Für den Rentenvergleich nach §§ 206 Abs. 1 mit 85 Abs. 2 Satz 2 BEG ist nur von der zuletzt festgesetzten, linear erhöhten Rente auszugehen. Wenn im gleichen Verfahren wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Rente auch nach § 206 BEG neu festgesetzt wird, so verbleibt es bei dem Erfordernis einer mindestens 10 %igen Abweichung der neu fest zusetzenden Rente von der linear erhöhten Rente (Fortführung von BGH RzW 1977, 184). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 18. März 1980 die BfA-Rente nur noch mit 232,40 DM an und erhöhte gleichzeitig die BEG-Rente auf Grund dieser ÄndVO ab 1. April 1980 setzte der Bescheid die BEG-Rente auf 638 DM herab, weil sich der Anrechnungsbetrag der BfA-Rente auf 298 DM erhöht hatte. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Weiterzahlung der BEG-Rente von 703 DM ab 1. April 1980 bis auf weiteres unter Anrechnung der bisher gezahlten Rente. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Berechnungsmethode der Behörde hinsichtlich der Anrechnung der BfA-Rente auf die Rente nach § 85 BEG unter rückwirkender Berücksichtigung der linearen Rentenerhöhungen nach den ÄndV0en_ zur 3. März 1980 vorgenommene Neufestsetzung der Rente enthalte nicht nur die durch die ÄndVO 1980 eingetretene lineare Rentenerhöhung, sondern gleichzeitig eine Neufestsetzung des anzurechnenden Betrages der BfA-Rente gemäß § 206 BEG. Da somit der Bescheid die für die Bemessung der BEG-Rente maßgeblichen Verhältnisse sachlich geprüft und festgestellt habe, sei er auch hinsichtlich der Rentenfestsetzung ab 1, März 1980 als neuer Bescheid über den Anspruch im Sinne des § 206 BEG anzusehen. Bei der Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung eines Anspruchs maßgebend waren, im Sinne von § 206 Abs. 1 Satz 1 BEG wesentlich geändert haben, ist auch bei den Ansprüchen nach § 85 BEG darauf abzustellen, ob die neu errechnete Rente um mindestens 10 v.H. von der bisherigen Rente abweicht (BGH RzW 1974, 41 und ständig). Auszugehen ist dabei von der zuletzt festgesetzten, linear erhöhten Rente (BGH RzW 1974, 208 und ständig). um mindestens 10 v.H. die nach Überschreiten dieser Bagatellgrenze im Laufe des Verfahrens weiterhin eingetretenen Änderungen nicht deshalb ausgeklammert werden können, weil sie für sich allein nicht zu einer weiteren Änderung der Rente um mindestens 10 vom Hundert führen. Das gilt jedoch nicht für den Fall, daß im gleichen Verfahren die Rente auf Grund einer ÄndVO zur 3«, DV-BBG zunächst linear erhöht worden ist und die linear erhöhte Rente um mindestens 10 v.H. von der zuletzt festgesetzten Rente abweicht. Denn bei der linearen Erhöhung der Rente handelt es sich nicht um deren Neufestsetzung auf Grund geänderter tatsächlicher Verhältnisse gemäß § 206 BEG. Insoweit verbleibt es daher bei dem Erfordernis einer mindestens 10 %igen Abweichung der nach § 206 BEG neu festzusetzenden Rente von der linear erhöhten Rente. April 1980 die Rente bis auf weiteres in Höhe von 703 IW unter Anrechnung bisheriger Leistungen zugesprochen. April 1981 von 916,90 DM errechnet sich ab diesem Zeitpunkt eine Rente von 668 DM (973,20 - 305,90), die nicht um mindestens 10 v.H. von der bisherigen Rente von 703 IW abweicht.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG 1956 §§ 85 Abs. 2 Satz 2, 206 Abs. 1 Für den Rentenvergleich nach §§ 206 Abs. 1 mit 85 Abs. 2 Satz 2 BEG ist nur von der zuletzt festgesetzten, linear erhöhten Rente auszugehen. Wenn im gleichen Verfahren wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Rente auch nach § 206 BEG neu festgesetzt wird, so verbleibt es bei dem Erfordernis einer mindestens 10 %igen Abweichung der neu fest zusetzenden Rente von der linear erhöhten Rente (Fortführung von BGH RzW 1977, 184). BGH, Urt. v. 16. Dezember 1982 - IX ZR 30/82 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 30/82 URTEIL Verkündet am 16. Dezember 1982 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Bettina W , 2340 LSBI Avenue, Apt. 5 F, F| , N.J. )/USA, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, O^Hfeplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Februar 1982 aufgehoben und das Urteil der 28. Zivilkammer (Entschädi-gungskammer) des Landgerichts München I vom 21. Juli 1981 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ab 1. April 1980 eine Witwenrente von 703 DM unter Anrechnung der bisherigen Leistungen zu zahlen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die Witwe des 1892 geborenen und 1958 verstorbenen Joseph W^IIHB* Sie erhält gemäß § 85 BEG eine Berufsschadenswitwenrente in der letzten Lebensaltersstufe des gehobenen Dienstes. Außerdem bezieht sie eine Hinterbliebenenrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA-Rente). Durch unanfechtbaren Bescheid vom 26. Februar 1980 setzte die Behörde die BEG-Rente ab 1. März 1979 auf 618 DM, ab 1. April 1980 auf 552 IM fest. Dabei rechnete sie ab 1. März 1979 die BfA-Rente mit 265,40 EM und ab 1. April 1980 mit 331 EM an. Die linearen Rentenerhöhungen auf Grund der ÄndVO 1979 berücksichtigte sie ab 1. März 1979. Nach weiterer Erhöhung der BfA-Rente zu dem 1. Januar 1981 erließ die Behörde am 26. Februar 1981 einen weiteren Änderungsbescheid. Wegen des durch die ÄndVO 1980 erhöhten Anrechnungsfreibetrages rechnete sie ab 1. März 1980 die BfA-Rente nur noch mit 232,40 DM an und erhöhte gleichzeitig die BEG-Rente auf Grund dieser ÄndVO ab 1. März 1980 auf 703 DM. Ab 1. April 1980 setzte der Bescheid die BEG-Rente auf 638 DM herab, weil sich der Anrechnungsbetrag der BfA-Rente auf 298 DM erhöht hatte. Trotz Anrechnung der ab 1. Januar 1981 weiter erhöhten BfA-Rente verblieb es ab 1. April 1981 bei der BEG-Rente von 638 DM, der gegenüber die rechnerisch neu festzusetzende Rente von 605 DM keine Abweichung von 10 v.H. ergab. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Weiterzahlung der BEG-Rente von 703 DM ab 1. April 1980 bis auf weiteres unter Anrechnung der bisher gezahlten Rente. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Berechnungsmethode der Behörde hinsichtlich der Anrechnung der BfA-Rente auf die Rente nach § 85 BEG unter rückwirkender Berücksichtigung der linearen Rentenerhöhungen nach den ÄndV0en_ zur 3. DV-BEG rechtlich zu beanstanden sei. Jedenfalls sei das Ergebnis der Rentenkürzung auf 638 DM ab 1. April 1980 richtig. Die mit Bescheid vom 26. Februar 1981 ab 1. März 1980 vorgenommene Neufestsetzung der Rente enthalte nicht nur die durch die ÄndVO 1980 eingetretene lineare Rentenerhöhung, sondern gleichzeitig eine Neufestsetzung des anzurechnenden Betrages der BfA-Rente gemäß § 206 BEG. Da somit der Bescheid die für die Bemessung der BEG-Rente maßgeblichen Verhältnisse sachlich geprüft und festgestellt habe, sei er auch hinsichtlich der Rentenfestsetzung ab 1, März 1980 als neuer Bescheid über den Anspruch im Sinne des § 206 BEG anzusehen. Die Folge hiervon sei jedoch, daß für die zeitlich folgende Änderung zu dem 1. April 1980 die Bagatellgrenze von 10 % nicht gelte. Dabei bezieht sich das Berufungsgericht unter anderem auf BGH RzW 1981, 124 Nr. 6. Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken. Bei der Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung eines Anspruchs maßgebend waren, im Sinne von § 206 Abs. 1 Satz 1 BEG wesentlich geändert haben, ist auch bei den Ansprüchen nach § 85 BEG darauf abzustellen, ob die neu errechnete Rente um mindestens 10 v.H. von der bisherigen Rente abweicht (BGH RzW 1974, 41 und ständig). Auszugehen ist dabei von der zuletzt festgesetzten, linear erhöhten Rente (BGH RzW 1974, 208 und ständig). Hier ist durch den Bescheid vom 26. Februar 1981 für die Zeit ab 1. März 1980 die Rente auf 703 DM festgesetzt worden. Die Klägerin hat den Bescheid insoweit nicht angefochten. Auf die frühere Rentenfestsetzung für die Zeit ab 1. März 1980 durch den Bescheid vom 26. Februar 1980 kommt es somit nicht mehr an. Da die auf Grund der veränderten tatsächlichen Verhältnisse ab 1. April 1980 neu festgesetzte Rente von 638 DM nicht um mindestens 10 v.H. von der Rente von 703 DM abweicht, verbleibt es bei diesem Rentenbetrag. Aus BGH RzW 1981, 124 Nr. 6 ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts anderes. Diese Entscheidung verweist auf BGH RzW 1977, 184, wonach bei einmal eingetretener Abweichung der neu festzusetzenden Rente von der bisher festgesetzten Rente um mindestens 10 v.H. die nach Überschreiten dieser Bagatellgrenze im Laufe des Verfahrens weiterhin eingetretenen Änderungen nicht deshalb ausgeklammert werden können, weil sie für sich allein nicht zu einer weiteren Änderung der Rente um mindestens 10 vom Hundert führen. Das gilt jedoch nicht für den Fall, daß im gleichen Verfahren die Rente auf Grund einer ÄndVO zur 3«, DV-BBG zunächst linear erhöht worden ist und die linear erhöhte Rente um mindestens 10 v.H. von der zuletzt festgesetzten Rente abweicht. Denn bei der linearen Erhöhung der Rente handelt es sich nicht um deren Neufestsetzung auf Grund geänderter tatsächlicher Verhältnisse gemäß § 206 BEG. Insoweit verbleibt es daher bei dem Erfordernis einer mindestens 10 %igen Abweichung der nach § 206 BEG neu festzusetzenden Rente von der linear erhöhten Rente. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Klägerin ab 1. April 1980 die Rente bis auf weiteres in Höhe von 703 IW unter Anrechnung bisheriger Leistungen zugesprochen. Auch ab 1. April 1981 verbleibt es bei dieser Rente. Unter Zugrundelegung der ÄndVO 1981, die vom Revis ionsgericht zu berücksichtigen ist, und der vom Berufungsgericht festgestellten Höhe der BfA-Rente ab 1. April 1981 von 916,90 DM errechnet sich ab diesem Zeitpunkt eine Rente von 668 DM (973,20 - 305,90), die nicht um mindestens 10 v.H. von der bisherigen Rente von 703 IW abweicht. 7^ Uber die Berechnung der Rente ab 1. Mai 1982 auf Grund des neuesten Änderungsbeseheids der Behörde vom 22. März 1982 kann der Senat nicht befinden. Der Bescheid ist erst nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter (5. Februar 1982) ergangen (vgl. § 561 ZPO). Mai Zorn Henkel Dr. Lang Gärtner