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BGH · IX ZR 30/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 30/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 10. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Das Berufungsgericht hat mit Recht die inhaltlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Liquidators nicht im vorliegenden Rechtsstreit überprüft (vgl. Dabei wird er auch berücksichtigen müssen, inwieweit das Fehlen "des überwiegenden Teils" der Unterlagen der Beklagten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu einer Einschränkung eines sonst möglichen Auskunftsanspruchs führen kann. Vielmehr hat die Klägerin nach dem Tatbestand des Berufungsurteils auch den Zahlungsan trag (Nr. 2) gestellt, und das Berufungsgericht hat die Sache zugleich insoweit zurückverwiesen.

Zitierte Normen: § 540 ZPO § 242 BGB
RechtsstreitVoraussetzungBerufungsgerichtEntschZPOCelleRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II	(171397/
t/ M
IX ZR 30/97	BESCHLUSS
vom 10. Juli 1997
in dem Rechtsstreit
LG Hannover Entsch. v. 10.3.95
OLG Celle
 Entsch. v. 13.11.96
IX ZR 30/97
9 0 121/94 3 U 127/95
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof,
 Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 10. Juli 1997
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. November 1996 wird nicht angenommen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
G r ü n d e
Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht hat mit Recht die inhaltlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Liquidators nicht im vorliegenden Rechtsstreit überprüft (vgl. BGHZ 33, 195, 201; 41, 303, 309 f). Ein Ermessensfehlgebrauch des Berufungsge-
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richts bei seiner Entscheidung, § 540 ZPO nicht anzuwenden, ist - zu demal im Hinblick auf den gerichtlichen Hinweis vom 24. Juli 1996 - nicht dargetan. Ob und inwieweit die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB vorliegen, wird der Tatrichter zu prüfen haben. Dabei wird er auch berücksichtigen müssen, inwieweit das Fehlen "des überwiegenden Teils" der Unterlagen der Beklagten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu einer Einschränkung eines sonst möglichen Auskunftsanspruchs führen kann. Aus Rechtsgründen ist wenigstens ein Mindestmaß an Auskunfts- und Zahlungsansprüchen nicht von vornherein auszuschließen, ohne daß etwa ein unbegründeter Teil schon jetzt zu beziffern wäre.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
700.000 DM
festgesetzt. Die Beklagte wehrt sich nicht nur gegen die Pflicht zur Auskunftserteilung. Vielmehr hat die Klägerin nach dem Tatbestand des Berufungsurteils auch den Zahlungsan
 trag (Nr. 2) gestellt, und das Berufungsgericht hat die Sache zugleich insoweit zurückverwiesen.
Brandes
 Zugehör
Kirchhof
 Ganter
Fischer