Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. In dem Bescheid wurde eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 52 % angenommen und unter Hinweis auf die Einverständniserklärung ein Hundertsatz von 25 der Bezüge des einfachen Dienstes festgesetzt. Im Mai/Juni 1973 machte die Klägerin eine Verschlimmerung ihres Leidens geltend und beantragte außerdem an Stelle der Mindestrente die nach einem mittleren Hundertsatz errechnete Rente, Die Behörde wies den Verschlimmerungsantrag aus medizinischen Gründen ab. Der Klage auf die errechnete Rente hielt der Beklagte der Klägerin ihre Einverständniserklärung, an der sie sich festhalten lassen müsse, entgegen. Mit der Berufung erstrebte die Klägerin nur noch die Überleitung ihrer Rente in das Recht der 7. Das Berufungsgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Ent scheidungsgründe Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es sich um ein sogenanntes Erstverfahren handelt, weil die auf Grund der 7. Es meint, die Klägerin hätte die Überleitung ihrer Rente nach Art. II Abs. 2 Satz 2 der 7. ÄndVO bedarf es bei LeistungsVerbesserungen für laufende Renten auf Grund der Änderungen in Art. I der Verordnung eines neuen Antrages nicht. Die Klägerin konnte eine Nachprüfung und Erhöhung ihrer Rente nach den Bestimmungen der 7. ÄndVO ^ für die Klägerin eine Leistungsverbesserung gebracht hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TX ZR 30/80 URTEIL Verkündet am 15. Oktober 1981 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Malvina ■H S. BHÜ Street, LI 1/USA, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. 0. ■■I und G. gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, •Straße®, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 4^ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. April 1980 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Klägerin wurde durch Bescheid vom 30. April 1964 eine GesundheitsSchadensrente zuerkannt. Sie hatte sich zuvor mit der Einstufung in den einfachen Dienst und dem Mindesthundertsatz einverstanden erklärt. In dem Bescheid wurde eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 52 % angenommen und unter Hinweis auf die Einverständniserklärung ein Hundertsatz von 25 der Bezüge des einfachen Dienstes festgesetzt. Da die hiernach berechnete Rente unter den Mindestsätzen lag, erhielt die Klägerin die Mindestrente bei - 3 ~ einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 - 59 v.H. In der folgenden Zeit wurde die Rente durch maschinell ausgedruckte Änderungsbescheide auf die jeweiligen Mindestsätze der ÄnderungsVerordnungen zur 2. DV-BEG angehoben. Im Mai/Juni 1973 machte die Klägerin eine Verschlimmerung ihres Leidens geltend und beantragte außerdem an Stelle der Mindestrente die nach einem mittleren Hundertsatz errechnete Rente, Die Behörde wies den Verschlimmerungsantrag aus medizinischen Gründen ab. Der Klage auf die errechnete Rente hielt der Beklagte der Klägerin ihre Einverständniserklärung, an der sie sich festhalten lassen müsse, entgegen. Das Landgericht wies die Klage ab. Mit der Berufung erstrebte die Klägerin nur noch die Überleitung ihrer Rente in das Recht der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG. Sie ergänzte ihren Sachvortrag zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und beantragte die danach zu errechnende Rente bei Einstufung in den einfachen Dienst ab 1. September 1965. Das Berufungsgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag weiter. Ent scheidungsgründe Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es sich um ein sogenanntes Erstverfahren handelt, weil die auf Grund der 7. und der nachfolgenden Änderungsverordnungen ergangenen Rentenänderungsmitteilungen nicht der Bevollmächtigten der Klägerin, son- dem ihr selbst zugestellt worden sind und keine Rechtsmittelbelehrung enthielten (BGH RzW 1979, 73). Danach war die Klagefrist gegen diese Bescheide bei Erhebung der Klage noch nicht abgelaufen. Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Klägerin auf Grund der Vorschriften der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG eine höhere Rente zusteht, als ihr zuvor zuerkannt worden war. Es meint, die Klägerin hätte die Überleitung ihrer Rente nach Art. II Abs. 2 Satz 2 der 7. ÄndVO bis zu dem 30. September 1966 geltend machen müssen. Vom Antragserfordernis ausgenommen seien nur solche Leistungsverbesserungen, die die Behörde ohne Mitwirkung des Verfolgten von Amts wegen vornehmen könne. Der verspätet geltend gemachte Anspruch der Klägerin sei deshalb erloschen. Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben. Nach Art. II Abs. 2 Satz 1 der 7. ÄndVO bedarf es bei LeistungsVerbesserungen für laufende Renten auf Grund der Änderungen in Art. I der Verordnung eines neuen Antrages nicht. Nur im übrigen ist ein Antrag auf Neufestsetzung von Ansprüchen bis zu dem 30. September 1966 zu stellen (Satz 2). Nach diesem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist Jegliche Art von Rentenerhöhung auf Grund der Verordnung von Amts wegen vorzunehmen. Die Klägerin konnte eine Nachprüfung und Erhöhung ihrer Rente nach den Bestimmungen der 7. ÄndVO Jederzeit beantragen. Die Frist in Satz 2 gilt nicht für die Verbesserung laufender Renten, sondern nur für die Erhöhung sonstiger Entschädigungsleistungen. Das hat der Senat in BGH RzW 1969, 428 ausgesprochen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich auch aus Sinnzusammenhang und Entstehungsgeschichte nichts ande- res Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Der Klägerin kann eine höhere Rente zu3tehen. Ihre Einverständniserklärung mit dem Mindesthundertsatz steht der Überleitung in das Recht der 7. ÄndVO nicht entgegen (BGH RzW 1978, 185 Nr. 22). Der Berufungsrichter muß deshalb prüfen, ob die 7. ÄndVO ^ für die Klägerin eine Leistungsverbesserung gebracht hat. , Fuchs Henkel Dr. Lang Gärtner Dr. Jähnke