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BGH · IX ZR 31/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 31/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Auch eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten durch das Berufungsgericht ist nicht ersichtlich.

Zitierte Normen: § 3 AnfG
BundesgerichtshofsBerufungsgerichtKoblenzZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 31/07
vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp
 am 20. Mai 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 67.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die
 Frage, ob die Besicherung einer Forderung der Vorsatzanfechtung eines Gläubigers (§ 3 Abs. 1 AnfG) unterliegen kann, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 1996 - IX ZR 50/95, WM 1996, 1245, 1246 f geht hiervon als selbstverständlich aus (anfechtbare Bestellung eines Grundpfandrechts). Auch eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten durch das Berufungsgericht ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr mit
 
dem als übergangen gerügten Vortrag auf Seite 9 Mitte unter II. 1. c), dd) seiner Entscheidungsgründe näher auseinandergesetzt.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 21.06.2006 -30 149/05 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.02.2007 - 6 U 1084/06 -