Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 1968 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen. Der auf Art. IV Abs. 1 Nr. 1a BEG-SchlußG gestützte Antrag des Klägers ist zulässig. Er setzt, wie der Berufungsrichter zutreffend ausführt, lediglich voraus, daß der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden ist, Eür die Zulässigkeit der Angleichung kommt es insbesondere nicht auf die Feststellung an, daß sich die medizinischen Anschauungen über den behaupteten Leidenszustand seit Eintritt der Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der früheren Entscheidung gewandelt haben. BEG-SchlußG nicht von einer Änderung der medizinischen Lehrmeinung abhängig, auf der die Ablehnung des Rentenanspruchs beruht. Den Antrag auf Angleichung nach Art, IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG hat der Berufungsrichter sachlich nicht geprüft, weil er der Auffassung ist, für diese Prüfung reiche nicht aus, daß die frühere medizinische Beurteilung unzulänglich und nicht überzeugend gewesen sei. gers seit der früheren Entscheidung gewandelt haben (vgl das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 10. Der Gesetz geber hat bei Schaffung der Vorschrift des Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG schließlich darauf verzichtet, einen Wandel in den medizinischen Anschauungen zur Voraussetzung für die Eröffnung des Prüflingsverfahrens zu machen (BGH Ur teil vom 20. Aus der weiteren Verwendung des Wortes "Anglei chung" in der Überschrift zu Art. IV läßt sich ange sichts des klaren und eindeutigen Wortlauts der Vor schrift des Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG und ihrer Entstehungsgeschichte nicht herleiten, der Antrag auf Angleichung sei überhaupt nur bei Feststellung eines Wandels allgemein medizinischer Auffassungen Über die vorliegenden Leiden begründet, zu demal dann, wenn, wie hier, die Überschrift für den Rest der Vorschriften, die sie umfaßt, noch zutrifft. Mag der Be weggrund des Gesetzgebers auch gewesen sein, eine Anpassung der früheren unanfechtbaren oder rechtskräftigen Entscheidung an veränderte ärztliche Auffassungen und rechtliche Beurteilungen zu ermöglichen. Der Hinweis auf Ausführungen des Abgeordneten Hirsch im Schriftlichen Bericht des Wiedergutmachangsausschusses (aaO) sollte nur verdeutlichen, daß eine Ablehnung aus medizinischen Gründen jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn sie wegen mangelnder Mitwirkung des Berechtigten, insbesondere der Verweigerung einer angeordneten ärztlichen Unterau chung, ausgesprochen worden ist. Soweit der Entscheidung entnommen worden ist, daß ein Wandel der medizinischen Erkenntnisse zur Voraussetzung der Angleichung erklärt werden sollte, entspricht das nicht der Auffassung des Senats. Der Tatrichter kann die frühere Beurteilung bestätigen, wenn er die Überzeugung gewonnen hat, daß sie auch vom heutigen medizinischen Standpunkt aus richtig ist. Da im Angleichungsverfahren der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden in vollem Umfang erneut festzusetzen ist, sind auch die seit der früheren Begutachtung eingetretenen Veränderungen (so eine Verschlimmerung des Leidens) zu berücksichtigen. Damit der Antrag des Klägers auf Angleichung unter diesen Gesichtspunkten sachlich geprüft werden kann, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 10, Juli 1969 Pohl, JustizhauptSekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstell e XX ZR 31/69 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Leonhard Street, Australien, Kläger und Revisionskläger, Pro z e ßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1969 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrich- ter Maaß Dr Graf, von der Mühlen und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Juli 1968 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gerichtsgebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1904 geborene jüdische Kläger beantragte 1958 wegen Ohren- und Nervenleidens Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Nach ärztlicher Begutachtung verneinte die Entschädigungsbehörde einen verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden und lehnte die Ansprüche durch unanfechtbaren Bescheid vom 9. Oktober 1964 ab. Unter Vor läge weiterer ärztlicher Bescheinigungen bat der Kläger am 20. Juni 1966 um erneute Entscheidung über den Gesund- 3 heitsschaden auf Grund des Art, IV Nr, 1 Ahs, la BEG-SchlußG. Die Entschädigungsbehörde lehnte auch diesen Antrag ab, weil sich weder rechtlich noch medizinisch neue Gesichtspunkte ergeben hätten. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klä ger die Ansprüche weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Die Revision ist begründet. Der auf Art. IV Abs. 1 Nr. 1a BEG-SchlußG gestützte Antrag des Klägers ist zulässig. Er setzt, wie der Berufungsrichter zutreffend ausführt, lediglich voraus, daß der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden ist, Eür die Zulässigkeit der Angleichung kommt es insbesondere nicht auf die Feststellung an, daß sich die medizinischen Anschauungen über den behaupteten Leidenszustand seit Eintritt der Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der früheren Entscheidung gewandelt haben. Wie der Bundesgerichtshof in dem zur Veröffentlichung vorgesehe nen Urteil vom 20. März 1969 - IX ZR 169/68 ausgesprochen hat Nr. ist die Zulässigkeit der Angleichung nach Art IV 1 Abs 1 BEG-SchlußG nicht von einer Änderung der medizinischen Lehrmeinung abhängig, auf der die Ablehnung des Rentenanspruchs beruht. Den Antrag auf Angleichung nach Art, IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG hat der Berufungsrichter sachlich nicht geprüft, weil er der Auffassung ist, für diese Prüfung reiche nicht aus, daß die frühere medizinische Beurteilung unzulänglich und nicht überzeugend gewesen sei. Grundsätzlich müsse es sich um einen Pall handeln, in dem früher anders entschieden worden sei, als nach jetziger medizinischer Auffassung zu entscheiden wäre. Erforderlich sei ein Wandel der allgemeinen medizinischen Auffassung durch neue Forschungsergebnisse. Der Berufungsrichter hat festgestellt, bei Arteriosklerose, InnerohrSchwerhörigkeit und den nervlich-psychiatrischen Störungen, wie sie hier vorlägen, sei das nicht der Pall, Gegenteiliges jedenfalls nicht bekannt. Diese Begründung trägt die Entscheidung nicht. Sie beruht auf einer unzutreffenden Auslegung des Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG. Auch die sachliche Prüfung des Angleichungsantrags setzt nicht voraus, daß sich die medizinischen Auffassungen über die Leiden des Klä- gers seit der früheren Entscheidung gewandelt haben (vgl das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 10. Juli 1969 - IX ZR 118/68). Der Gesetz geber hat bei Schaffung der Vorschrift des Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG schließlich darauf verzichtet, einen Wandel in den medizinischen Anschauungen zur Voraussetzung für die Eröffnung des Prüflingsverfahrens zu machen (BGH Ur teil vom 20. März 1969 - IX ZR 169/68). Das ergibt ein Vergleich der Passungen, die die Bundesregierung für diese Bestimmung vorgeschlagen und die ihr der Wieder- gutmachung saus schuß des Bundestages gegeben hat. Von 5 einer nicht brauchbaren Bedingung sollte abgesehen wer den, wie der Bericht des Wiedergutmachungsausschusses (BT-Drucks. 17/3423 S. 20) zeigt. Dort heißt es 9 der Ausschuß sei nach Anhörung der Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, daß die in der Regierungsvorlage vor gesehene Angleichungsregelung für Ansprüche wegen Scha dens an Körper oder Gesundheit nicht praktikabel wäre $ er habe daher die in der Regierungsvorlage vorgesehene Regelung erheblich vereinfacht und eine Angleichung für die Ansprüche auf Rente für Schaden an Körper oder Ge- sundheit allgemein dann vorgesehen, wenn diese Ansprü che bisher aus medizinischen Gründen abgelehnt worden seien. Aus der weiteren Verwendung des Wortes "Anglei chung" in der Überschrift zu Art. IV läßt sich ange sichts des klaren und eindeutigen Wortlauts der Vor schrift des Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG und ihrer Entstehungsgeschichte nicht herleiten, der Antrag auf Angleichung sei überhaupt nur bei Feststellung eines Wandels allgemein medizinischer Auffassungen Über die vorliegenden Leiden begründet, zu demal dann, wenn, wie hier, die Überschrift für den Rest der Vorschriften, die sie umfaßt, noch zutrifft. Mag der Be weggrund des Gesetzgebers auch gewesen sein, eine Anpassung der früheren unanfechtbaren oder rechtskräftigen Entscheidung an veränderte ärztliche Auffassungen und rechtliche Beurteilungen zu ermöglichen. Die schließ lieh Gesetz gewordene Regelung des Sachverhalts knüpft allein an die Voraussetzung der vollen Ablehnung des Anspruchs auf die Rente aus medizinischen Gründen an. Sie läßt sich nicht im Sinne des ursprünglichen gesetzgebe- rischen Beweggrundes einengen. 6 4 Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 332 Nr. 29 nicht entgegen. Der Hinweis auf Ausführungen des Abgeordneten Hirsch im Schriftlichen Bericht des Wiedergutmachangsausschusses (aaO) sollte nur verdeutlichen, daß eine Ablehnung aus medizinischen Gründen jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn sie wegen mangelnder Mitwirkung des Berechtigten, insbesondere der Verweigerung einer angeordneten ärztlichen Unterau chung, ausgesprochen worden ist. Soweit der Entscheidung entnommen worden ist, daß ein Wandel der medizinischen Erkenntnisse zur Voraussetzung der Angleichung erklärt werden sollte, entspricht das nicht der Auffassung des Senats. Im Angleichungsverfahren ist daher der konkrete medizinische Zusammenhang erneut nachzuprüfen. Der Tatrichter kann die frühere Beurteilung bestätigen, wenn er die Überzeugung gewonnen hat, daß sie auch vom heutigen medizinischen Standpunkt aus richtig ist. Wieweit er dazu eines neuen Gutachtens bedarf, ist nach allgemeinem Verfahrensrecht zu beurteilen. Eine Einschränkung besteht nur insoweit, als die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden sind, auf denen die frühere Entscheidung beruht (Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG—SchlußG). Diese tatsächlichen Feststellungen können ergänzt werden, soweit dies für die medizinische Beurteilung von Bedeutung ist. Dagegen ist die Berichtigung früherer Feststellungen nicht möglich. Wie der Senat im Urteil vom 10. Juli 1969 - IX ZR 118/68 dargelegt hat, können die Entschädigungsorgane auch die der früheren Entscheidung zugrunde gelegten ärztlichen Diagnosen und Befunderhebungen sowie die sonstigen Untersuchungsergebnisse 7 auf ihre Richtigkeit überprüfen lassen und weitere Befunde erheben. Der Anspruchsteller ist nicht gehindert, weitere medizinische Unterlagen einzureichen. Da im Angleichungsverfahren der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden in vollem Umfang erneut festzusetzen ist, sind auch die seit der früheren Begutachtung eingetretenen Veränderungen (so eine Verschlimmerung des Leidens) zu berücksichtigen. Damit der Antrag des Klägers auf Angleichung unter diesen Gesichtspunkten sachlich geprüft werden kann, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Unter diesen Umständen brauchte weder zur Verfahrensrüge noch zur Anwendung der §§ 35$ 206 BEG Stellung genom-en zu werden. Bundesrichter Maaß kann nicht unterschreiben; er ist krank. Mai Graf von der Mühlen Henkel