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BGH · IX ZR 31/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 31/14

Der Senat hat in dem Beschluss vom 25. Von einer Begründung hat er gemäß § 544 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs.4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über die Anhörungsrüge. Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach §321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zu umgehen. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung der angegriffenen Entscheidung herbeizuführen (vgl.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 544 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeMöhringAnhörungsrügeParteiZPOBegründung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 31/14
vom 16. September 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp und die Richterin Möhring
 am 16. September 2015 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 25. Juni 2015 die von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Auch jetzt sieht der Senat von einer Begründung seiner Entscheidung ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über die Anhörungsrüge. Ansonsten hätte es eine Partei in der
 
Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach §321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zu umgehen. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung der angegriffenen Entscheidung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
Kayser	Lohmann	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 31.05.2012 -207/11 -OLG Köln, Entscheidung vom 16.01.2014 - 8 U 38/12 -