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BGH · IX ZR 50/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 50/76

Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte und gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr, Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Im Juli 1970 beantragte die Klägerin Abhilfe* Sie sei nicht gemäß § 164 Abs* 1 BEG von der Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach §§ 160, 161 BEG ausgeschlossen* Denn sie habe, wie neue Bescheinigungen des israelischen Innenministeriums auswiesen, die israelische Staatsangehörigkeit erst am 20* November 1953 erworben. Der Behörde sei eine Aufklärung unmöglich gewesen, weil sie davon habe ausgehen dürfen, daß die von der Klägerin vorgelegte amtliche Einwanderungsbescheinigung und die Auskunft des israelischen Finanzministeriums richtig seien. Das Berufungsgericht hält die eine Abhilfe verweigernde Entscheidung des Beklagten für frei von Ermessensfehlem, da sie Absatz I der Zweitverfahrensrichtlinien (RzW 1973, 50) entspreche: Das Urteil vom 28. Jedenfalls sei es vom Beklagten nach dem Sachstand im Ausgangsverfahren nicht offensichtlich fehlerhaft gewesen, davon auszugehen, daß die Klägerin seit 27. Der Beklagte ist überzeugt, daß die Klägerin nicht gemäß § 164 Abs, 1 BEG von einer Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach §§ 160, 161 BEG ausgeschlossen ist. Folgerichtig und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1972, 341; 344) stützt er seine Ablehnung der Abhilfe allein auf die Ermessenserwägung, die Klägerin habe im früheren Verfahren ihre Pflicht, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, grob fahrlässig verletzt, während den Beklagten kein Vorwurf treffen könne. Das Berufungsgericht hat auch in anderem Zusammenhang keine Feststellungen getroffen, die den Schluß erlauben, daß die Klägerin die erst zur Begründung des Abhilfeantrags beschafften Bescheinigungen grob fahrlässig nicht schon bis zur mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil vom 28. Deshalb könnte das angefochtene Urteil nur Bestand haben, wenn der Tatrichter ohne Rechtsfehler entschieden hätte, daß die Klägerin entgegen der Annahme des Beklagten keinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit habe, das Urteil vom 28. Es entscheidet aber nicht widerspruchsfrei, daß die Urkunden, die die Klägerin als Staatsbürgerin Israels am 1,^ Oktober 1953 aus-weisen, zutreffen und deshalb gemäß § 164 BEG ihre Entschädigung nach §§ 160, 161 3EG ausgeschlossen ist. Die Meinung des Berufungsgerichts, es sei vom Beklagten nicht offensichtlich fehlerhaft gewesen, auf Grund der Angaben der Klägerin im Ausgangsverfahren den Ausschluß ihrer Ansprüche nach § 164 BEG anzunehmen, ist aus mehreren Gründen unerheblich: Der Beklagte hat seine ErmessensentScheidung anders begründet. Was der Beklagte im Ausgangsverfahren angenommen hatte, ist ohne Bedeutung; es kommt darauf an, ob die das frühere Verfahren abschließende Entscheidung Ansprüche zu Recht oder Unrecht abgelehnt hat (BGH RzW 1976, 109). Es wird zu entscheiden haben, ob der vom Beklagten geltend gemachte Ermessensgrund nicht schon die Ablehnung der Abhilfe trägt (§ 211 Abs. 1 BEG) oder ob das Urteil des Ausgangsverfahrens die Klage zu Unrecht abgewiesen hat.

Zitierte Normen: § 164 BEG § 1 BVFG § 164 BEG
BescheinigungenAbhilfeBEGRzWBerufungsgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
27. September 1979 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 50/76	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 geb. N|0, Israel,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte	und
 gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr, Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Mai 1975 aufgehoben, soweit es über den Hilfsantrag und die Kosten entschieden hat.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 19Q3 geborene jüdische Klägerin war 1931 von Polen nach Frankreich ausgewandert.
Ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte die Behörde gemäß § 164 BEG ab. Die Klägerin hatte eidesstattlich versichert, sie sei am 27. Dezember 1952 endgültig in Israel eingewandert. Sie war nach einer von der Behörde eingeholten Auskunft des israelischen Finanzministeriums am 1. Oktober 1953 israelische Staatsangehörige. Durch das rechts kräftig gewordene Urteil vom 28. Juli 1967 wies das Landgericht *die auf §§ 150 ff BEG gestützte Klage ab, weil die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht erfüllt seien.
 
Im Juli 1970 beantragte die Klägerin Abhilfe* Sie sei nicht gemäß § 164 Abs* 1 BEG von der Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach §§ 160, 161 BEG ausgeschlossen* Denn sie habe, wie neue Bescheinigungen des israelischen Innenministeriums auswiesen, die israelische Staatsangehörigkeit erst am 20* November 1953 erworben. Das hielt der Beklagte im Bescheid vom 26. Februar 1973 für erwiesen; er verweigerte aber die Abhilfe, weil die Klägerin die nunmehr eingereichten Bescheinigungen schon im Ausgangsverfahren hätte beibringen können und müssen. Die Klage mit den Anträgen, den Bescheid vom 26. Februar 1973 aufzuheben, dem Beklagten aufzutragen, die geltend gemachten Leiden zu prüfen und danach zur Sache zu entscheiden, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, Entschädigung nach einem von den Vertrauensärzten festzustellenden Grad der Erwerbsminderung unter Einstufung in den mittleren Dienst und nach dem mittleren Hundertsatz sowie ein Heilverfahren zu gewähren, wies das Landgericht ab. Der Beklagte habe die Abhilfe nach seinem pflichtgemäßen Ermessen verweigern dürfen. Denn die Klägerin habe im früheren Verfahren ihre Pflicht, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, grob fahrlässig verletzt. Der Behörde sei eine Aufklärung unmöglich gewesen, weil sie davon habe ausgehen dürfen, daß die von der Klägerin vorgelegte amtliche Einwanderungsbescheinigung und die Auskunft des israelischen Finanzministeriums richtig seien. Diese Begründung machte sich der Beklagte gegenüber der Berufung der Klägerin zu eigen. Das Rechtsmittel wurde zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit zurückzuverweisen, hilfsweise nach den Anträgen erster Instanz zu er** kennen.
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Entscheidungsgründe
 Die Klage und die Rechtsmittelanträge sind nur zulässig, soweit eine Verurteilung zur Leistung von Kapitalentschädi-gung, Rente und Heilverfahren mit den Hilfsanträgen begehrt wird (BGH RzW 1972, 344).
Das Berufungsgericht hält die eine Abhilfe verweigernde Entscheidung des Beklagten für frei von Ermessensfehlem, da sie Absatz I der Zweitverfahrensrichtlinien (RzW 1973, 50) entspreche: Das Urteil vom 28. Juli 1967 sei nicht offensichtlich falsch. Denn die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 150 BEG. Ansprüche nach § 160 BEG seien ausgeschlossen, weil sie nach den im Ausgangsverfahren vorliegenden Urkunden am 1. Oktober 1953 israelische Staatsangehörige gewesen sei (§ 164 BEG). An dieser Beurteilung änderten die im Abhilfeverfahren eingereichten Bescheinigungen nichts. Wie es zur Ausstellung dieser Bescheinigungen gekommen sei, prüfe der Senat nicht nach. Ob ihr Inhalt richtig sei, bedürfe keiner Entscheidung. Jedenfalls sei es vom Beklagten nach dem Sachstand im Ausgangsverfahren nicht offensichtlich fehlerhaft gewesen, davon auszugehen, daß die Klägerin seit 27. Dezember 1952 israelische Staatsangehörige sei und deshalb unter § 164 BEG falle. Deshalb brauche nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Klägerin auch noch die ihr obliegende Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt habe.
Diese Ausführungen stimmen nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abhilfe überein.
 
Der Beklagte ist überzeugt, daß die Klägerin nicht gemäß § 164 Abs, 1 BEG von einer Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach §§ 160, 161 BEG ausgeschlossen ist. Danach geht er davon aus, die das frühere Verfahren abschließende Entscheidung vom 28. Juli 1967 könne im Ergebnis falsch sein. Folgerichtig und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1972, 341; 344) stützt er seine Ablehnung der Abhilfe allein auf die Ermessenserwägung, die Klägerin habe im früheren Verfahren ihre Pflicht, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, grob fahrlässig verletzt, während den Beklagten kein Vorwurf treffen könne. Ob dieser Ablehnungsgrund durchschlägt, hat das Berufungsgericht in Verkennung der Abhilfegrundsätze des Bundesgerichtshofs nicht geprüft. Für eine Entscheidung des Revisionsgerichts fehlt die tatsächliche Grundlage. Das Berufungsgericht hat auch in anderem Zusammenhang keine Feststellungen getroffen, die den Schluß erlauben, daß die Klägerin die erst zur Begründung des Abhilfeantrags beschafften Bescheinigungen grob fahrlässig nicht schon bis zur mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil vom 28. Juli 1967 verkündet worden ist, beigebracht hat.
Deshalb könnte das angefochtene Urteil nur Bestand haben, wenn der Tatrichter ohne Rechtsfehler entschieden hätte, daß die Klägerin entgegen der Annahme des Beklagten keinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit habe, das Urteil vom 28. Juli 1967, das den Gesundheitsschadensanspruch unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt erledigte (vgl. BGH RzW 1977, 214), also im Ergebnis richtig sei (vgl. BGH RzW 1972, 344; 1975, 185; 1976, 109). Auch eine solche Entscheidung trifft das Berufungsgericht nicht. Es hat
 
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zwar erkannt, daß die Klägerin, die vor der Machtergreifung Hitlers die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebiete verlassen hatte, nicht nach § 150 BEG entschädigungsberechtigt ist (vgl. BGH RzW 1971, 315; 1976, 198). Es entscheidet aber nicht widerspruchsfrei, daß die Urkunden, die die Klägerin als Staatsbürgerin Israels am 1,^ Oktober 1953 aus-weisen, zutreffen und deshalb gemäß § 164 BEG ihre Entschädigung nach §§ 160, 161 3EG ausgeschlossen ist. Denn es prüft nicht und läßt damit offen, ob die widersprechenden Bescheinigungen über den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit am 20. November 1953 richtig sind.
Die Meinung des Berufungsgerichts, es sei vom Beklagten nicht offensichtlich fehlerhaft gewesen, auf Grund der Angaben der Klägerin im Ausgangsverfahren den Ausschluß ihrer Ansprüche nach § 164 BEG anzunehmen, ist aus mehreren Gründen unerheblich: Der Beklagte hat seine ErmessensentScheidung anders begründet. Was der Beklagte im Ausgangsverfahren angenommen hatte, ist ohne Bedeutung; es kommt darauf an, ob die das frühere Verfahren abschließende Entscheidung Ansprüche zu Recht oder Unrecht abgelehnt hat (BGH RzW 1976, 109). Schließlich kann Abhilfe nicht davon abhängig gemacht werden, daß die frühere Entscheidung offensichtlich fehlerhaft ist (BGH RzW 1978, 111). Ob der Beklagte auf die Richtigkeit der im Ausgangsverfahren vorliegenden Urkunden vertrauen durfte, kann allenfalls bei der Prüfung des Ermessensgrundes, mit dem er eine Abhilfe verweigert, Bedeutung gewinnen.
Danach wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es wird zu entscheiden haben, ob der vom Beklagten geltend gemachte Ermessensgrund nicht schon die Ablehnung der Abhilfe trägt (§ 211 Abs. 1 BEG) oder ob das Urteil des Ausgangsverfahrens die Klage zu Unrecht abgewiesen hat.
Zorn
 Mai
Fuchs
 Dr. Lang
 Henkel