- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 17. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß zwischen den Parteien ein wirksamer Bürgschaftsvertrag zustandegekommen und der Bürgschaftsfall eingetreten ist. Hierzu fehlt ein Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen, der nicht durch den bloßen Hinweis auf das Rubrum in der Klageschrift ersetzt werden kann, zu demal dieses allenfalls über die Vertretungsregelungen der Klägerin bei Einreichen der Klage, nicht aber bei Abschluß des Bürgschaftsvertrags Auskunft gibt. Auch wenn Bürgschaftsverträge unter dieses Gesetz fallen sollten, ist es gleichwohl nicht anwendbar, weil der Abschluß eines Bürgschaftsvertrags in einer Gaststätte sich unter den gegebenen Umständen nicht als Umgehungsgeschäft im Sinne von § 5 Abs. 1 HWiG darstellt und der Beklagte ferner die Erklärung in Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit abgegeben hat (§ 6 Nr. 1 HWiG). Treffen sich - wie im vorliegenden Fall - bereits miteinander bekannte Geschäftspartner zu einem wenn auch nicht von vornherein auf einen weiteren geschäftlichen Kontakt angelegten Essen in einer Gaststätte, muß jeder der beteiligten Personen darauf eingerichtet sein, daß auch Geschäftliches zur Sprache kommt. Der Beklagte hat auch in Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von § 6 Nr. 1 HWiG gehandelt, als er die Bürgschaftserklärung abgab. Daß es zu dem Abschluß des Beratervertrags letztlich nicht gekommen ist, ist ohne Bedeutung, da der Beklagte seine Dienste als Unternehmensberater schon im Vorfeld des erhofften Vertrags angeboten hat und der KflHB GmbH als Berater zur Verfügung stand; damit handelte er bereits in Ausübung seiner Erwerbstätigkeit als
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 30/96 BESCHLUSS vom 17. Oktober 1996 in dem Rechtsstreit Dieter zuletzt wohnhaft Sl Straße Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. F. und gegen SpMHHl PWBi mit Sitz in Prj Filialdirektion PeMHHI, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Wilfried von bIHBH und das Vorstandsmitglied Peter J)i( MflBi M, Pel Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Hl & Partner, 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 17. Oktober 1996 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Januar 1996 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 2.080.000,— DM festgesetzt. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO) . Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß zwischen den Parteien ein wirksamer Bürgschaftsvertrag zustandegekommen und der Bürgschaftsfall eingetreten ist. Mit 3 seiner erstmals im Revisionsrechtszug aufgestellten Behauptung, dem für die Klägerin handelnden Herrn habe die Alleinvertretungsmacht gefehlt, kann der Beklagte nicht mehr gehört werden (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierzu fehlt ein Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen, der nicht durch den bloßen Hinweis auf das Rubrum in der Klageschrift ersetzt werden kann, zu demal dieses allenfalls über die Vertretungsregelungen der Klägerin bei Einreichen der Klage, nicht aber bei Abschluß des Bürgschaftsvertrags Auskunft gibt. Dem Beklagten steht auch kein Recht zu dem Widerruf der Bürgschaftserklärung nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften (HWiG) zu. Auch wenn Bürgschaftsverträge unter dieses Gesetz fallen sollten, ist es gleichwohl nicht anwendbar, weil der Abschluß eines Bürgschaftsvertrags in einer Gaststätte sich unter den gegebenen Umständen nicht als Umgehungsgeschäft im Sinne von § 5 Abs. 1 HWiG darstellt und der Beklagte ferner die Erklärung in Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit abgegeben hat (§ 6 Nr. 1 HWiG). Durch das Umgehungsverbot des § 5 Abs. 1 HWiG soll der Kunde davor geschützt werden, in Verhandlungsituationen, die den in § 1 Abs. 1 HWiG erfaßten Fallgruppen vergleichbar sind, das Widerrufsrecht einzubüßen. Eine Gaststätte als ein der Öffentlichkeit zugänglicher Raum kann - entsprechend der Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 HWiG - allenfalls dann als ein durch die Bestimmungen des HWiG geschützter Vertragsanbahnungsort angesehen werden, wenn der Kunde dort überraschend angesprochen wird. Daran fehlt es, sofern der Kunde damit rechnen muß, persönlich mit geschäftlicher Zielsetzung angesprochen zu werden (Fi-scher/Machunsky, HWiG 2. Aufl. § 1 Rdnr. 186). Treffen sich - wie im vorliegenden Fall - bereits miteinander bekannte Geschäftspartner zu einem wenn auch nicht von vornherein auf einen weiteren geschäftlichen Kontakt angelegten Essen in einer Gaststätte, muß jeder der beteiligten Personen darauf eingerichtet sein, daß auch Geschäftliches zur Sprache kommt. Dies gilt erst recht, wenn wie hier zwischen den Beteiligten bereits zuvor Verhandlungen über ein bestimmtes Projekt geführt wurden und das Gespräch gerade hierauf gebracht wird. Der Beklagte hat auch in Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von § 6 Nr. 1 HWiG gehandelt, als er die Bürgschaftserklärung abgab. Daß er seine Beratungstätigkeit im Auftrag der Gesellschaft für Wirtschafts- und Industrieberatung mbH in Schwerte als deren Geschäftsführer ausgeübt hat, hat er in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen. Vielmehr hat der Beklagte hervorgehoben, daß er die Bürgschaft für sich persönlich übernommen hat und die Absicht verfolgte, mit der KfHBI GmbH einen Beratervertrag abzuschließen. Damit handelte er nach seiner eigenen Darstellung selbständig, nämlich auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortlichkeit. Daß es zu dem Abschluß des Beratervertrags letztlich nicht gekommen ist, ist ohne Bedeutung, da der Beklagte seine Dienste als Unternehmensberater schon im Vorfeld des erhofften Vertrags angeboten hat und der KflHB GmbH als Berater zur Verfügung stand; damit handelte er bereits in Ausübung seiner Erwerbstätigkeit als 5 selbständiger Unternehmensberater. Brandes Kref t Kirchhof Fischer Stodolkowitz