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BGH · XX ZR 30/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XX ZR 30/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27, Oktober 1983 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 3. Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts -in Rendsburg vom 21. Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe eine Anwartschaft auf die Übergangsbeihilfe bereits bei dem Anfangs- und dem Endvermögen des Antragsgegners zu berücksichtigen ist. Das Amtsgericht schied die Ehe, regelte den Versorgungsausgleich und sprach der Antragstellerin unter Abweisung ihres weitergehenden Antrages 8 605,97 DM als Zugewinnausgleich zu. Gegen die Entscheidung über den Zugewinnausgleich legte der Antragsgegner Berufung ein und beantragte Der Berufungsrichter berücksichtigt den Wert der Anwartschaft auf Übergangsbeihilfe sowohl beim Anfangs- wie beim Endvermögen des Antragsgegners und berechnet seinen Zugewinn wie folgt: Anfangsvermögen des Antragsgegners, bestehend aus der Anwartschaft auf Übergangsbeihilfe 4 544,92 DM Juni 1983 - IX ZR 56/82 - (FamRZ 1983, 881) entschieden hat, gehört der erst nach Zustellung des Scheidungsantrages mit Beendigung des Dienstverhältnisses entstehende Anspruch eines Zeitsoldaten auf Übergangsbeihilfe nicht zu seinem Endvermögen. Hier hatte der Antragsgegner die Voraussetzungen des § 12 SVG bei Zustellung des Scheidungsantrages noch nicht erfüllt; eine bewertbare Anwartschaft auf Übergangsbeihilfe stand ihm deshalb in dem nach § 1384 BGB maßgebenden Zeitpunkt für die Berechnung des Endvermögens nicht zu. sprechenden Erwägungen kommt ein Wertansatz zu dem für die Berechnung des Anfangsvermögens maßgebenden Zeitpunkt nicht in Betracht, Der Zugewinnausgleich ist daher wie folgt zu berechnen: Anfangsvermögen des Antragsgegners Endvermögen des Antragsgegners, bestehend aus Sparguthaben abzüglich Verbindlichkeiten Zugewinn des Antragsgegners demnach Zugewinn der Antragstellerin Unterschiedsbetrag Davon steht die Hälfte, das sind der Antragstellerin als Zugewinnausgleich zu (§ 1378 Abs, 1 BGB), Da der Antragsgegner entsprechend seinem Berufungsbegehren nur eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrages auf 7 798,28 DM beantragt, bewendet es dabei (§ 559 Abs, 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 308 ZPO § 12 SVG § 1384 BGB § 559 ZPO
AntragsgegnersAnwartschaftAntragsgegnerBerechnungÜbergangsbeihilfeZugewinnausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
27. Oktober 1983 Pohl
 JustizamtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
XX ZR 30/85	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Antragsgegner und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Ellen
geb.
i
2,
>
- Prozeßbevollmächtigter:
Antragstellerin
 beklagte,
Rechtsanwalt Dr.
und Revisions
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27, Oktober 1983 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Winter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23* Februar 1983 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Antragsgegners erkannt worden ist, und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts -in Rendsburg vom 21. April 1982 im Ausspruch über den Zugewinnausgleich (Absätze 2 und 3 der Urteilsformel) und im Kostenausspruch (Absätze 5 und 6 der Urteilsformel) abgeändert.
Der Antragsgegner wird verurteilt, der Antragstellerin 7 798,28 DM zu zahlen. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird abgewiesen.
Die Anschlußberufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand
 Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, schlossen am 22* Juni 1972 die Ehe* Sie leben im gesetzlichen Güterstand* Am 9. August 1979 wurde dem Ehemann (Antragsgegner) der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) zugestellt.
Die Antragstellerin forderte im Ehescheidungsverfahren als Ausgleich des Zugewinns 11 300,80 DM nebst 4 %
Zinsen seit 1. Oktober 1981.
Unstreitig hatte die Antragstellerin kein Anfangsvermögen; bei Zustellung des Scheidungsantrages besaß sie Bankguthaben von insgesamt 7 038,55 DM.
Dem Antragsgegner standen bei Zustellung des Scheidungsantrages Sparguthaben von insgesamt 15 660,73 DM zu, denen eine Bankverbindlichkeit von 1 077,83 DM gegenüberstand.
Er war vom 1. Oktober 1969 bis 30. September 1981 Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr; nach seinem Ausscheiden erhielt er eine Übergangsbeihilfe nach § 12 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG). Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe eine Anwartschaft auf die Übergangsbeihilfe bereits bei dem Anfangs- und dem Endvermögen des Antragsgegners zu berücksichtigen ist.
Das Amtsgericht schied die Ehe, regelte den Versorgungsausgleich und sprach der Antragstellerin unter Abweisung ihres weitergehenden Antrages 8 605,97 DM als Zugewinnausgleich zu. Gegen die Entscheidung über den Zugewinnausgleich legte der Antragsgegner Berufung ein und beantragte
 
Herabsetzung des Ausgleichsbetrages auf 7 798,28 QM; mit der Anschlußberufung, deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragte, forderte die Antragstellerin weitere 3 200,60 IW nebst 4 % Zinsen ab Rechtskraft der Scheidung» Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück und sprach der Antragstellerin auf die Anschlußberufung insgesamt 11 806,57 DM ohne Zinsen zu.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Antragsgegner seine Berufungsanträge weiter. Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Der Berufungsrichter berücksichtigt den Wert der Anwartschaft auf Übergangsbeihilfe sowohl beim Anfangs- wie beim Endvermögen des Antragsgegners und berechnet seinen Zugewinn wie folgt:
Anfangsvermögen des Antragsgegners,
 bestehend aus der Anwartschaft
 auf Übergangsbeihilfe	4	544,92	DM
Endvermögen des Antragsgegners, bestehend aus
a)	Sparguthaben
b)	Anwartschaft auf Übergangsbeihilfe
15 660,73 DM
22 601.59 DM 38 262,32 DM
Übertrag:	38 262,32 DM	4	544,	92	DI4
abzüglich Verbindlichkeiten	1 077.83 DM	37	184,	49	DM
Zugewinn demnach		32	639,	57	DM
Dem stellt er den Zugewinn der					
Antragstellerin von		7	038,	55	DM
gegenüber und errechnet aus der					
Hälfte des Unterschiedsbetrages					
von		25	601,	02	DM
eine Ausgleichsforderung von		12	800,	51	DM
und damit mehr als die Antragstellerin verlangt hatte (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Gegen diese Berechnung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken, soweit eine Anwartschaft auf Übergangsbeihilfe berücksichtigt worden ist.
Wie der Senat - nach Erlaß des Berufungsurteils - durch Urteil vom 9. Juni 1983 - IX ZR 56/82 - (FamRZ 1983, 881) entschieden hat, gehört der erst nach Zustellung des Scheidungsantrages mit Beendigung des Dienstverhältnisses entstehende Anspruch eines Zeitsoldaten auf Übergangsbeihilfe nicht zu seinem Endvermögen. Solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 12 SVG nicht verwirklicht sind, bleibt unsicher, ob der Anspruch entstehen wird; eine bewertbare Anwartschaft besteht nicht. An dieser Auffassung hält der Senat fest.
Hier hatte der Antragsgegner die Voraussetzungen des § 12 SVG bei Zustellung des Scheidungsantrages noch nicht erfüllt; eine bewertbare Anwartschaft auf Übergangsbeihilfe stand ihm deshalb in dem nach § 1384 BGB maßgebenden Zeitpunkt für die Berechnung des Endvermögens nicht zu. Aus ent-
sprechenden Erwägungen kommt ein Wertansatz zu dem für die Berechnung des Anfangsvermögens maßgebenden Zeitpunkt nicht in Betracht,
 Der Zugewinnausgleich ist daher wie folgt zu berechnen:
Anfangsvermögen des Antragsgegners
 Endvermögen des Antragsgegners,
 bestehend aus Sparguthaben abzüglich Verbindlichkeiten
 Zugewinn des Antragsgegners demnach
 Zugewinn der Antragstellerin Unterschiedsbetrag
 Davon steht die Hälfte, das sind
 der Antragstellerin als Zugewinnausgleich zu (§ 1378 Abs, 1 BGB),
Da der Antragsgegner entsprechend seinem Berufungsbegehren nur eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrages auf 7 798,28 DM beantragt, bewendet es dabei (§ 559 Abs, 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs, 1 3atz 1 ZPO. Die für den Streit ausschlaggebende Rechtsfrage war bis zur Entscheidung des Senats vom 9» Juni 1983 nicht höchst-richterlich geklärt; deshalb erscheint es nicht unbillig,
0,— DM
15 660,73 DM 1 077,83 DM 14 582,90 DM
14 582,90 DM
7 038,55 DK 7 544,35 DM.
auch die Kosten der Folgesache **Zugewinnausgleich" gegeneinander aufzuheben*
Merz
 Zorn
Dr. Lang	Winter
 Fuchs