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BGH · IX ZR 30/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 30/85

Fehlen wegen der inflationären Entwicklung einer ausländischen Währung (hier des israelischen Schekels) sowohl amtliche Devisenkurse als auch Kaufkraftrichtzahlen, so ist das in dieser Währung erzielte Einkommen derart in Deutsche Mark umzurechnen, daß das Gesamtbruttoeinkommen eines Kalenderjahres nach dem durchschnittlichen Marktoder Handelskurs dieses Kalenderjahres - errechnet aus der Summe der Tageskurse - bewertet wird. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juli 1983 mit dem für April 1983 geltenden Kurswert des israelischen Schekels auf 1.171 DM monatlich umrechnete. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß für die Zeit ab Juli 1983 das zu berücksichtigende Pensionseinkommen der Klägerin in Israel nach dem Devisenkurs in Deutsche Mark umzurechnen sei, weil das Statistische Bundesamt gegenwärtig keine Ver brauchergeldparitäten zwischen dem Israelischen Schekel und Diesen Umrechnungskurs für Juli 1983 legt das Berufungsgericht für die Umrechnung des israelischen Pensionseinkommens im Juli 1983 zugrunde und kommt unter Berücksichtigung des Freibetrages von monatlich 550 DM zu einem anrechenbaren Einkommen von 410,09 DM, demnach bei einem Abschlag vom mittleren Hundertsatz von 27,5 um 5 vH auf einen Hundertsatz von 22,5. Das Berufungsgericht durfte daher die weitere Entwicklung der israelischen Versorgungsbezüge der Klägerin und ihrer Kaufkraft (§ 15 Abs.6 der 2. Für diese Prüfung, die nachzuholen und bis zu dem Schluß der erneuten mündlichen Verhandlung zu erstrecken ist, weist der Senat darauf hin, daß nach den Grundsätzen in BGH RzW 1977, 184 die Rente für die Zeit ab 1. Juli 1983 unter Berücksichtigung danach eingetretener tatsächlicher und rechtlicher Änderungen so festzusetzen ist, wie sie sich gemäß § 31 BEG, SS 15, 15 a der 2. Rechtlich nicht zutreffend sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Monat Juli 1983. Der Berufungsrichter übersieht dabei, daß für die Bemessung des Hundertsatzes der Rente aus Pauschalierungsgründen grundsätzlich auf das Kalenderjahr und nicht auf einen einzelnen Monat oder einen Halbjahreszeitraum abzustellen ist (BGH RzW 1960, 307; 1972, 190). Das gilt nicht nur für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens, sondern auch für die Bewertung dieses in ausländischer Währung erzielten Einkommens (S 15 Abs.6 Satz 3 der 2. DV-BEG)• Danach sind die Durchschnittswerte der Devisenkurse und die Kaufkraftrichtzahlen für jedes Jahr gegenüberzustellen. Wegen des inflationären Charakters der israelischen Währung, der eine ständige Änderung der Wechselkurse gegenüber der Deutschen Mark zur Folge hat, aber auch ein stetiges ziffernmäßiges Ansteigen der israelischen Renten und Pensionen bedingt, kann bei der Bewertung des in Schekel erzielten Einkommens ein sachgerechtes Ergebnis auch nur erzielt werden, wenn für die Zugrundelegung des Umrechnungskurses auf einen längeren Zeitraum abgestellt wird. Dieser monatliche Durchschnittswert des in Deutsche Mark umgerechneten Einkommens ist der Hundertsatzbemessung für alle Monate des betreffenden Kalenderjahres und damit der Beurteilung nach §§ 35, 206 BEG zugrunde zu legen. Da sowohl die Kaufkraftwerte oder, wenn diese fehlen, die Markt- und Handelskurse der ausländischen Währung der Kaufkraftentwicklung in diesem Land Rechnung tragen, wird bei inflationärer Entwicklung der Landeswährung ein rein ziffernmäßiges Ansteigen der Löhne und Gehälter, aber auch der Renten und Pensionen, durch das der Kaufkraftverlust ausgeglichen werden soll, in der Regel keine Neufestsetzung der Rente wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach § 206 BEG erfordern. Denn bei der vorstehend dargelegten Umrechnung des ausländischen Einkommens in Deutsche Mark werden sich grundsätzlich die nach § 206 BEG maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nicht oder nicht wesentlich geändert haben. Das einheitliche Abstellen auf das Kalenderjahr erfordert allerdings auch, daß die von den Rentenempfängern einzureichenden Jahresbescheinigungen über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse jeweils den gesamten Zeitraum des letzten Kalenderjahres erfassen. In diesen Fällen wird auch eine vierteljährliche oder gar monatliche Anzeige der nur ziffernmäßigen Anhebung des Monatseinkommens entbehrlich sein, wenn diese Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nur auf die im Heimatland des Rentenempfängers herrschende inflationäre Entwicklung der Landeswährung zurückzuführen ist. Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht nach diesen Grundsätzen festzustellen haben, wie hoch der in Deutsche Mark umzurechnende durchschnittliche Monatsbetrag des israelischen Pensionseinkommens der Klägerin in den Kalenderjahren 1983 bis 1985 war und zu welchem Abschlag vom mittleren Hundertsatz die Berücksichtigung dieses Einkommens führt. Sollte sich dabei ergeben, daß der Klägerin für das Jahr 1983 eine Rente mit einem höheren Hundertsatz als 22,5 zusteht, wobei auch die Berücksichtigung eines Zuschlages von 2,5 für eine nach israelischem Recht etwa bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter in Betracht kommen könnte, so wäre ein solcher Anspruch nur im Wege der Abhilfe geltend zu machen, weil die Klägerin gegen die Urteile der Vorinstanzen, die einen durchgehenden Hundertsatz von 22,5 festgesetzt hatten, kein Rechtsmittel eingelegt hat. jeweilige Kalenderjahr ist, wirkt sich die Festsetzung eines Hundertsatzes von 22,5 bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für die Jahre 1984 und 1985 zu dem Nachteil der Klägerin dagegen nicht aus.

Zitierte Normen: § 31 BEG
KalenderjahresRenteisraelischBerufungsgerichtHundertsatzEinkommenKalenderjahrKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG 1956 S 206; 2. DV-BEG § 15 Abs. 6
Fehlen wegen der inflationären Entwicklung einer ausländischen Währung (hier des israelischen Schekels) sowohl amtliche Devisenkurse als auch Kaufkraftrichtzahlen, so ist das in dieser Währung erzielte Einkommen derart in Deutsche Mark umzurechnen, daß das Gesamtbruttoeinkommen eines Kalenderjahres nach dem durchschnittlichen Marktoder Handelskurs dieses Kalenderjahres - errechnet aus der Summe der Tageskurse - bewertet wird. Der hieraus ermittelte monatliche Durchschnittsbetrag ist der Hundertsatzbemessung für alle Monate dieses Kalenderjahres zugrunde zu legen.
BGH, ürt. 1. Oktober 1985 - IX ZR 30/85 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
1. Oktober 1985 Thiesies Justizangestellte als Urkunds’oeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 30/85
URTEIL
in dem Entscheidigungsrechtsstreit
 Land B E R L I N Straße fl
- Pcozeß’oevollmächtigter:
, vertreten durch den Senat für Inneres,
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 Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Tamar ü JiBflstraße,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergeriehts in Berlin vom 12. Juli 1984 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die am 11. Mai 1921 geborene Klägerin erhält aufgrund Bescheids vom 8. September 1960 eine Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bei einer verfolgungsbedingten Minderung «1er Erwerbsfähigkeit von 30 vH und einer Einstufung in den gehobenen Dienst. Mit Änderungsbescheid vom 4. Mai 1983 setzte die Behörde den bisherigen Hundertsatz der Rente von 28 vH ab 1. Januar 1983 auf 22,5 vH und ab 1. Juli 1983 auf 17,5 vH herab. Sie rechnete dabei israelische Versorgungs-
bezüge an, die sie ab 1. Juli 1983 mit dem für April 1983 geltenden Kurswert des israelischen Schekels auf 1.171 DM monatlich umrechnete.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Weiterzahlung ihrer Rente ab l, Januar 1983 mit dem Hundertsatz 28. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt. Es bestätigte zwar für die Zeit ab 1. Januar 1983 die Herabsetzung des Hundertsatzes von 28 auf 22,5 vH, lehnte aber eine weitere Herabsetzung auf 17,5 vH ab 1. Juli 1983 ab.
Die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Landes blieb ohne Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage in vollem Umfang weiter. Hilfsweise bittet er, den Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Der Rechtsstreit geht nur noch um die Frage der Bemessung des Hundertsatzes der Rente ab 1. Juli 1983. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß für die Zeit ab Juli 1983 das zu berücksichtigende Pensionseinkommen der Klägerin in Israel nach dem Devisenkurs in Deutsche Mark umzurechnen sei, weil das Statistische Bundesamt gegenwärtig keine Ver brauchergeldparitäten zwischen dem Israelischen Schekel und
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der Deutschen Mark berechne. Wegen der Inflationsgefährdung des Schekels könne dabei nur der zur Zeit des streitigen Zeitraumes geltende Umrechnungskurs maßgebend sein, nicht ein von der wirtschaftlichen Entwicklung überholter Umrechnungskurs aus der Vergangenheit. Danach sei der vom beklagten Land zugrunde gelegte Umrechnungskurs vom April 1983 offensichtlich falsch. Vielmehr komme der Durchschnittskurs für das zweite Halbjahr 1983 als Umrechnungsgrundlage in Betracht, mindestens jedoch der im Juli 1983 gültige Kurs. Diesen Umrechnungskurs für Juli 1983 legt das Berufungsgericht für die Umrechnung des israelischen Pensionseinkommens im Juli 1983 zugrunde und kommt unter Berücksichtigung des Freibetrages von monatlich 550 DM zu einem anrechenbaren Einkommen von 410,09 DM, demnach bei einem Abschlag vom mittleren Hundertsatz von 27,5 um 5 vH auf einen Hundertsatz von 22,5.
Unter diesen Umständen könne dahingestellt bleiben, ob der Klägerin gemäß § 15 a Abs. 1 Nr. 1 b der 2. DV-BEG ein Zuschlag von 2,5 vH wegen der Unterhaltsgewährung an ihre Mutter zustehe, was an sich nahe liege.
Diese Ausführungen halten in mehrfacher Hinsicht der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zunächst ist es rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung einer laufenden Rente von 593 DM monatlich (Hundertsatz von 22,5) ab 1. Juli 1983 verurteilt hat, ohne zu prüfen, ob sich die der Rentenberechnung zugrunde gelegten Verhältnisse geändert haben, obwohl die letzte mündliche Verhandlung vor diesem Gericht erst am 12, Juli 1984 stattgefunden hat. Das rügt die Revision zu Recht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Veränderungen nach der Klageerhebung im anhängigen Verfahren zu erschöpfen (BGH RzW 1969/ 22; 1970, 167; 1974, 244; 1979, 138). Das Berufungsgericht durfte daher die weitere Entwicklung der israelischen Versorgungsbezüge der Klägerin und ihrer Kaufkraft (§ 15 Abs. 6 der 2. DV-BEG) ab 1. August 1983 nicht außer acht lassen. Für diese Prüfung, die nachzuholen und bis zu dem Schluß der erneuten mündlichen Verhandlung zu erstrecken ist, weist der Senat darauf hin, daß nach den Grundsätzen in BGH RzW 1977, 184 die Rente für die Zeit ab 1. Juli 1983 unter Berücksichtigung danach eingetretener tatsächlicher und rechtlicher Änderungen so festzusetzen ist, wie sie sich gemäß § 31 BEG, SS 15, 15 a der 2. DV-BEG ergibt.
Rechtlich nicht zutreffend sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Monat Juli 1983. Der Berufungsrichter übersieht dabei, daß für die Bemessung des Hundertsatzes der Rente aus Pauschalierungsgründen grundsätzlich auf das Kalenderjahr und nicht auf einen einzelnen Monat oder einen Halbjahreszeitraum abzustellen ist (BGH RzW 1960, 307; 1972, 190). Das gilt nicht nur für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens, sondern auch für die Bewertung dieses in ausländischer Währung erzielten Einkommens (S 15 Abs. 6 Satz 3 der 2. DV-BEG)• Danach sind die Durchschnittswerte der Devisenkurse und die Kaufkraftrichtzahlen für jedes Jahr gegenüberzustellen. Liegen wegen der inflationären Entwicklung der ausländischen Währung, wie für den israelischen Schekel jedenfalls ab 1. Juli 1983, weder amtliche Devisenkurse noch Kaufkraftrichtzahlen vor, so kann an deren Stelle
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du6 den jeweils geltenden Marktoder Handelskurs abgestellt werden, der entweder den von der Deutschen Bundesbank mitgeteilten Monatskursen der Mittelwerte (zwischen Ankauf und Verkauf) oder - falls solche Angaben nicht erhältlich sind -den jeweiligen Kursnotierungen der Bank o£ Israel entnommen werden kann (vgl. hierzu Urteil des OLG Stuttgart vom 30. Dezember 1983 - 9 U 5523).
Wegen des inflationären Charakters der israelischen Währung, der eine ständige Änderung der Wechselkurse gegenüber der Deutschen Mark zur Folge hat, aber auch ein stetiges ziffernmäßiges Ansteigen der israelischen Renten und Pensionen bedingt, kann bei der Bewertung des in Schekel erzielten Einkommens ein sachgerechtes Ergebnis auch nur erzielt werden, wenn für die Zugrundelegung des Umrechnungskurses auf einen längeren Zeitraum abgestellt wird. Denn je kürzer die einzelnen Berechnungszeiträume (halbes Jahr, viertel Jahr, Monat) wären, desto zufälliger und unterschiedlicher würden die Abschläge vom Hundertsatz werden. Deshalb bieten sich auch insoweit die Durchschnittswerte eines Kalenderjahres an. Diese erhält man, wenn man die für die einzelnen Monate ermittelten Durchschnittskurse addiert und die Summe dieser Werte durch 12 teilt. Das Ergebnis ist der für das jeweilige Kalenderjahr zugrunde zu legende Umrechnungskurs. Die Berechnung des für den einzelnen Monat anzurechnenden Einkommens erfolgt also nach folgender Formel :
(Gesamtbruttoeinkommen im Kalenderjahr in Schekel : 12)
multipliziert mit
(Summe der durchschnittlichen Monatskurse im Kalenderjahr, errechnet aus der Summe der Tageskurse : 30, : 12 )
- Gegenwert des Monatseinkommens in Deutscher Mark im Kalenderjahr.
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Dieser monatliche Durchschnittswert des in Deutsche Mark umgerechneten Einkommens ist der Hundertsatzbemessung für alle Monate des betreffenden Kalenderjahres und damit der Beurteilung nach §§ 35, 206 BEG zugrunde zu legen. Da sowohl die Kaufkraftwerte oder, wenn diese fehlen, die Markt- und Handelskurse der ausländischen Währung der Kaufkraftentwicklung in diesem Land Rechnung tragen, wird bei inflationärer Entwicklung der Landeswährung ein rein ziffernmäßiges Ansteigen der Löhne und Gehälter, aber auch der Renten und Pensionen, durch das der Kaufkraftverlust ausgeglichen werden soll, in der Regel keine Neufestsetzung der Rente wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach § 206 BEG erfordern. Denn bei der vorstehend dargelegten Umrechnung des ausländischen Einkommens in Deutsche Mark werden sich grundsätzlich die nach § 206 BEG maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nicht oder nicht wesentlich geändert haben. Die Entscheidung des Senats in RzW 1979, 138 steht dem nicht entgegen. Sie ging u.a, davon aus, daß eine Berücksichtigung der Kaufkraft der im Ausland erzielten Einkünfte im Rahmen von S 15 Abs. 6 der 2. DV-BEG möglich ist, was hier wegen des Fehlens von amtlichen Devisenkursen und Kaufkraftrichtzahlen gerade ausscheidet.
Das hier anzuwendende Verfahren ist auch praktikabel. Denn bei kleineren Berechnungseinheiten müßte sonst die Rente u. U. mehrmals im Kalenderjahr neu festgesetzt werden. Das einheitliche Abstellen auf das Kalenderjahr erfordert allerdings auch, daß die von den Rentenempfängern einzureichenden Jahresbescheinigungen über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse jeweils den gesamten Zeitraum des letzten Kalenderjahres erfassen. Die bisher teilweise
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abweichende Verwaltungspraxis einzelner Länder war vertretbar, solange die Währungsschwankungen über zwei Jahre hinweg geringfügig waren. Sie erweist sich jedoch als unsachgemäß, wenn wegen einer länger andauernden Inflation die ausländische Währung starken Wertverlusten ausgesetzt ist. In diesen Fällen wird auch eine vierteljährliche oder gar monatliche Anzeige der nur ziffernmäßigen Anhebung des Monatseinkommens entbehrlich sein, wenn diese Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nur auf die im Heimatland des Rentenempfängers herrschende inflationäre Entwicklung der Landeswährung zurückzuführen ist.
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht nach diesen Grundsätzen festzustellen haben, wie hoch der in Deutsche Mark umzurechnende durchschnittliche Monatsbetrag des israelischen Pensionseinkommens der Klägerin in den Kalenderjahren 1983 bis 1985 war und zu welchem Abschlag vom mittleren Hundertsatz die Berücksichtigung dieses Einkommens führt. Sollte sich dabei ergeben, daß der Klägerin für das Jahr 1983 eine Rente mit einem höheren Hundertsatz als 22,5 zusteht, wobei auch die Berücksichtigung eines Zuschlages von 2,5 für eine nach israelischem Recht etwa bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter in Betracht kommen könnte, so wäre ein solcher Anspruch nur im Wege der Abhilfe geltend zu machen, weil die Klägerin gegen die Urteile der Vorinstanzen, die einen durchgehenden Hundertsatz von 22,5 festgesetzt hatten, kein Rechtsmittel eingelegt hat. Da Festsetzungszeitraum für die Rente nur das
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jeweilige Kalenderjahr ist, wirkt sich die Festsetzung eines Hundertsatzes von 22,5 bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für die Jahre 1984 und 1985 zu dem Nachteil der Klägerin dagegen nicht aus.
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Henkel
 Gärtner
Graßhof