Bür Ansprüche nach dem BWGöD, die sich gegen das Band Berlin richten, ist weiterhin der Zivilrechtsweg gegeben» Maßgeblicher Zeitpunkt für die Verwendung im öffentlichen Dienst als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist der Io April 1951 (Inkrafttreten des BWGöD)., Der Berliner Senator für Inneres hat dem Kläger durch Bescheid vom 29. Für die v/eiteren Ansprüche des Klägers, insbesondere eine nachträgliche Beförderung zu dem Ministerialdirigenten mit Y/irkung vom 1. April 1943» hat er jedoch seine Wiedergutmachungspflicht verneint, weil die Schädigung nicht in seinem Dienstbereich erfolgt sei und der Kläger am 1, April 1951 nicht im Dienst der Stadt B^H^ gestanden habe. Zu diesem Anspruch hatte der Kläger vorgetragenj er sei im Frühjahr 1943 vom Generalgouverneur für die besetzten polnischen Gebiete unter Zusage der Übernahme als Ministerialdirigent angefordert v/ordon. Mit seiner auf nachträgliche Beförderung zu dem Ministerialdirigenten gerichteten Klage beruft sich der Kläger für die Zuständigkeit des Landes Berlin auf § 22 Abs, 1 BY/GöB, Zwar sj.nd Auseinandersetzungen auf dem Gebiet der Wiedergutmachung für Angehörige des Öffentlichen Bienstes öffentlich-rechtliche Streitigkeiten i,S, des § 40 Abs, 1 VwGO, Bür sie ist daher ab 1, April I960 (vgl, § 195 Abs, 1 VwGO.) In beiden Fällen bleibt als Ergebnis, daß für Ansprüche nach BWGöD, die sich gegen das land Berlin richten, auch weiterhin der Zivilrechtsweg gegeben ist. 2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Stadt Berlin 3ei im Palle des Klägers nicht zur Wiedergutmachung verpflichtet. April 1951 nicht im Dienst der Stadt Berlin gestanden habe» Auch § 22 Abs. 1 BWGöD greife beim Kläger nicht ein, weil Berlin als früherer Dienstherr den Kläger nicht geschädigt habe. Der Kläger beruft sich zu Unrecht darauf, daß er 1954 als Regiorungsdirektor in den Dienst der Stadt 3^^ eingetreten sei und damit im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen BWGöD-Antrag im Geltungsbereich des Gesetzes im öffentlichen Dienst als Beamter verwendet worden sei. Zwar bindet das Rundschreiben des Bun-desministers des Innern vom 14» März 1952, in dem für die Wiedergutmachungspflicht nach § 22 Abs» 3 BWGÖD auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes abgestellt wird, nicht die Gerichte» Aus der Systematik und dem Zweck der Bestimmung ergibt sich aber, daß der Gesetzgeber in dieser Vorschrift auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des BWGÖD abstellen wollte,, Da die Bestimmung der Wiedergutmachungspflicht nach Absatz 5 den Regelungen in Absatz 1 und 2 des § 22 BY/GöD vorgeht, kann für die Drage dieses Vorrangs nur an einen feststehenden und in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt angeknüpft werden« Andernfalls könnte sich die Wiedergutmachungspflicht je nach dem Wochsei des Dienstherrn ständig ändern« Dies würde nicht nur im Rahmen des Absatzes 3 gelten, je nachdem, in wessen Dienst der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Anspruch gerade steht« Auch die Wiedergutmachungspflicht des nach § 22 Abs. 1 und 2 BWGÖD bestimmten Dienstherrn würde nachträglich entfallen, wenn nach dem 1« April 1951 ein neues Dienstverhältnis begründet würde. 4 a) zu Recht ausführt, wird diese Auslegung auch durch § 23 Abs. 1 BWGÖD gestützt, da diese Regelung für die Zeit vom 1, April 1951 bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Y/ie-dergutmachimgsanspruch ins Deere fiele, wenn bis dahin der den Geschädigten als Beamten wiederanstellende Dienstherr selbst wiedorgutmachungspflichtig würde. b) Eine Wiedergutmachungspflicht des Landes Berlin gegenüber dem Kläger wird auch durch § 22 Abs« 1 BWGÖD nicht begründet. hältnis geschädigt wurde, in dem er zur Zeit der Schädigung stando Nur unter dieser Voraussetzung ist aber auch der frühere Dienstherr des Geschädigten wiedergutmachungspflichtig. Diese Regelung ist sachlich gerechtfertigt, v/eil der Dienstherr, selbst wenn er den Schaden nicht verursacht hat, auf etwaige Schädigungen in dem bei ihm bestehendenDienstverhältnis stets einen gev/is3en Einfluß hatte. Dessen Verzicht auf die Übernahme dos Klägers in seinen Dienstbereich kann der Stadt B0H^ nicht angolastet v/erden, da das in Aussicht genommene neue Dienstverhältnis keinerlei rechtliche oder tatsächliche Beziehung zu dem bisher bestehenden und auch v/eiterhin fortgeführten Dienstverhältnis dos Klägers hei ihr hatte. § 22 Abs. 1 BWGÖD betrifft somit auch den Pall, daß eine aus Verfolgungsgründen unterbliebene Beförderung des Betroffenen mit einem Dienstherrnwechsel verbunden gewesen v/äro.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BWGöD § 26 Ahs » 4- Satz 2 Bür Ansprüche nach dem BWGöD, die sich gegen das Band Berlin richten, ist weiterhin der Zivilrechtsweg gegeben» BWGöD § 22 Ahs» 3 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Verwendung im öffentlichen Dienst als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist der Io April 1951 (Inkrafttreten des BWGöD)., BWGöD § 22 Abs» 1 § 22 Abs» 1 betrifft auch den Pall des Dienstherrnwechsels o Ist die Schädigung infolge Nichtübernahme in ein Beförderungsamt nur im Dienstbereich des neuen Dienstherrn erfolgt, so ist dieser zur Wiedergutmachung verpflichtet» BGH, ürt. v» 28» November 1968 - IX ZR 31/67 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IOS-2J/6X URTEIL v„künd« .m 28o November 1968 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Br. Hans B 3 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br* 2 Der XX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1968 unter Mitwirkung dec Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenborg, von der Mühlen, Zorn und Dr„ Woesner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Oktober 1966 wird zurückgewiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1899 geborene Kläger begehrt Wiedergutmachung auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD). Nach dem Studium der Volkswirtschaft trat er 1928 als wissenschaftlicher Hilfsarbeiter in den Dienst der Stadtverwal- tung und war seit 1930 Oberrevisor im Recbnungsprü-fungsamt. Da er der SPD angehörte, wurde ihm 1933 gekündigt. Unter späterer Rücknahme der Kündigung wurde er aber weiterbeschäftigt und 1937 als Magistratsrat in das Beamtenverhältnis übergeführt. 1939 ist er zu dem Obermagistratsrat und 1942 zu dem Stadtdirektor befördert Y/ordon. In dieser Rechtsstellung verblieb er bis zu dem 8. Mai 1945» Nach vorübergehender freiberuflicher Tätigkeit und Beschäftigung bei der Bewog und der Sparkasse v/urdc der Kläger ob April 1954 als Regierungedirektor beim Entschädigungsamt v/ieder in den Öffentlichen Dienst der Stadt B^|^ übernommen. Seit dem. I» August I960 ist er1 im Ruhestand und erhält Vcrsorgungsbozüge als Senatsrat o.I). Der Berliner Senator für Inneres hat dem Kläger durch Bescheid vom 29. Dezember 1956 Y/iedergutraachung durch nachträgliche Beförderung zu dem leitenden Stadt-diroktor mit Y/irkung vom 1. April 1943 gewährt. Für die v/eiteren Ansprüche des Klägers, insbesondere eine nachträgliche Beförderung zu dem Ministerialdirigenten mit Y/irkung vom 1. April 1943» hat er jedoch seine Wiedergutmachungspflicht verneint, weil die Schädigung nicht in seinem Dienstbereich erfolgt sei und der Kläger am 1, April 1951 nicht im Dienst der Stadt B^H^ gestanden habe. Zu diesem Anspruch hatte der Kläger vorgetragenj er sei im Frühjahr 1943 vom Generalgouverneur für die besetzten polnischen Gebiete unter Zusage der Übernahme als Ministerialdirigent angefordert v/ordon. ObY/ohl ihn die Stadt B4fl^ freigegeben habe, habe der Genoralgouverneur aus Verfolgungsgründen auf seine Übernahme verzichtet, da er sich über einige SS-Führor im Generalgouvernement abfällig geäußert habe. Mit seiner auf nachträgliche Beförderung zu dem Ministerialdirigenten gerichteten Klage beruft sich der Kläger für die Zuständigkeit des Landes Berlin auf § 22 Abs, 1 BY/GöB, Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, Es hat zwar die Zuständigkeit des Landes Berlin bejaht, das Vorliegen eines Schädigungstatbestandes nach BY/GöB aber verneint. Bie von dem Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Kammcrgericht zurückgewiesen, Es hat die Revision zugelassen. Mit der Revision verfcO.gt der Kläger die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter; hilfsweise beantragt er Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung„ Bas beklagte Land beantragt, die Revision zerüekzuweisen. 1 1. Ber ordentliche Rechtsweg und damit die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht sind gegeben. Zwar sj.nd Auseinandersetzungen auf dem Gebiet der Wiedergutmachung für Angehörige des Öffentlichen Bienstes öffentlich-rechtliche Streitigkeiten i,S, des § 40 Abs, 1 VwGO, Bür sie ist daher ab 1, April I960 (vgl, § 195 Abs, 1 VwGO.) der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit sie nicht durch Bvndesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind, Bas ist durch Artikel I des 5» JnderungsG zu dem BY/GöB vom 30, November I960 (Bundesgesetzbl, I 870) geschehen, durch den § 26 Abs. 4 BWGöD eine neue Passung erhalten bat. Danach vorbloibt cs bei dem ordentlichen Rechtsweg, soweit durch die in den ländern' geltenden Rechtsvorschriften RechtQstreitigkeiten über YJiedcrgutmachungs-ansprüche gegen das land der ordentlichen Gerichts-barkeit zugewiesen sind. Zu diesen Rechtswegvorschriften gehört § 45 Abs. 1 dos Berliner Entschädigungsgesetzes vom 10. Januar 1951 (GVB1 S. 85)f er hat für Wledergutmncbungsansprücbe gegen das land Berlin den Zivilrechtsweg eröffent. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, daß es sich bei der Neufassung des § 26 Abs. 4 Satz 2 BV/GöD entweder um die Nachholung einer beim Erlaß der VwGQ versehentlich unterbliebenen ttbergangsregelung oder aber um eine neue Recbtswegzuweisuiag durch ein Bundesgesetz i.S. von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt (vgl, BVerwG RzW 1965, 90 Nr. 33). Im ersteren Palle wären die bis zu dem 1, April I960 geltenden landes-rcchtlichen Rechtsw ^Vorschriften als aufrechterhalten anzusehen. Andernfalls waren die ländervorscbrif-ten vom Bundcsgesetzgcber nunmehr als bundesrechtliche Regelung übernommen worden. In beiden Fällen bleibt als Ergebnis, daß für Ansprüche nach BWGöD, die sich gegen das land Berlin richten, auch weiterhin der Zivilrechtsweg gegeben ist. Der abweichenden Auffassung von Blessin-Ehrig-Wilden (Bundesentschädigungsgesetze, 3, Aufl», BWGöD § 26 Anm. 10) kann nicht gefolgt werden. 2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Stadt Berlin 3ei im Palle des Klägers nicht zur Wiedergutmachung verpflichtet. Der Kläger könne sich nicht auf § 22 Abs. 3 BWGöD berufen, da er bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 1951 nicht im Dienst der Stadt Berlin gestanden habe» Auch § 22 Abs. 1 BWGöD greife beim Kläger nicht ein, weil Berlin als früherer Dienstherr den Kläger nicht geschädigt habe. Schädiger sei vielmehr der Dienstherr gewesen, zu dem der Kläger als Ministerialdirigent hinüberwechseln wollte, also der Generalgouverneur für die besetzten polnischen Gebiete. Der Grundsatz, daß im Rahmen von § 22 Abs. 1 BWGöD der Dienstherr wiedergutmnchungspflichtig sei, dem der Geschädigte kraft seines Beamtenverhältniases angehört habe, gelte dann nicht, wenn die unterbliebene Besserstellung mit einen Dionsthorrnweehsel verbunden gewesen sei. Nach dem in § 22 Abs. 1 BWGöD zu dem Ausdruck gekommenen Schädigungsprinzip sei daher der Generalgouverneur wiedergutmachungspflichtig, an dessen Stelle gemäß § 22 Abs. 2 BWGöD der Bund trete. 3. Diese Ausführungen tragen das Urteil des Berufungsgerichts» a) Dem Berufungsgericht ist zunächst zuzustimmen, daß hier § 22 Abs. 3 BWGöD nicht gegeben ist, weil der Kläger am 1. April 1951 nicht im Dienste der Stadt Berlin stand. Der Kläger beruft sich zu Unrecht darauf, daß er 1954 als Regiorungsdirektor in den Dienst der Stadt 3^^ eingetreten sei und damit im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen BWGöD-Antrag im Geltungsbereich des Gesetzes im öffentlichen Dienst als Beamter verwendet worden sei. Zwar bindet das Rundschreiben des Bun-desministers des Innern vom 14» März 1952, in dem für die Wiedergutmachungspflicht nach § 22 Abs» 3 BWGÖD auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes abgestellt wird, nicht die Gerichte» Aus der Systematik und dem Zweck der Bestimmung ergibt sich aber, daß der Gesetzgeber in dieser Vorschrift auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des BWGÖD abstellen wollte,, Da die Bestimmung der Wiedergutmachungspflicht nach Absatz 5 den Regelungen in Absatz 1 und 2 des § 22 BY/GöD vorgeht, kann für die Drage dieses Vorrangs nur an einen feststehenden und in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt angeknüpft werden« Andernfalls könnte sich die Wiedergutmachungspflicht je nach dem Wochsei des Dienstherrn ständig ändern« Dies würde nicht nur im Rahmen des Absatzes 3 gelten, je nachdem, in wessen Dienst der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Anspruch gerade steht« Auch die Wiedergutmachungspflicht des nach § 22 Abs. 1 und 2 BWGÖD bestimmten Dienstherrn würde nachträglich entfallen, wenn nach dem 1« April 1951 ein neues Dienstverhältnis begründet würde. Wie Anders (BWGÖD, 2„ Aufl. § 22 Anra. 4 a) zu Recht ausführt, wird diese Auslegung auch durch § 23 Abs. 1 BWGÖD gestützt, da diese Regelung für die Zeit vom 1, April 1951 bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Y/ie-dergutmachimgsanspruch ins Deere fiele, wenn bis dahin der den Geschädigten als Beamten wiederanstellende Dienstherr selbst wiedorgutmachungspflichtig würde. b) Eine Wiedergutmachungspflicht des Landes Berlin gegenüber dem Kläger wird auch durch § 22 Abs« 1 BWGÖD nicht begründet. Danach ist zur Wiedergutmachung der Dienstherr verpflichtet, in dessen unmittelbarem Dienstbereich die Schädigung stattgefunden hat. Mit dieser Vorschrift stellt das Gesetz zwar nicht darauf ab, ob der Dienstherr den Schaden verursacht hat. Es genügt vielmehr, daß der Verfolgte in dem Dienstver- hältnis geschädigt wurde, in dem er zur Zeit der Schädigung stando Nur unter dieser Voraussetzung ist aber auch der frühere Dienstherr des Geschädigten wiedergutmachungspflichtig. Diese Regelung ist sachlich gerechtfertigt, v/eil der Dienstherr, selbst wenn er den Schaden nicht verursacht hat, auf etwaige Schädigungen in dem bei ihm bestehendenDienstverhältnis stets einen gev/is3en Einfluß hatte. Im vorliegenden Dali hat v/eder der Magistrat oder der Bürgermeister der Stadt eine Schädigung des Klägers verursacht, noch ist der Kläger überhaupt in seinem Dienstverhältnis bei der Stadt geschädigt worden. Der Bürgermeister von hatte den Kläger für die Tätigkeit im Generalgouvernement freigegeben. Daß es nicht zu dem neuen Beschäftigungsverhältnis kam, lag nach den insov/eit nicht angegriffenen Feststellungen dos Berufungsgerichts allein am Goneralgouverneur für die besetzten polnischen Gebiete. Dessen Verzicht auf die Übernahme dos Klägers in seinen Dienstbereich kann der Stadt B0H^ nicht angolastet v/erden, da das in Aussicht genommene neue Dienstverhältnis keinerlei rechtliche oder tatsächliche Beziehung zu dem bisher bestehenden und auch v/eiterhin fortgeführten Dienstverhältnis dos Klägers hei ihr hatte. Der Kläger stand in diesem Dienstbereich bis zura 8. Mai 1945 auch nicht zu einer Beförderung zu dem Ministerialdirigenten oder zu einer vergleichbaren Spitzenstellung heran. Die Auffassung der Revision, die sich unter anderem auf die Stellungnahme des Bundesministers des Innern vom 1. Juli 1964 stützt, daß Dienstherr im Sinne von § 22 Abs. 1 BWGöD immer nur derjenige sein könne, der nach dienstrechtlichen Gesichtspunkten die Verantwortung für den betreffenden Beamten trage, also seine Anstellungskörperschaft, findet im Gesetz keine Stütze. Aus § 22 Abs. 2 BWGöD folgt vielmehr, daß der Gesetzgeber den Begriff des Dienstherrn nicht nur in diesem engeren Sinne versteht. Im Palle des Wegfalls des bisherigen Dienstherrn bezeichnet er nämlich auch denjenigen als Dienstherrn, der die Aufgaben der weg-gefallcnen Dienststelle im Geltungsbereich des Gesetzes v/eitorfübrt. Dieser Dienstherr stand aber im Zeitpunkt der Schädigung ebenfalls in keinem dienstrechtlichen Verhältnis zu dem Verfolgten. § 22 Abs. 1 BWGÖD betrifft somit auch den Pall, daß eine aus Verfolgungsgründen unterbliebene Beförderung des Betroffenen mit einem Dienstherrnwechsel verbunden gewesen v/äro. Ist die Schädigung infolge Nichtübernahme nur im Dienstbereich des neuen Dienstherrn erfolgt, so ist allein dieser zur Wiedergutmachung verpflichtet (vgl. auch BVerv/G RzW 1965, 179 Nr. 50). Dies war im Palle dos Klägers der Generalgouverneur für die besetzten polnischen Gebiete. Danach trifft das Band Berlin für den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des BWGöD keine Wiedergutmachungspflicht. Deshalb ist die Revision als un- begründet zurückzuweisen» Die Kostenentscbeidung folgt aus § 97 Abs» 1 ZPO» Mai Wüstenberg v„d» Mühlen Zorn Dr» Woesner