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BGH · IX ZR 30/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 30/75

lung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. September 1966 beantragte die Klägerin u.a. Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, berief sich auf ein Neuantragsrecht nach dem BEG-Schlußgesetz und bat vorsorglich um Wiedereinsetzung für die Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG. Das Oberlandesgericht bejahte die Anspruchsberechtigung der Klägerin, hob das landgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin nach altem Recht nicht entschädigungsberechtigt war. Da sie die Vertreibungsgebiete vor Beginn der allgemeinen Vertreibung verlassen habe, hätte sie nur Vertriebene nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG sein können. Das hätte jedoch vorausgesetzt, daß sie die Vertreibungsgebiete nach dem Die Rechtsprechung zu §150 BEG a.F. habe Verfolgte, die nach der Angliederung Österreichs aus einem Vertreibungsgebiet nach Österreich übergesiedelt seien, nicht als Vertriebene nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG anerkannt (BGH RzW 1961, 184 Nr. 30). Das Berufungsgericht legt weiter dar, nach der Neufassung des § 150 BEG stelle die Vorschrift nur noch darauf ab, ob ein Verfolgter die Vertreibungsgebiete am 1. n.F. nicht mehr den Vertreibungstatbestand im Sinne des § 1 BVFG voraussetzt, kann beim Verlassen des Vertreibungsgebietes vor Beginn der allgemeinen Vertreibung nicht wieder auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG zurückgegriffen werden (BGH RzW 1971, 315; 1976, 198). dings ist weiterhin ein zeitlicher Zusammenhang des Verlassens der Vertreibungsgebiete mit der nationalsozialistischen Verfolgung erforderlich, wenn der Verfolgte seine Heimat vor Beginn der allgemeinen gegen die Deutschen gerichteten Vertreibungsmaßnahmen aufgegeben hatte. Es genügt jedoch im Gegensatz zu dem früheren Recht, daß er zu einer vom Nationalsozialismus verfolgten Gruppe gehörte, die sich im Zuge der Eroberungspolitik des Dritten Reiches bedroht fühlen durfte, weil mit dessen Ubergreifen auch auf die Heimat des Antragstellers zu rechnen war, also dort mit guten Gründen nationalsozialistische Verfolgung befürchtet werden konnte. Die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis folgert der Berfungsrichter schließlich daraus, daß sie sich beim Verlassen Reichenbergs im persönlichen Lebensbereich ausschließlich der deutschen Sprache, ihrer Muttersprache, bedient habe. Bei der erneuten Entscheidung wird der Tatrichter zu beachten haben, daß nach dem Urteil des Senats vom 18.

Zitierte Normen: § 189 BEG § 1 BVFG § 150 BEG § 1 BVFG § 150 BEG § 1 BVFG § 538 ZPO
RechtVertreibungsgebieteVerlassenBEGverfolgtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2404 054
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 30/75
URTEIL
Verkündet am
26. Oktober 1970 Adomeit
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz,
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Susanne
»
(/Israel,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken als Entschädigungssenat vom 13. Dezember 1974 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhand-
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lung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin wurde 1925 in Reichenberg/CSR als Tochter eines nichtjüdischen Vaters und einer jüdischen Mutter geboren. Nach der Besetzung des Sudetenlandes durch deutsche Truppen siedelte sie mit ihren Eltern nach Wien über. Anfang 1953 wanderte sie nach Israel aus.
 
Am 5. September 1966 beantragte die Klägerin u.a. Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, berief sich auf ein Neuantragsrecht nach dem BEG-Schlußgesetz und bat vorsorglich um Wiedereinsetzung für die Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG. Mit Bescheid vom 7. Oktober 1971 lehnte die Behörde den Antrag ab, weil die Klägerin schon nach altem Recht antragsberechtigt gewesen sei. Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen wies das Landgericht ab. Das Oberlandesgericht bejahte die Anspruchsberechtigung der Klägerin, hob das landgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin nach altem Recht nicht entschädigungsberechtigt war. Als Anspruchsberechtigung komme nur § 150 BEG in Betracht. Die Klägerin sei jedoch nicht Vertriebene im Sinne der alten Fassung der Vorschrift gewesen. Da sie die Vertreibungsgebiete vor Beginn der allgemeinen Vertreibung verlassen habe, hätte sie nur Vertriebene nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG sein können. Das hätte jedoch vorausgesetzt, daß sie die Vertreibungsgebiete nach dem
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30. Januar 1933 verlassen und ihren Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hätte. Wien sei jedoch zur Zeit der Übersiedelung der Klägerin Bestandteil des Deutschen Reiches gewesen. Die Rechtsprechung zu §150 BEG a.F. habe Verfolgte, die nach der Angliederung Österreichs aus einem Vertreibungsgebiet nach Österreich übergesiedelt seien, nicht als Vertriebene nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG anerkannt (BGH RzW 1961,
 184 Nr. 30). Das ist richtig.
Das Berufungsgericht legt weiter dar, nach der Neufassung des § 150 BEG stelle die Vorschrift nur noch darauf ab, ob ein Verfolgter die Vertreibungsgebiete am 1. Oktober 1953 endgültig verlassen habe. Wo er einen neuen Wohnsitz begründet habe, spiele keine Rolle mehr. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das BEG-Schlußgesetz hat die Anspruchsberechtigung nach den §§ 150 ff BEG von der Vertriebeneneigenschaft gelöst, weil das Abstellen auf den Vertriebenenbegriff im Zusammenhang mit der Verfolgteneigenschaft in § 150 BEG rechtspolitisch und rechtssystematisch verfehlt erschien (BGH RzW 1966, 471;	1968,	334).	Da	§	150	BEG
n.F. nicht mehr den Vertreibungstatbestand im Sinne des § 1 BVFG voraussetzt, kann beim Verlassen des Vertreibungsgebietes vor Beginn der allgemeinen Vertreibung nicht wieder auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG zurückgegriffen werden (BGH RzW 1971, 315;	1976,	198).	Es	ist	unerheb-
lich, ob der Verfolgte die Vertreibungsgebiete verlassen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten. Ob gegen den Auswanderer Gewaltmaßnahmen gerichtet worden waren und ob er seinen Heimatstaat wegen einer gerade ihm drohenden oder ihm bedrohlich erscheinenden Gewaltmaßnahme verlassen hatte, ist nicht mehr zu prüfen. Aller-
dings ist weiterhin ein zeitlicher Zusammenhang des Verlassens der Vertreibungsgebiete mit der nationalsozialistischen Verfolgung erforderlich, wenn der Verfolgte seine Heimat vor Beginn der allgemeinen gegen die Deutschen gerichteten Vertreibungsmaßnahmen aufgegeben hatte. Es genügt jedoch im Gegensatz zu dem früheren Recht, daß er zu einer vom Nationalsozialismus verfolgten Gruppe gehörte, die sich im Zuge der Eroberungspolitik des Dritten Reiches bedroht fühlen durfte, weil mit dessen Ubergreifen auch auf die Heimat des Antragstellers zu rechnen war, also dort mit guten Gründen nationalsozialistische Verfolgung befürchtet werden konnte. Eine wirkliche (objektive) Bedrohung brauchte anders als nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG nicht vorzuliegen. Die Furcht mußte nur in bestimmten objektiven Vorgängen und Verhältnissen eine ausreichende Grundlage gehabt haben (BGH RzW 1971,
 315;	1976, 198). Im übrigen kommt es nur auf das
 endgültige Verlassen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Vertreibungsgebiete an. Wohin der Verfolgte übergesiedelt ist, spielt nach der Neufassung der Vorschrift keine Rolle mehr.
Die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis folgert der Berfungsrichter schließlich daraus, daß sie sich beim Verlassen Reichenbergs im persönlichen Lebensbereich ausschließlich der deutschen Sprache, ihrer Muttersprache, bedient habe. Nach BGH RzW 1970, 503 vermittelt der Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich aber dann nicht mehr die der deutschen Sprache
 
eigene Denk- und Gefühlswelt, wenn sich der Sprechende bewußt von der deutschen Kultur ab- und einer fremden Kultur zugewandt hat, was im Einzelfall auch ohne Aufgabe des Gebrauchs der deutschen Sprache geschehen kann. Ob die Klägerin sich zu der maßgebenden Zeit einer fremden Kultur zugewandt hatte, prüft der Tatrichter nicht. Diese Prüfung war aber geboten, weil die Klägerin vorgetragen hatte, sie habe sich als Tschechin gefühlt und habe das auch stets zu erkennen gegeben; daß sie sich nicht als Deutsche betrachtet habe, sei ihrer gesamten Umgebung, insbesondere ihren Mitschülern und Lehrern bekanntgewesen, mit denen sie deshalb sogar häufig ernsthafte Auseinandersetzungen gehabt habe. Darin kann ein Anzeichen für ein Abwenden von der deutschen Kultur und ein Hinwenden zur tschechischen Kultur liegen. Der Tatrichter wird aufzuklären haben, ob weitere Umstände, insbesondere die Einstellung des Elternhauses der damals 13 Jahre alten Klägerin, dieses Anzeichen bestätigen. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bei der erneuten Entscheidung wird der Tatrichter zu beachten haben, daß nach dem Urteil des Senats vom 18. Mai 1978 (IX ZR 48/77, zur Veröffentlichung bestimmt) eine Zurückverweisung durch das Berufungsge-
 
rieht an das Landgericht in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht mehr angängig ist.
Mai	Zorn	Henkel
 Fuchs	Dr.	Lang