* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 30/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 30/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Auf die Revision im übrigen wird das Berfungsurteil aufgehoben, soweit der Anspruch auf Rente nebst Zinsen abgewiesen ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach ihren Angaben wurde sie noch im April 1944 von der Gestapo verhaftet und in das Konzentrationslager Auschwitz, später in das Konzentrationslager Lenzing transportiert. Sie stützte den Antrag auf § 150 BEG und berief sich darauf, sie habe erst jetzt erfahren, daß sie zur Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens berechtigt sei. Im Mai 1970 meldete die Klägerin den Anspruch erneut unter Bezug auf die inzwischen erlassene Ergänzungsverordnung zur 6. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Das Berufungsgericht verneint ein Neuantragsrecht der Klägerin nach Art. III BEG-SchlußG. Auf ein Neuantragsrecht nJfch Art. III BEG-SchlußG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BEG könne die Klägerin sich nicht berufen. Das Lager Lenzing, in dem die Klägerin außer in Auschwitz inhaftiert gewesen sei, sei in der 1. Diese Vermutung hat ihre Rechtslage verbessert* Art. III Nr. 1 Abs.4 BEG-SchluBG gibt ihnen deshalb, soweit die Vermutung reicht, ein Neuantragsrecht. Durch die Bestimmung der HaftStätten nach Ort und Zeit in der danach zu erlassenden Rechtsverord-nung - oder in den Rechtsverordnungen (vgl. Art. Ill Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchluBG knüpft das Ende der Antragsfrist an die Verkündung dieser Rechtsverordnung. Im übrigen waren die aufgeführten Haftstätten für den Zeitraum als Konzentrationslager anzusehen, währenddem sie als geschlossene Lager in der Verwalttangs form eines Konzentrationslagers bestanden haben (§2 Abs.2). Januar 1970 und danach noch durch die zweite Ergänzungsverordnung vom 20. Dadurch wurde der in diesem Lager Inhaftierte des Nachweises enthoben, daß die Haftstätte innerhalb dieser Zeit in der Verwaltungsform eines Konzentrationslagers bestand. Der Senat versteht1 unter "Verkündung der gemäß § 42 Abs. 2 BEG zu erlassenden Rechtsverordnung" in Art. Ill Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG die Verkündung der Verordnung oder Ergänzungsverordnung, die die Beweislage des jeweiligen in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert geminderten Verfolgten im Hinblick auf § 31 Abs. 2 BEG verbesserte. DV-BEG oder durch die erstmalige oder erweiterte Angabe von Zeiten, innerhalb derer diese Haftstätte als Konzentrationslager anzusehen war, geschehen, wenn sich erst daraus ergab, daß er mindestens ein Jahr in einem derart nach Ort und Zeit bestimmten Konzentrationslager gewesen war. Dezember 1969 Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz und dem BEG-Schlußgesetz - außer den in Art. VIII selbst vorgesehenen Fällen - nicht mehr angemeldet werden können. Nach der Auffassung des Senats enthält Art. III Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG eine Sonderregelung unab- hängig von der Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG. Für den Fall der Klägerin ergibt das folgendes: Sie war nach ihrer Behauptung über ein Jahr in den Lagern Auschwitz und Lenzing. DV-BEG enthalten, das Lager Lenzing unter der etwas abweichenden Bezeichnung "Lenzig-Seewal-chen-Außenkommando von MauthausenM. Dabei handelt es sich nicht um eine Tatsachenfrage, wie das Berufungsgericht meint, sondern um eine Auslegung des Gesetzes, die der Revisionsrichter selbst vornehmen kann. DV-BEG keine Zeitspanne angegeben, während der die Haftstätten als Konzentrationslager gelten. DV-BEG ergab, daß die Klägerin mindestens ein Jahr in einem in der oben beschriebenen Weise nach Ort und Zeit bestimmten Konzentrationslager festgehalten war. Sofern sie auch um 23 v.H. in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert ist, endete dann die Antragsfrist für sie erst mit Ablauf des 10. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen zur Prüfung, ob die Angaben der Klägerin über einen mindestens einjährigen Aufenthalt in den Lagern Auschwitz und Lenzing zutreffen und gegebenenfalls die weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen.

Zitierte Normen: § 150 BEG
KonzentrationslagerlagernLenzingDV-BEGAnspruchAntragsfristKlägerin

Volltext der Entscheidung

2416 048
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG-SchlußG Art. Ill Nr. 1 Abs. 5, VIII Abs. 1
Zur Bestimmung des Endes der Antragsfrist in den Fällen der 1. ErgVO zur 6. DV-BEG.
BGH, Urt. v. 15. März 1979 - IX ZR 30/77 - OLG Koblenz
IG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
IX ZR 30/77
alt» llrkundsbeamter der Geschäftsstelle
15. März 1979 Adomeit
 Justizangestellte
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Elena
Avenue ,
USA,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 Theisen und Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
/ V
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. November 1973 wird verworfen, soweit die Klägerin Kapitalentschädigung nebst Zinsen begehrt. Auf die Revision im übrigen wird das Berfungsurteil aufgehoben, soweit der Anspruch auf Rente nebst Zinsen abgewiesen ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1923 in Bardesov/Tschechoslowakei geborene jüdische Klägerin floh 1942 nach Ungarn, um der Verfolgung zu entgehen. Nach ihren Angaben wurde sie noch im April 1944 von der Gestapo verhaftet und in das Konzentrationslager Auschwitz, später in das Konzentrationslager Lenzing transportiert. Dort wurde sie am 8. Mai 1945 befreit.
 
Die Klägerin erhielt 1958 Entschädigung für Freiheitsschaden. Am 27. Mai 1969 beantragte sie Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Sie stützte den Antrag auf § 150 BEG und berief sich darauf, sie habe erst jetzt erfahren, daß sie zur Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens berechtigt sei. Mit Bescheid vom 11. März 1970 lehnte die Behörde den Antrag als verspätet ab. Im Mai 1970 meldete die Klägerin den Anspruch erneut unter Bezug auf die inzwischen erlassene Ergänzungsverordnung zur 6. DV-BEG an und erhob zugleich Klage auf Kapitalentschädigung und Rente. Die Klage blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Soweit die Klägerin die Zuerkennung von Kapitalentschädigung weiter verfolgt, ist die Revision unzulässig. Das Rechtsmittel ist insoweit nicht zugelassen.
Im übrigen ist die Revision begründet.
Das Berufungsgericht verneint ein Neuantragsrecht der Klägerin nach Art. III BEG-SchlußG. Etwaige Ansprüche nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG seien verspätet geltend gemacht. Auf ein Neuantragsrecht nJfch Art. III BEG-SchlußG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BEG könne die Klägerin sich nicht berufen. Der
 auf diese Bestimmung gestützte Antrag der Klägerin wäre nur dann rechtzeitig gestellt, wenn sie aufgrund der am 10. Januar 1970 verkündeten Verordnung zur Änderung und Ergänzung der 6. DV-BEG erstmals anspruchsberechtigt gewesen wäre. Das sei jedoch nicht der Fall. Das Lager Lenzing, in dem die Klägerin außer in Auschwitz inhaftiert gewesen sei, sei in der 1. Fassung der 6. DV-BEG unter der Bezeichnung "Lenzig-Seewalchen-Außenkommando von Mauthausen" aufgeführt gewesen. Zweifel an der Identität hätten sich aufgrund der etwas abweichenden Schreibweise nicht ergeben. Danach habe die Ergänzungsverordnung für die Klägerin keine Verbesserung ihrer Rechtslage gebracht. Es komme deshalb darauf an, ob ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Die Klägerin habe zwar keinen ausdrücklichen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, aber Gründe dargelegt, aus denen sie herleite, sie habe durch einen unverschuldeten Irrtum die Antragsfrist versäumt. Darin liege ein Wiedereinsetzungsgesuch. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung seien jedoch nicht gegeben. Die Klägerin hätte bei der gebotenen Sorgfalt unschwer in Erfahrung bringen können, daß es sich bei dem in der ursprünglichen Fassung der Anlage zur 6. DV-BEG enthaltenen Lager Len-zig-Seewalchen um das Lager Lenzing gehandelt habe. Soweit sie sich darauf berufe, ihr Anwalt habe irrtümlich versäumt, sie darauf hinzuweisen, daß sie als etwaige Zugehörige zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis Ansprüche stellen könne, liege hierin ein Verschulden ihres Bevollmächtigten, das sie sich als Partei anrechnen lassen müsse.
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
 
Die Neufassung des § 31 Abs* 2 BEG durch das BEG-Schlußgesetz begründet zugunsten der Verfolgten, die mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft waren und deren Erwerbsfähigkeit um 25 v.H. oder mehr gemindert ist, die Vermutung des Kausalzusammenhangs zwischen Haft und Körperschaden. Diese Vermutung hat ihre Rechtslage verbessert* Art. III Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchluBG gibt ihnen deshalb, soweit die Vermutung reicht, ein Neuantragsrecht. § 42 Abs. 2 BEG ermächtigte die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche HaftStätten als Konzentrationslager in diesem Sinne anzusehen sind. Durch die Bestimmung der HaftStätten nach Ort und Zeit in der danach zu erlassenden Rechtsverord-nung - oder in den Rechtsverordnungen (vgl. schriftlicher Bericht des Abgeordneten Hirsch BT-Drucks. IV/ 3423 S. 19) - wird also das Tatbestandsmerkmal Konzentrationslager in § 31 Abs. 2 BEG erst ausgefüllt. Art. Ill Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchluBG knüpft das Ende der Antragsfrist an die Verkündung dieser Rechtsverordnung. Die Frist endet sechs Monate danach.
Die nach § 42 Abs. 2 BEG erlassene 6. DV-BEG wurde am 2. März 1967 verkündet. Sie enthielt jedoch nicht die abschließende Aufzählung der HaftStätten.
Für die aufgeführten Haftstätten waren nur zu dem Teil die Zeiten angegeben, in denen sie als Konzentrationslager gelten. Im übrigen waren die aufgeführten Haftstätten für den Zeitraum als Konzentrationslager anzusehen, währenddem sie als geschlossene Lager in der Verwalttangs form eines Konzentrationslagers bestanden haben (§2 Abs. 2). Die 6. DV-BEG wurde durch die Ergänzungsverordnung vom 10. Januar 1970 und danach noch durch die zweite Ergänzungsverordnung vom 20. September 1977 ergänzt und teilweise geändert, insbesondere durch das Einfügen weiterer Zeitangaben, von
 
/ r/
wann bis wann ein bestimmtes Lager in der Verwaltungsform eines Konzentrationslagers bestand. Dadurch wurde der in diesem Lager Inhaftierte des Nachweises enthoben, daß die Haftstätte innerhalb dieser Zeit in der Verwaltungsform eines Konzentrationslagers bestand. Auch das verbesserte seine Rechtslage.
Der Senat versteht1 unter "Verkündung der gemäß § 42 Abs. 2 BEG zu erlassenden Rechtsverordnung" in Art. Ill Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG die Verkündung der Verordnung oder Ergänzungsverordnung, die die Beweislage des jeweiligen in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert geminderten Verfolgten im Hinblick auf § 31 Abs. 2 BEG verbesserte. Das konnte durch die Aufnahme der Haftstätte, in der er festgehalten war, in die Anlage zur 6. DV-BEG oder durch die erstmalige oder erweiterte Angabe von Zeiten, innerhalb derer diese Haftstätte als Konzentrationslager anzusehen war, geschehen, wenn sich erst daraus ergab, daß er mindestens ein Jahr in einem derart nach Ort und Zeit bestimmten Konzentrationslager gewesen war. Dabei spielt keine Rolle, ob der Anspruch auch ohne die Beweiserleichterung hätte durchgesetzt werden können (BGH RzW 1968, 267; 1976, 214;	1977, 149). '
Der Senat hat erwogen, ob einem danach durch die Verkündung der 1. ErgVO zur 6. DV-BEG vom 10. Januar 1970 erstreckten Antragsrecht die Bestimmung des Artikel VIII Abs. 1 S. 1 BEG-SchlußG entgegensteht, wonach nach dem 31. Dezember 1969 Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz und dem BEG-Schlußgesetz - außer den in Art. VIII selbst vorgesehenen Fällen - nicht mehr angemeldet werden können. Nach der Auffassung des Senats enthält Art. III Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG eine Sonderregelung unab-
 
hängig von der Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG. Jedenfalls der Erlaß der ersten Ergänzungsverordnung zur 6. DV-BEG rund viereinhalb Jahre nach Verkündung des BEG-Schlußgesetzes hält sich in dem vom Gesetzgeber des BEG-Schlußgesetzes ins Auge gefaßten zeitlichen Rahmen für den Abschluß der Entschädigung und damit im Rahmen der Ermächtigung des § 42 Abs. 2 BEG0
Für den Fall der Klägerin ergibt das folgendes: Sie war nach ihrer Behauptung über ein Jahr in den Lagern Auschwitz und Lenzing. Da das Berufungsgericht keine gegenteilige Feststellung trifft, ist das zu ihren Gunsten im Revisionsverfahren zu unterstellen. Beide Lager waren unter den Nummern 626 und 491 schon in der ursprünglichen Fassung der am 2. März 1967 verkündeten 6. DV-BEG enthalten, das Lager Lenzing unter der etwas abweichenden Bezeichnung "Lenzig-Seewal-chen-Außenkommando von MauthausenM. Die Identität des Lagers stand jedoch damals schon außer Frage. Dabei handelt es sich nicht um eine Tatsachenfrage, wie das Berufungsgericht meint, sondern um eine Auslegung des Gesetzes, die der Revisionsrichter selbst vornehmen kann. Der Gesetzgeber wollte fraglos schon in die ursprüngliche Fassung der Anlage zur 6. DV-BEG das heute richtig mit "Lenzing” wiederum als Außenkommando von Mauthausen aufgeführte Lager aufnehmen. Ein anderes namensähnliches Lager stand ersichtlich nie zur Erörterung. Ein durch die ungenaue Bezeichnung etwa her-vorgerufener Rechtsirrtum der Klägerin hätte allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestattet, konnte aber nicht zur Erstreckung der Antragsfrist führen, da die Antragsfrist nur durch die objektive Rechtslage bestimmt wird.
i
i
Bei beiden Lagern war jedoch in der ursprünglichen Passung der 6. DV-BEG keine Zeitspanne angegeben, während der die Haftstätten als Konzentrationslager gelten. Diese Zeitangabe (20. Mai 1940 bis 27. Januar 1945 für Auschwitz und 3. November 1944 bis 4. Mai 1945 für Lenzing) brachte erst die 1. ErgVO vom 10. Januar 1970. Es kann deshalb sein, daß erst die 1. ErgVO zur 6. DV-BEG ergab, daß die Klägerin mindestens ein Jahr in einem in der oben beschriebenen Weise nach Ort und Zeit bestimmten Konzentrationslager festgehalten war. Sofern sie auch um 23 v.H. in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert ist, endete dann die Antragsfrist für sie erst mit Ablauf des 10. Juli 1970. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen zur Prüfung, ob die Angaben der Klägerin über einen mindestens einjährigen Aufenthalt in den Lagern Auschwitz und Lenzing zutreffen und gegebenenfalls die weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen.
IS,
* c.
Mai
 Dr. Thumm
 Zorn
Dr. Lang
 Henkel
Crtschftid -Samrr.i'' ^ Senats
/?
msHmaamicmsmF
TIP 7fi tA/yii
ESCHLUSS
to to totoi«|i»i|iitoto»»it
 ft^to ft
nTMlISPf
(Ntyt
- ittottmUatottitii
 ff>fcl|lrll VKm
fMttiaaiLM
Ur.
RrrtiUto llgwto.
«■d
f • « • a
Land Rhclaliad • Hili, rtrtwtw durah to winttwiw tor turnmw* ItidWHr-Frtototto-etreto 1, tolas.
Btoifto tod ftrvtol
i
hat dar ix. ZivUmmat das 8Madaa*arl«fctahofa otaa aUodllcfea Varbaadluag «a 28. «Jaul 1979 durah daa Voraltaaaflao ftlahtar Mol uad dl« äiahtar Puaha,
 Dr. Thuaa, Portaaaa uad Dr. Daa*
InnwAAmmüs
 Zu Urtail VOU 19. MM 1979 «Kd auf Salta 8 lu ZalXa 13 daa Bat« *10. JW1 1970* wo«aa offadirw (ferlahti^tait torlahtl*t la •1«. JWU 3990*.
Mal	ludu	Br.	IIMH
Paria am
 Br. Laug