- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land H vertreten lurch den Hessischen Sozialminister, (Straße A Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des erneuten Antrags nach Art. IV Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG bejaht. Diese hätten damals hinsichtlich des Herzleidens zu dem Schluß geführt, der Kläger sei sicher nicht erheblich organisch krank. Hach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1964, 2.6) könnten Heurosen nur dann als verfolgungsbedingt anerkannt werden, wenn der Verfolgte unter Gewaltmaßnahmen von besonderer Schwere und Dauer - mit Massierung von Schreck- und Angsterlebnissen - gelitten habe und dadurch derart in den Tiefenschichten seiner Persönlichkeit getroffen worden sei, daß es zu einer schweren Persönlichkeitsverbildung, einer elementaren Umstrukturierung der Persönlichkeit gekommen sei. Nähme man mit dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten an, es lägen lediglich neurovegetative Symptome vor, die teils stressbedingt, teils Folgen der Herzkrankheit seien, dann könnte ein Entschädigungsanspruch wegen des Psychosyndroms ohnehin nicht entstanden sein. Mit dieser Begründung kann dem Angleichungsantrag, dessen Zulässigkeit nach Art. IV Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG das Berufungsgericht mit Recht bejaht hat, ein Erfolg nicht versagt werden. Wie der Senat in seiner Entscheidung RzW 1970, 77 Nr, 24 mit eingehender Begründung ausgeführt hat, sind die Entschädigungsorgane im Angleichungsverfahren nicht durch Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG an die der Sie können demnach erforderlichenfalls eine neue Untersuchung und Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen veranlassen, der die früher erhobenen Befunde nicht unbesehen hinnehmen muß und auch zusätzliche Befunde erheben kann. Solche neuen Befunde lassen möglicherweise die früheren Befunde und die darauf beruhenden Diagnosen in einem anderen Licht erscheinen, Da im Angleichungsverfahren der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden in vollem Umfang neu zu prüfen ist, sind auch die seit der früheren Begutachtung eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen, so etwa eine Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen. Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei durch Art. IV Nr. 1 Abs, 5 Satz 2 BEG-SchlußG an die in dem früheren Verfahren getroffenen medizinischen Feststellungen, insbesondere die erhobenen Befunde, gebunden, ist demnach unzutreffend. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht aber auch insoweit, als es davon ausgeht, eine Neurose sei als Dauerschaden nur dann zu entschädigen, wenn besonders schwere und langdauernde Gewaltmaßnahmen zu einer elementaren Umstrukturierung der Persönlichkeit geführt hätten. späteren Urteil RzW 1968, 311 unter Aufgabe der früheren strengen Auffassung ausgeführt ist, kommt es für die Entschädigungsfähigkeit psychischer Störungen darauf an, ob der Verfolgte durch die Erlebnisse der Verfolgung mit ihren Auswirkungen in seiner Persönlichkeit so getroffen wurde, daß er die Folgen dieser Erlebnisse nicht zu überwinden vermag. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Dr. Thumm in der Sitzung vom 28. Mai 1971 verkündete Urteil des Senats dahin berichtigt, daß der letzte Satz des Tatbestandes ("Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen") ersetzt wird durch den Satz: "Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen".
2489 038
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 31/70 URTEIL Verkündet am
13. Mai 1971 Pohl,
Amtsinspektor
ala Urkundsbeamter der GeacbifttiteHe
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Chaskel
T
traße 4p,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Land H vertreten
lurch den Hessischen Sozialminister, (Straße A
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
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/u
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 9. Januar 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der im Mai 1902 geborene jüdische Kläger lebte seit 1920 in Seit 1932 betätigte er sich als
selbständiger Handelsvertreter. Aus Verfolgungsgründen wan-derte er im Jahre 1938 mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in das damalige Mandatsgebiet Palästina aus. Auf seine Verfolgungserlebnisse und die schweren Lebensund Arbeitsbedingungen in Israel führt er ein dauerndes Herz- und Nervenleiden zurück. Seinen Antrag, ihn hierfür zu entschädigen, lehnte die Entschädigungsbehörde ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Landgericht 1938 aus medizinischen Gründen ab. Der Kläger focht dieses Urteil nicht an.
Im Dezember 1965 beantragte der Kläger, über seinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit erneut zu entscheiden. Die Entschädigungsbehörde lehnte, gestützt auf eine eingeholte ärztliche Stellungnahme, den Antrag wiederum ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des erneuten Antrags nach Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG bejaht. Die Frage, ob-ein sachlicher Erfolg dieses Angleichungsantrags die zwischenzeitliche Änderung medizinischer Auffassungen oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraussetze, hat es offen gelassen. Der Antrag sei unabhängig davon nicht begründet. Im Angleichungsverfahren seien die Entschädigungsorgane gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen die frühere Entscheidung beruhe. Diese Bindung gelte auch für die im medizinischen Bereich liegenden Tatsachen.
Die Tatsachenfeststellung unterliege der Angleichung nur dann, wenn zwischenzeitlich Untersuchungsmethoden entwickelt worden seien, die neue oder genauere Befunde ermöglichten. Dies sei hier nicht der Fall. Die Beurteilung im Angleichungsverfahren habe daher von den im Mai 1957 durch den Vertrauensarzt erhobenen Befunden auszugehen.
Diese hätten damals hinsichtlich des Herzleidens zu dem Schluß geführt, der Kläger sei sicher nicht erheblich organisch krank. Sie seien auch heute nicht anders zu deuten.
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Erst im Jahre 1961 habe der Kläger zwei Herzinfarkte erlitten. Die nervlich-psychischen Störungen des Klägers seien als neurotische Fehlhaltung im Sinne eines Psychosyndroms zu deuten. Einen Zusammenhang mit der Verfolgung habe der vom Landgericht im früheren Verfahren zugezogene Sachverständige auch nach heute gültiger medizinischer und rechtlicher Auffassung zutreffend verneint. Hach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1964, 2.6) könnten Heurosen nur dann als verfolgungsbedingt anerkannt werden, wenn der Verfolgte unter Gewaltmaßnahmen von besonderer Schwere und Dauer - mit Massierung von Schreck- und Angsterlebnissen - gelitten habe und dadurch derart in den Tiefenschichten seiner Persönlichkeit getroffen worden sei, daß es zu einer schweren Persönlichkeitsverbildung, einer elementaren Umstrukturierung der Persönlichkeit gekommen sei. Mit solchen Fällen schwerster Belastung könne das Schicksal des Klägers nicht verglichen werden. Nähme man mit dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten an, es lägen lediglich neurovegetative Symptome vor, die teils stressbedingt, teils Folgen der Herzkrankheit seien, dann könnte ein Entschädigungsanspruch wegen des Psychosyndroms ohnehin nicht entstanden sein.
Mit dieser Begründung kann dem Angleichungsantrag, dessen Zulässigkeit nach Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG das Berufungsgericht mit Recht bejaht hat, ein Erfolg nicht versagt werden.
Wie der Senat in seiner Entscheidung RzW 1970, 77 Nr, 24 mit eingehender Begründung ausgeführt hat, sind die Entschädigungsorgane im Angleichungsverfahren nicht durch Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG an die der
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früheren Entscheidung zugrunde gelegten ärztlichen Befunde, Diagnosen und Kausalitätsfeststellungen gebunden. Die Entschädigungsorgane sind daher nicht gehindert, die früher
erhobenen Befunde auf ihre Richtigkeit überprüfen zu lassen und die früher aus irgendwelchen Gründen unterlassene Erhebung neuer Befunde anzuordnen. Sie können demnach erforderlichenfalls eine neue Untersuchung und Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen veranlassen, der die früher erhobenen Befunde nicht unbesehen hinnehmen muß und auch zusätzliche Befunde erheben kann. Solche neuen Befunde lassen möglicherweise die früheren Befunde und die darauf beruhenden Diagnosen in einem anderen Licht erscheinen, Da im Angleichungsverfahren der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden in vollem Umfang neu zu prüfen ist, sind auch die seit der früheren Begutachtung eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen, so etwa eine Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen. Ergibt sich bei dieser Nachprüfung ein Sachverhalt, der eine Entschädigung für Schaden an der Gesundheit nach §§ 28 ff BEG rechtfertigen würde, so hängt die Entschädigung nicht von der weiteren Feststellung ab, daß sich die medizinische oder rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts seit der früheren Entscheidung oder der ihr zugrundeliegenden ärztlichen Begutachtung gewandelt hat.
Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei durch Art.
IV Nr. 1 Abs, 5 Satz 2 BEG-SchlußG an die in dem früheren Verfahren getroffenen medizinischen Feststellungen, insbesondere die erhobenen Befunde, gebunden, ist demnach unzutreffend. Seine Entscheidung beruht auch auf dieser Annahme und muß daher schon deswegen aufgehoben werden.
Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht aber auch insoweit, als es davon ausgeht, eine Neurose sei als Dauerschaden nur dann zu entschädigen, wenn besonders schwere und langdauernde Gewaltmaßnahmen zu einer elementaren Umstrukturierung der Persönlichkeit geführt hätten. Dies hat der Bundesgerichtshof zwar in dem in RzW 1964, 26 Nr. 13 veröffentlichten Beschluß ausgesprochen. Wie Jedoch in dem
späteren Urteil RzW 1968, 311 unter Aufgabe der früheren strengen Auffassung ausgeführt ist, kommt es für die Entschädigungsfähigkeit psychischer Störungen darauf an, ob der Verfolgte durch die Erlebnisse der Verfolgung mit ihren Auswirkungen in seiner Persönlichkeit so getroffen wurde, daß er die Folgen dieser Erlebnisse nicht zu überwinden vermag. Solche Störungen sind somit zu entschädigen, sofern die Erlebnisse der Verfolgung die Erlebnisfähigkeit beeinträchtigt und dadurch zu seelischen Fehlreaktionen des Verfolgten geführt haben. Hat die Verfolgung eine solche Reaktionsweise ausgelöst, so ist die dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu entschädigen, wenn die seelischen Störungen eine Reaktion auf die Verfolgung sind, diese also noch auf die Persönlichkeit nachwirkt. Ist das Leiden anlagebedingt, so genügt die wesentliche Mitverursachung im Sinne des § 4 der 2. DV-BEG.
Mai Zorn Henkel Dr. Thumm
Bundesrichter Fuchs kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt.
Mai
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 31/70
BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Chaskel H ^
PflB Israel,
Straße
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Land H ,
vertreten durch den Hessischen Sozialminister,
HHHfcßtraße fl)
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr,
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Dr. Thumm
in der Sitzung vom 28. September 1971 beschlossen:
Gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 319 ZPO wird das am 13. Mai 1971 verkündete Urteil des Senats dahin berichtigt, daß der letzte Satz des Tatbestandes ("Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen") ersetzt wird durch den Satz: "Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen".
Mai
von der Mühlen
Zorn
Fuchs
Dr. Thujnm