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden gemäß § 189 a BEG erneut an; er bat gleichzeitig um medizinische Überprüfung und Entscheidung nach Art. IV BEG-SchlußG. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Mit dieser Begründung kann der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht verneint werden. Den Umfang der Prüfung im Angl eichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG hat der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 77 Nr. 24 anders als das Berufungsgerieht bestimmt. Hierbei wird der Berufungsrichter auch zu prüfen haben, ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 160 BEG erfüllt. Dort ging es um den durch unanfechtbaren Bescheid festgesetzten Anspruch auf Hinterbliebenenrente, dessen Entziehung oder Minderung im Wege der Überleitung nach Art, III BEG-SchlußG durch Nr. 8 der Bestimmung verhindert wird.
2501 058 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix zr 3i/7i URTEIL Verkündet am 25. Oktober 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter in dem Entschädigungsrechtsstreit der Geschäftsstelle Szejwa geh« S| $ • bis Q0 de $ Prozeßbevollmächtigters Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten w Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1973 durch die Riph-ter Wüstenberg, Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1922 in Lodz geborene jüdische Klägerin lebt seit 1930 in Frankreich. Seit 1946 ist sie französische Staatsangehörige . Sie machte am 31. März 1958 einen Freiheitsschaden geltend. Die Behörde gewährte ihr hierfür durch Bescheid vom 9. November I960 3.900 DM Entschädigung. Der Bescheid 1 blieb unangefochten. Am 17. März 1961 beantragte die Klägerin Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Nach vertrauensärztlicher Untersuchung sprach ihr die Landesrentenbehörde in Düsseldorf mit Bescheid vom 13. November 1963 ein Heilverfahren für MPsychasthenie i. S. der Entstehung” zu; der Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung wurde abgelehnt, weil die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nur 10 % betrage. Der Bescheid ist seit Rücknahme der Klage im März 1965 unanfechtbar. Im Dezember 1965 meldete der Bevollmächtigte der Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden gemäß § 189 a BEG erneut an; er bat gleichzeitig um medizinische Überprüfung und Entscheidung nach Art. IV BEG-SchlußG. Am 5. September 1966 lehnte die Behörde eine Kapitalentschädigung und Rente abermals ab; die erneute medizinische Überprüfung lasse keine andere Beurteilung als im früheren Bescheid zu. Die Klage auf Kapitalentschädigung und Rente wies das Landgericht ab. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land ist nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der unanfechtbar gewordene Bescheid vom 13. November 1963 hat den Rentenanspruch der Klägerin aus medizinischem Gründen abgelehnt. Der Berufungsrichter sieht daher mit Recht in der erneuten Anmeldung des Anspruchs einen zulässigen Angleichungsantrag gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG. Nach seiner Auffassung ist aber im Angleichungsverfahren nur zu prüfen, ob neuere medizinische oder rechtliche Erkenntnisse eine günstigere Beurteilung der der früheren Entscheidung zugrundeliegenden Verhältnisse rechtfertigen. Das sei nicht der Fall. Mit dieser Begründung kann der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht verneint werden. Den Umfang der Prüfung im Angl eichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG hat der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 77 Nr. 24 anders als das Berufungsgerieht bestimmt. Hierauf wird verwiesen. Wegen dieses Mangels werden das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Hierbei wird der Berufungsrichter auch zu prüfen haben, ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 160 BEG erfüllt. Von dieser Prüfung durfte er nicht deshalb ab-sehen, weil die Bescheide vom 13. November und 5. September 1966 offenbar davon ausgegangen sind, die Klägerin sei nach § 160 BEG entschädigungsberechtigt. Der Berufungsrichter mißversteht BGH RzW 1968, 266, wenn er hieraus eine Bindung an die Ansicht der Entschädigungsbehörde entnimmt. Dort ging es um den durch unanfechtbaren Bescheid festgesetzten Anspruch auf Hinterbliebenenrente, dessen Entziehung oder Minderung im Wege der Überleitung nach Art, III BEG-SchlußG durch Nr. 8 der Bestimmung verhindert wird. Im übrigen schafft Art. III Nr. 8 BEG-SchlußG keinen "Besitzstand” für einzelne Tatbestandsmerkmale (BGH RzW 1972, 35). Wüstenberg Henkel Fuchs Dr. Thumm Portmann