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BGH · IX ZR 30/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 30/81

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Den auf § 160 BEG gestützten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit lehnte die Behörde 1961 ab, weil die Klägerin als ehemalige österreichische Staatsangehörige nach § 160 Abs. 2 Satz 2 BEG (a.F.) nicht entschädigungsberechtigt sei. Januar 1958 angegeben, sie sei 1945 nach Deutschland gekommen und habe 1946 bis Dezember für das JMü D Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit berief sie sich auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG, weil sie ein DP-Lager nach dem 31« Dezember 1946 verlassen habe. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch ab, weil die Klägerin nach § 166 c BEG nicht entschädigungsberechtigt sei. Mit der Klage machte die Klägerin geltend, daß sie das DP-Lager erst am 1. Dafür berief sie sich auf die eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen, beantragte deren Vernehmung und bot ihre eigene Vernehmung als Partei an. Wegen ihrer früheren österreichischen Staatsangehörigkeit könne die Klägerin nicht nach § 150 oder § 160 BEG entschädigungsberechtigt sein. Februar und 27# April 1958 habe sie angegeben, sich an Jenem Tage in Hamburg auf der Durchreise nach den Vereinigten Staaten von Amerika befunden zu haben. THBHBund AuflHHB befunden habe« Denn nach der Auskunft des Roten Kreuzes sei sie im April 1945 im Lager WeMHHHI befreit worden« Immerhin ließen diese falschen Angaben im Fragebogen aber weitere Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit aufkommen und hinderten es zusätzlich, ihre jetzige Darstellung in bezug auf ihren Aufenthalt am 1. An dem Ergebnis ändere auch die Tatsache nichts, daß die Klägerin im Verwaltungsverfahren weitere Beweismittel, nämlich die eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen Veü^BH( FjflB und Wo^HH vorgelegt habe. Es sei nach der Sachlage völlig offen, wann die Klägerin das DP-Lager B^HHHHH verlassen habe. Die Berufung, der gegenüber der Beklagte auch geltend gemacht hatte, die Vorentscheidung sei richtig, neue Beweismittel hätte die Klägerin bereits im früheren Verfahren Vorbringen können, wies das Oberlandesgericht zurück. 1. Nach § 166 c BEG finden auf die Klägerin wegen ihrer früheren österreichischen Staatsangehörigkeit die Vorschriften der Januar 1947 im DP-Lager B^HHI auf gehalten hat und dann nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgewandert ist. Dann kann das den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit verneinende rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts vom 14. Die Entschädigungsbehörde weigere sich, in eine erneute Sach-prüfung einzutreten, weil Anhaltspunkte dafür fehlten, daß die frühere Entscheidung unrichtig sein könnte; das Abhilfe-verfahren sei nicht dazu bestimmt, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren mit dem früheren Vortrag zu erneuern. Das wäre nur dann zulässig, wenn bei der Beweiswürdigung im Erstverfahren von einem falschen Sachverhalt ausgegangen oder die Würdigung unter Verstoß gegen die Denkgesetze vorgenommen worden sei, so daß ein Fehler in der Begründung vorliege. Allerdings sei der Klägerin recht zu geben, daß das Oberlandesgericht im Erstverfahren insoweit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, als es angenommen habe, sie habe falsche Angaben bezüglich ihres letzten Wohnsitzes vor der Auswanderung gemacht. Gleichwohl könnten daraus keine Anhaltspunkte dafür hergeleitet werden, daß die Erstentscheidung fehlerhaft sei# Denn das Oberlandesgericht habe die Berufung der Klägerin nicht auf Grund dieses falschen Sachverhalts zurückgewiesen. November 1973 ausdrücklich angeführt, daß diese - von ihm als falsch angesehenen - Angaben die Ungewißheit über die jetzige Darstellung der Klägerin über ihren Aufenthalt am 1. Danach läßt sich zu demindest nicht ausschließen, daß die falsche Würdigung der Angaben der Klägerin im Mantelbogen vom 12.

Zitierte Normen: § 160 BEG § 377 ZPO § 149 BEG
DP-LagerAnspruchBEGangebenErstverfahrenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
1. April 1982
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 30/81
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Gisela W
Ave.,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin»
Rechtsanwälte Dr« und
 gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durah das Ministerium der Finanzen» KaflH-FflBHB-Straße V» MflBH»
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn,
 Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Juni 1980 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Die jüdische Klägerin besaß die österreichische Staatsangehörigkeit und war während des Zweiten Weltkrieges in Holland nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt. Seit Januar 1947 lebt sie in den Vereinigten Staaten von Amerika.
Den auf § 160 BEG gestützten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit lehnte die Behörde 1961 ab, weil die Klägerin als ehemalige österreichische Staatsangehörige nach § 160 Abs. 2 Satz 2 BEG (a.F.) nicht entschädigungsberechtigt sei. Der Bescheid blieb unangefochten. Die Klägerin hatte in einer eidesstattlichen Versicherung vom 11. Januar 1958 angegeben, sie sei 1945 nach Deutschland gekommen und habe 1946 bis Dezember für das	JMü	D 
Von Rechts wegen
 Tatbestand
in
 gearbeitet. Für den Anspruch auf
 
Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit berief sie sich auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG, weil sie ein DP-Lager nach dem 31« Dezember 1946 verlassen habe. Dazu reichte sie eidesstattliche Versicherungen von drei Zeugen ein. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch ab, weil die Klägerin nach § 166 c BEG nicht entschädigungsberechtigt sei. Mit der Klage machte die Klägerin geltend, daß sie das DP-Lager	erst am 1. Januar 1947 verlassen habe.
Dafür berief sie sich auf die eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen, beantragte deren Vernehmung und bot ihre eigene Vernehmung als Partei an. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht mit Urteil vom 14. November 1973 die Berufung zurück. Wegen ihrer früheren österreichischen Staatsangehörigkeit könne die Klägerin nicht nach § 150 oder § 160 BEG entschädigungsberechtigt sein. Auch die Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG komme nicht in Betracht. Denn es sei nicht nachgewiesen, daß die Klägerin das DP-Lager BflBHIBB erst am 1. Januar 1947 verlassen habe. In eidesstattlichen Versicherungen vom 24. Februar und 27# April 1958 habe sie angegeben, sich an Jenem Tage in Hamburg auf der Durchreise nach den Vereinigten Staaten von Amerika befunden zu haben. Dann könne nicht davon ausgegangen werden, daß sie noch am selben Tage im DP-Lager gewesen sei. Das sei auch im Hinblick auf die damaligen schlechten Verkehrsverhältnisse nicht wahrscheinlich. Hinzu komme, daß die Klägerin schon am 12. Januar 1947 mit dem Schiff in Amerika angekommen sei. Auch dies spreche dafür, daß sie BSBHHM schon vor dem 1. Januar 1947 verlassen habe. Diese Ungewißheit werde noch dadurch erhöht, daß die Klägerin im Mantelbogen vom 12. Dezember 1966 die Frage nach dem letzten Wohnsitz vor der Auswanderung mit WeBBBl/HBBB, TBHBi und AuBBB beantwortet habe. Zwar sei kaum anzunehmen, daß sie sich in den Lagern
THBHBund AuflHHB befunden habe« Denn nach der Auskunft des Roten Kreuzes sei sie im April 1945 im Lager WeMHHHI befreit worden« Immerhin ließen diese falschen Angaben im Fragebogen aber weitere Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit aufkommen und hinderten es zusätzlich, ihre jetzige Darstellung in bezug auf ihren Aufenthalt am 1. Januar 1947 als richtig zu übernehmen. An dem Ergebnis ändere auch die Tatsache nichts, daß die Klägerin im Verwaltungsverfahren weitere Beweismittel, nämlich die eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen Veü^BH( FjflB und Wo^HH vorgelegt habe. Sie seien als Zeugenaussagen gemäß § 377 Abs. 4 ZPO zu werten. Die förmliche Vernehmung der Zeugen durch die zuständigen Stellen ihrer Heimatländer sei nicht erfolgversprechend. Denn das Gericht könne hierdurch keinen Eindruck von ihrer Glaubwürdigkeit gewinnen, auf die es allein ankomme. Die Vernehmung habe infolgedessen zu unterbleiben.
Es sei nach der Sachlage völlig offen, wann die Klägerin das DP-Lager B^HHHHH verlassen habe.
Nunmehr beantragte die Klägerin Abhilfe. Der Beklagte weigerte sich, in eine erneute Sachprüfung einzutreten. Die Angriffe gegen die BeweisWürdigung ergäben nicht, daß die das Ausgangsverfahren abschließende Entscheidung unrichtig sei. Weil das nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststehe - lediglich die Behauptung der Klägerin reiche nicht aus -, bestehe keine Veranlassung, das Verfahren erneut in Bearbeitung zu nehmen. Das Abhilfeverfahren sei nicht dazu bestimmt, das früher rechtskräftig abgeschlossene Verfahren mit dem gleichen Sachvortrag zu erneuern. Die Klage blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Die Berufung, der gegenüber der Beklagte auch geltend gemacht hatte, die Vorentscheidung sei richtig, neue Beweismittel hätte die Klägerin bereits im früheren Verfahren Vorbringen können, wies das Oberlandesgericht zurück. Mit der Revisi
 nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
1.	Nach § 166 c BEG finden auf die Klägerin wegen ihrer früheren österreichischen Staatsangehörigkeit die Vorschriften der
§§ 149 bis 166 BEG keine Anwendung (vgl. BGH RzW 1968, 219)* Nach Lage der Sache kommt für sie die Entschädigungsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG in Betracht. Danach ist sie entschädigungsberechtigt, wenn sie sich am 1. Januar 1947 im DP-Lager B^HHI auf gehalten hat und dann nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgewandert ist. Ob das zutrifft, läßt das Berufungsgericht offen. Für die Revisionsinstanz ist mithin zu unterstellen, daß die Klägerin nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG entschädigungsberechtigt ist. Dann kann das den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit verneinende rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts vom 14. November 1973 im Ergebnis unrichtig, Abhilfe also möglich sein (vgl. BGH RzW 1972, 344; 1979, 66; ständig).
2.	Das Berufungsgericht billigt die Verweigerung der Abhilfe. Die Entschädigungsbehörde weigere sich, in eine erneute Sach-prüfung einzutreten, weil Anhaltspunkte dafür fehlten, daß die frühere Entscheidung unrichtig sein könnte; das Abhilfe-verfahren sei nicht dazu bestimmt, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren mit dem früheren Vortrag zu erneuern. Damit übe die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei aus. Die Klägerin versuche, das Ausgangsverfahren mit dem früheren Vortrag zu erneuern. Soweit sie nunmehr neue Beweisanträge stelle (Auskunft bezüglich der Straßenverhältnisse, Zeugen-
 
Z
Vernehmungen), hätte sie diese bereits im Erstverfahren stellen und die Beweisaufnahme dort vorgenommen werden können. Damit seien keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der früheren Entscheidung, geschweige denn für ihre Unrichtigkeit dargetan. Es gehe nicht an, im Zweitverfahren das Erstverfahren mit denselben Argumenten zu wiederholen, um dabei mit einer anderen Beweiswürdigung möglicherweise zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Das wäre nur dann zulässig, wenn bei der Beweiswürdigung im Erstverfahren von einem falschen Sachverhalt ausgegangen oder die Würdigung unter Verstoß gegen die Denkgesetze vorgenommen worden sei, so daß ein Fehler in der Begründung vorliege. Davon könne hier nicht die Rede sein. Allerdings sei der Klägerin recht zu geben, daß das Oberlandesgericht im Erstverfahren insoweit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, als es angenommen habe, sie habe falsche Angaben bezüglich ihres letzten Wohnsitzes vor der Auswanderung gemacht. Die Angaben nWe^^HIB/Hfl^HH»
und Au^BBlN hätten sich auf ihre Eltern bezogen. Gleichwohl könnten daraus keine Anhaltspunkte dafür hergeleitet werden, daß die Erstentscheidung fehlerhaft sei# Denn das Oberlandesgericht habe die Berufung der Klägerin nicht auf Grund dieses falschen Sachverhalts zurückgewiesen. Die ablehnende Entscheidung sei mit anderen Erwägungen begründet worden. Bei dem Hinweis auf die Wohnsitzangaben handele es sich lediglich um eine nicht das Urteil tragende zusätzliche Erwägung, was in den Urteilsgründen klar zu dem Ausdruck komme.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
Wenn die frühere Entscheidung aus heutiger rechtlicher und tatsächlicher Sicht weder fehlerhaft zustande gekommen noch fehlerhaft begründet ist, gibt es keinen Anhaltspunkt für ihre sachliche Unrichtigkeit und die Behörde ist auf dieser - richterlich voll nachprüfbaren - Grundlage befugt, deshalb
 
nach ihrem Ermessen - beschränkte richterliche Prüfung nach § 211 BEG - den Wiedereintritt in die Anspruchser-mittlung abzulehnen. Fehler beim Zustandekommen oder in der Begründung einer Entscheidung sind dagegen Anhaltspunkte dafür, daß die Entscheidung auch im Ergebnis unrichtig sein könnte (BGH RzW 1978, 111 m.w.Nachw.). Der Berufungsrichter meint zu Unrecht, daß die das Erstverfahren abschließende Entscheidung weder fehlerhaft zustande gekommen noch fehlerhaft begründet sei.
Das Berufungsgericht sieht selbst, daß im Erstverfahren das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 14. November 1973 irrtümlich davon ausgegangen ist, die Klägerin habe im Mantelbogen vom 12. Dezember 1966 falsche Angaben über ihren letzten Wohnsitz vor der Auswanderung gemacht. Dieser Mantelbogen bezieht sich auf die von ihr als Hinterbliebene ihrer in der Verfolgung umgekommenen Eltern angemeldeten Ansprüche.
Der Ansicht des Berufungsgerichts, darauf beruhe die Entscheidlang im Erstverfahren nicht, kann nicht gefolgt werden. Denn das Oberlandesgericht hatte in seinem Urteil vom 14. November 1973 ausdrücklich angeführt, daß diese - von ihm als falsch angesehenen - Angaben die Ungewißheit über die jetzige Darstellung der Klägerin über ihren Aufenthalt am 1. Januar 1947 erhöhten, weitere Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit auf-kommen ließen und es zusätzlich hinderten, diese Darstellung als richtig zu übernehmen. Danach läßt sich zu demindest nicht ausschließen, daß die falsche Würdigung der Angaben der Klägerin im Mantelbogen vom 12. Dezember 1966 die Entscheidung beeinflußt hat.
Der Rechtsstreit muß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die erforderlichen Feststellungen zu dem Bestand des Anspruchs getroffen werden können. Dabei werden bei der Prüfung, ob
 den Anträgen der Klägerin auf Vernehmung der Zeugen WeiJ® ®®, Fi® und Vo®®® zu entsprechen ist, die Grundsätze der Entscheidungen BGH RzW 1966, 425; 1967, 500 zu beachten sein0
Der Senat hat bei der Zurückverweisung von der Möglichkeit des § 565 Abs* 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht*
Fuchs
 Zorn
Dr. Lang
 Gärtner
Dr* Jähnke