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BGH · IX ZR 31/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 31/10

Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 22. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
DresdenMöhringZPOFehlerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 31/10
vom 22. September 2011 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 22. September 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Januar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 246.521,25 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Das	Berufungsurteil	weicht nicht in zulassungsrelevanter Weise von dem
 Senatsurteil vom 14. Juli 2005 (IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2108) ab. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein wiederholter Fehler des Beraters Anlass für einen Flinweis auf eigene Fehler und die maßgebenden Verjährungsvorschriften sein kann, stellt sich nach neuem Verjährungsrecht nicht mehr; einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es daher auch nicht im
 
Hinblick auf die frühere Senatsentscheidung vom 4. April 1991 (IX ZR 215/90, BGHZ 114, 150).
3	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 28.05.2009 - 3 HKO 4284/07 -OLG Dresden, Entscheidung vom 27.01.2010 - 13 U 999/09 -