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BGH · IX ZR 30/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 30/78

Die Überleitung unanfechtbar festgesetzter Renten richtet sich auch dann nicht nach den Grundsätzen der Urteile des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 116 Nr. 31; 1978, 151, wenn der Antragsteller sich im Ausgangsverfahren mit dem Mindesthundertsatz und der Einstufung in die Vergleichsgruppe des einfachen Dienstes einverstanden erklärt hatte (vgl. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1920 geborene Klägerin erklärte sich im März 1967 bei der Erläuterung des Gesundheitsschadensanspruchs mit der Einstufung in den einfachen Dienst und mit dem Mindesthundertsatz einverstanden. März 1969 neben Heilverfahren und KapitalentSchädigung für eine durch psycho-reaktive Störungen bewirkte verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % die Rente nach 15 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes, jeweils in Höhe der Mindestbeträge fest. November 1969 27,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes zu gewähren, lehnte die Behörde ab. April 1969 statt der jeweiligen Mindestrente 27 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes nebst Zinsen zu und wies die Klage ab, soweit sich aus dem geltend gemachten Hundertsatz von 27,5 höhere Leistungen ergeben hätten. DV-BEG 27 vH jener Vergleichsbezüge zu zahlen, stützt auch das Berufungsgericht auf die im Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 116 Nr. 31 entwickelten Grundsätze. Die Klägerin habe mit ihren Erklärungen vom März 1967 auf die Festsetzung des Mittelhundertsatzes aus dem gleichen Grund verzichtet wie die Verfolgten, die Mindestrentenvergleiche geschlossen hätten, nämlich weil die festgesetzte (richtig: aus 27,5 vH errechnete) Rente mit 168 DM bei Erlaß des Bescheids nur geringfügig höher gewesen sei als die Mindestrente von 165 DM. DV-BEG dargelegt hat, sind nicht auf unanfechtbar festgesetzte Mindestrenten anzuwenden, auch wenn der Antragsteller im Ausgangsverfahren sich mit der Mindestrente einverstanden erklärt hatte. Denn die Rechtsfolgen einer Mindestrentenerklärung unterscheiden sich grundlegend von den Wirkungen eines Vergleichs, in dem Antragsteller und Behörde die Mindestrente unter Verzicht auf die Feststellung der nach § 31 Abs.3 und 4 BEG erheblichen Umstände vereinbart haben. Nichts anderes hat zu gelten, wenn wie hier die Rente auf das Einverständnis mit der Einstufung in den einfachen Dienst und mit dem Mindesthundertsatz unanfechtbar festgesetzt worden ist. Denn anders als ein die Rentenmerkmale bindend festlegender Vergleich, aber ebenso wie das Einverständnis mit der Mindestrente schlossen die Erklärungen der Klägerin vom März 1967 die künftige Feststellung der nach § 31 Abs.3 und 4 BEG erheblichen Umstände und die Festsetzung einer dementsprechend berechneten Rente im noch anhängigen Entschädigungsverfahren nicht aus; sie begrenzten mangels eines Anhalts für einen Verzicht lediglich den Antrag gemäß § 31 Abs.6 BEG auf 40 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes und damit im Ergebnis auf die Mindestrente des § 32 Abs. 1 BEG und des § 21 a der 2. Diesen Antrag hätte die Klägerin vor der Behörde bis zu dem Erlaß des Bescheids vom 27. Das hat sie nicht getan, vielmehr den auf ihr Einverständnis mit dem Mindesthundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes ergangenen Bescheid unanfechtbar werden lassen. Eine höhere als die sich aus 15 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes ergebende Mindestrente könnte der Klägerin mithin nur im Wege der Abhilfe gegen den unanfechtbaren Bescheid vom 27. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, daß der Bescheid vom 27. c) Auch nach § 206 Abs. 1 BEG kommt eine Neufestsetzung der Rente mit anderen Berechnungsmerkmalen als sie im Bescheid vom 27. Die Klägerin hat aber nicht behauptet, daß sich seit Erlaß des Bescheids vom 27. Das angefochtene Urteil wird deshalb aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen, als ihr das Landgericht stattgegeben hat.

Zitierte Normen: § 31 BEG
MindestrenteDV-BEGMärzMünchenRenteKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	 nein
8. ÄndVO z. 2.DV-BEG Art. IV Abs. 1 bis 4 und gleichlautende Ubergangsvorschriften der späteren Änderungsverordnungen.
Die Überleitung unanfechtbar festgesetzter Renten richtet sich auch dann nicht nach den Grundsätzen der Urteile des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 116 Nr. 31; 1978, 151, wenn der Antragsteller sich im Ausgangsverfahren mit dem Mindesthundertsatz und der Einstufung in die Vergleichsgruppe des einfachen Dienstes einverstanden erklärt hatte (vgl. BGH RzW 1978, 185 Nr. 22).
BGH, Urt. v. 6. November 1980 - IX ZR 30/78 _ OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 50/78	URTEIL	Verkündet	am
6. November 1980 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, OflHHplatz |, mHM
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt HHH -
gegen
 Erzsebeth
Park Ave., Oak Park, Mich.
I/USA,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr. Otto K| und Gerold KMHB, Sj
 Prozeßbevollmächtigte:
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 1977 aufgehoben und das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24. Mai 1977, soweit es zu dem Nachteil des Beklagten erkannt hat, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1920 geborene Klägerin erklärte sich im März 1967 bei der Erläuterung des Gesundheitsschadensanspruchs mit der Einstufung in den einfachen Dienst und mit dem Mindesthundertsatz einverstanden. Nach Einholung ärztlicher Gutachten setzte die Behörde durch Bescheid vom 27. März 1969 neben Heilverfahren und KapitalentSchädigung für eine durch psycho-reaktive Störungen bewirkte verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % die Rente nach 15 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes, jeweils in Höhe der Mindestbeträge fest.
 
Den Antrag der Klägerin vom Juli 1973, "im Abhilfever-fähren" ab 1. November 1969 27,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes zu gewähren, lehnte die Behörde ab.
Das Landgericht erkannte der Klägerin in entsprechender Anwendung der Grundsätze des Urteils des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 116 Nr. 31 ab 1. April 1969 statt der jeweiligen Mindestrente 27 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes nebst Zinsen zu und wies die Klage ab, soweit sich aus dem geltend gemachten Hundertsatz von 27,5 höhere Leistungen ergeben hätten. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Verurteilung des Beklagten, ab 1. April 1969 statt der sich aus 15 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes ergebenden Mindestrentenbeträge des § 21 a der 2. DV-BEG 27 vH jener Vergleichsbezüge zu zahlen, stützt auch das Berufungsgericht auf die im Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 116 Nr. 31 entwickelten Grundsätze. Die Klägerin habe mit ihren Erklärungen vom März 1967 auf die Festsetzung des Mittelhundertsatzes aus dem gleichen Grund verzichtet wie die Verfolgten, die Mindestrentenvergleiche geschlossen hätten, nämlich weil die festgesetzte (richtig: aus 27,5 vH errechnete) Rente mit 168 DM bei Erlaß des Bescheids nur geringfügig höher gewesen sei als die Mindestrente von 165 DM. Wegen dieser Differenz könne nur eine Rente mit dem Hundertsatz von 27 statt 27,5 zuerkannt werden. Im übrigen wiederholt das Berufungsgericht
 die Erwägungen seines in RzW 1977, 33 abgedruckten Urteils.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.
1.	Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in den Urteilen RzW 1976, 116 Nr. 31 und 1978, 151 zur Anpassung der sogenannten Mindestrentenvergleiche an die Leistungsverbesserungen der späteren ÄnderungsVerordnungen zur 2. DV-BEG dargelegt hat, sind nicht auf unanfechtbar festgesetzte Mindestrenten anzuwenden, auch wenn der Antragsteller im Ausgangsverfahren sich mit der Mindestrente einverstanden erklärt hatte. Denn die Rechtsfolgen einer Mindestrentenerklärung unterscheiden sich grundlegend von den Wirkungen eines Vergleichs, in dem Antragsteller und Behörde die Mindestrente unter Verzicht auf die Feststellung der nach § 31 Abs. 3 und 4 BEG erheblichen Umstände vereinbart haben. Es besteht kein Grund, durch Entscheidung festgesetzte Renten im Übergangsrecht der ÄnderungsVerordnungen wie Vergleiche zu behandeln. Das hat der Senat im Urteil RzW 1978,
185 Nr. 22 im einzelnen begründet; darauf wird verwiesen.
Nichts anderes hat zu gelten, wenn wie hier die Rente auf das Einverständnis mit der Einstufung in den einfachen Dienst und mit dem Mindesthundertsatz unanfechtbar festgesetzt worden ist. Denn anders als ein die Rentenmerkmale bindend festlegender Vergleich, aber ebenso wie das Einverständnis mit der Mindestrente schlossen die Erklärungen der Klägerin vom März 1967 die künftige Feststellung der nach § 31 Abs. 3 und 4 BEG erheblichen Umstände und die Festsetzung einer dementsprechend berechneten Rente im noch anhängigen Entschädigungsverfahren
 
nicht aus; sie begrenzten mangels eines Anhalts für einen Verzicht lediglich den Antrag gemäß § 31 Abs. 6 BEG auf 40 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes und damit im Ergebnis auf die Mindestrente des § 32 Abs. 1 BEG und des § 21 a der 2. DV-BEG bei einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung von 80 bis 100 %, weil kein niedrigerer Minderungsgrad angegeben war. Diesen Antrag hätte die Klägerin vor der Behörde bis zu dem Erlaß des Bescheids vom 27. März 1969 und im Falle seiner Anfechtung auch noch im gerichtlichen Verfahren ändern, insbesondere mit der Darlegung eines bisher nicht erörterten die Einstufung und den Hundertsatz betreffenden Sachverhalts begründen können (vgl. BGH RzW 1978,
 185 Nr. 22). Das hat sie nicht getan, vielmehr den auf ihr Einverständnis mit dem Mindesthundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes ergangenen Bescheid unanfechtbar werden lassen. Deshalb bestimmen die Merkmale der im bestandskräftigen Bescheid zuerkannten Rente die Höhe der linearen Leistungsverbesserungen, die die späteren ÄnderungsVerordnungen zur 2. DV-BEG in der Anlage zu § 13 und in § 21 a gebracht haben.
2.	Eine höhere als die sich aus 15 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes ergebende Mindestrente könnte der Klägerin mithin nur im Wege der Abhilfe gegen den unanfechtbaren Bescheid vom 27. März 1969 oder im Verfahren nach § 206 Abs. 1 BEG zuerkannt werden.
a)	Um Abhilfe handelt es sich hier aber nicht. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, daß der Bescheid vom 27. März 1969 einen Teil der Rentenansprüche zu Unrecht abgelehnt habe. Ihr Vortrag beschränkt sich auf die Darlegung, daß schon seit dem 6. November 1965, ihrem 45. Geburtstag, Abschläge für Einkommen
SSt
 
nicht mehr zulässig gewesen seien, und das im März 1967 erklärte Einverständnis mit dem Mindesthundertsatz bis zu dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung am 3. Oktober 1969 habe gelten sollen und deshalb die Hundertsatzrente ab November 1969 beantragt werde.
b)	Ihr Verlangen läuft darauf hinaus, daß ihre Rente nach Treu und Glauben statt mit den Mindestbeträgen des § 21 a der 2. DV-BEG mit dem mittleren Hundertsatz an den Leistungsverbesserungen der 9. und nachfolgenden ÄnderungsVerordnungen zur 2. DV-BEG teilhaben müsse. Dem ist jedoch nicht so. Seit der 9. Änderungsverordnung sind zwar die Vergleichsbezüge der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG erheblich stärker angehoben worden als die Mindestbeträge des § 21 a der 2. DV-BEG. Daraus kann aber die Klägerin kein Recht auf eine höhere Rente herleiten. Weder die Ermächtigung in § 42 Abs. 3 BEG noch Verfassungsrecht verpflichteten die Bundesregierung, die Mindestbeträge des § 32 Abs. 1 BEG im gleichen Verhältnis wie die Dienst-
und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten zu erhöhen. Der Zweck der Mindestsätze, den Geschädigten nur nach der Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit bemessene Mindestrenten zu sichern, gebot es nicht, diese auch an die strukturellen Verbesserungen der Beamtenbezüge anzupassen (BGH RzW 1978, 185 Nr. 22).
c)	Auch nach § 206 Abs. 1 BEG kommt eine Neufestsetzung der Rente mit anderen Berechnungsmerkmalen als sie im Bescheid vom 27. März 1969 genannt sind, nicht in Betracht. Sie würde voraussetzen, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung oder Aberkennung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Die Klägerin hat aber nicht behauptet, daß sich seit Erlaß des Bescheids vom 27. März 1969 ihr Gesundheitszu-
stand verschlechtert habe oder ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich verändert hätten.
3.	Nach alledem stehen der Klägerin auf Grund der dem Ausgangsbescheid nachfolgenden ÄnderungsVerordnungen zur 2. DV-BEG nur die Leistungerverbesserungen zu, die sich aus 15 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes in Höhe der Mindestbeträge des § 21 a der 2. DV-BEG ergeben. Das angefochtene Urteil wird deshalb aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen, als ihr das Landgericht stattgegeben hat.
Mai	Henkel	Fuchs
 Portmann
Dr. Lang