Auf die Revision der Klägerin wird das am 16./19, Oktober 1970 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 15, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben, soweit die Klage auf Zahlung einer Rente und der Jahresentschädigung nach § 83 Abs.3 BBG auf der Grundlage der Einreihung in den mittleren oder gehobenen Dienst abgewiesen und Über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. Ihre monatlichen Einkünfte aus dieser Tätigkeit hätten denen eines Beamten des höheren Dienstes entsprochen* Außerdem habe sie 1935 auch einige Monate als Provisionsvertreterin für die Stuttgarter Firma KlflH^ gearbeitet, diese Tätigkeit infolge der politischen Verhältnisse aber nicht fortsetzen können. Die Behörde holte eine Auskunft des Finanzamtes Nürnberg-Ost ein; danach hatte die Klägerin nur ihre Tätigkeit bei der Firma Peter Std^lA und hieraus Einkünfte in den Jahren 1932 bis 1937 von 860, 1.000, 970, Mit der Klage verlangte die Klägerin Zahlung einer Berufsschadensrente und Jahresentschädigung gemäß § 83 Abs.3 BEG auf der Grundlage des höheren Dienstes. Mit der Revision beschränkt die Klägerin ihren Klageantrag auf Zahlung einer BerufsSchadensrente und der Jahresentschädigung nach § 83 Abs.3 BEG auf der Grundlage des gehobenen Dienstes. Selbst wenn man davon ausgehe, daß sie nicht nur bei der Firma sondern auch bei der Firma Be^HII^/KlflHL in Fürth und der Firma KI^IH^ in Stuttgart als Provisionsvertreterin tätig gewesen sei, und daß für die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ihre früheren Steuerangaben maßgeblich seien, habe die Klägerin in den für die Entscheidung erheblichen Jahren 1935 bis 1937 aus ihrer Erwerbstätigkeit Einkünfte erzielt, die den Grenzbetrag für die Einreihung in den mittleren Dienst von 3.100 RM jährlich nicht erreichten. Schließlich könne nicht festgestellt werden, daß die Klägerin bei Beginn der Verfolgung erst am Anfang der Ausübung ihres Berufes als Vertreterin gestanden hätte (§ 76 Abs. 1 Satz 5 BEG). Dezember 1963 über ihren Lebenslauf und ihr Verfolgungsschicksal könne nicht entnommen werden, daß sie bereits vor den Jahren 1937 bis 1938 ins Gewicht fallende, auf Verfolgungsgründen beruhende Binkommensverluste erlitten habe. Das Berufungsurteil entspricht aber bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Stellung in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung (§ 76 Abs* 1 Satz 4 BEG) und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten eines Beruf sanfängers (§ 76 Abs. 1 Satz 5 BEG) nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Demgegenüber führt es auf Seite 23 seines Urteils aus, den Angaben der Klägerin könne nicht entnommen werden, daß sie vor den Jahren 1937 bis 1938 ins Gewicht fallende, auf Verfolgungsgründen beruhende Einkommensverluste erlitten habe. Es übersieht außerdem, daß es bei § 76 Abs. 1 Satz 3 und 4 BEG nicht um das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs, sondern allein um die Bewertung der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten geht. Deshalb kommt es bei der Entscheidung der Frage, welches die letzten drei Jahre vor Beginn der Verfolgung waren, allein darauf an, wann der Verfolgte zu dem erstenmal von der Verfolgung getroffen worden ist, und nicht darauf, zu welchem konkreten Schaden im beruflichen Fortkommen diese Verfolgung geführt hat (BGH RzW 1965, 175; 1966, 224). Der Senat hält nach erneuter Überprüfung an der Entscheidung BGH RzW 1966, 224 insoweit nicht mehr fest als dort für den Beginn der Verfolgung auch auf den Aus Schluß des Verfolgten von dem allgemein einsetzenden wirtschaftlichen Aufschwung abgestellt wurde. Als Verfolgung nach § 76 Abs. 1 Satz 4 BEG kann daher nur die nationalsozialistische Gewaltmaßnahme angesehen werden, die zu einer Minderung des bisher erzielten Einkommens geführt hat. Schließlich ergibt sich auch aus den vom Finanzamt Nürnberg-Ost mitgeteilten Einkommensbeträgen bei der Firma Peter St^üPt daß die Einkünfte der Klägerin ab 1933 von zunächst 1.000 RM (1933) auf 650 RM (1937) laufend abgesunken sind. Lebensjahr vollendet, so daß für die Einstufung in den mittleren Dienst bereits ein Jahreseinkommen von 2.800 RM ausreichen würde, wenn der Beginn der Verfolgung auf einen Zeitpunkt vor dem 17. Wenn das Einkommen der Klägerin dagegen bereits ab 193^ durch Verfolgungsmaßnahmen gemindert wurde, so wäre sie bei Beginn der Schädigung nur etwa drei Jahre als Provisionsvertreterin tätig gewesen. Eine derart verkürzte Tätigkeit könnte der Annahme, sie sei Berufsanfängerin gewesen, dann entgegenstehen, wenn sie trotzdem in der Lage war, die für die volle Ausübung des Berufs erforderlichen Fähigkeiten voll zu entfalten, und daher kein geringeres Gehalt erzielt hat als erfahrene Berufsangehörige (BGH RzW 1965, 135; 1969, 198). Das Revisionsgericht kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsurteil keine tatsächlichen Feststellungen über den Beginn der Verfolgung und über die von der Klägerin in der Zeit vor 1935 erzielten Einkünfte enthält.
/ 2472 028 ^ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 30/73 URTEIL Verkündet am in dem EntSchädigungsrechtsstreit 9. Oktober 1975 Äntsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle England, Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Dr, Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das am 16./19, Oktober 1970 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 15, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben, soweit die Klage auf Zahlung einer Rente und der Jahresentschädigung nach § 83 Abs.3 BBG auf der Grundlage der Einreihung in den mittleren oder gehobenen Dienst abgewiesen und Über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die am 17. Februar 1904 geborene jüdische Klägerin meldete fristgemäß Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen an und trug dazu vor: 1921 habe sie die Mädchen-Realschule in Göppingen mit der mittleren Reife verlassen, 1922/23 an der Universität München Vorlesungen in Kunstgeschichte und Philosophie gehört, von 1924 bis 1926 im Haushalt ihrer Eltern gelebt und verschiedene Kurse (Handelsschule, Nähen usw.) besucht, anschließend bis 1930 für den Bruder ihrer Mutter Turnierpferde trainiert und geritten. Ab 1931 sei sie als Provisionsvertreterin im Kohlenhandel tätig gewesen, und zwar für die Firma in Fürth und deren Nach- folgerin Kl®BH^-Bayernkontor sowie für die Kohlengroßhandlung Peter StflHP in Nürnberg. Ihre monatlichen Einkünfte aus dieser Tätigkeit hätten denen eines Beamten des höheren Dienstes entsprochen* Außerdem habe sie 1935 auch einige Monate als Provisionsvertreterin für die Stuttgarter Firma KlflH^ gearbeitet, diese Tätigkeit infolge der politischen Verhältnisse aber nicht fortsetzen können. Seit 1938 habe sie auch aus ihren beiden anderen Provisionsvertretungen nichts mehr verdient und schließlich im März 1939 nach England auswandem müssen, wo sie nie mehr die früher in Deutschland erzielten Einkünfte erreicht habe. Die Behörde holte eine Auskunft des Finanzamtes Nürnberg-Ost ein; danach hatte die Klägerin nur ihre Tätigkeit bei der Firma Peter Std^lA und hieraus Einkünfte in den Jahren 1932 bis 1937 von 860, 1.000, 970, 820, 800 und 650 RM angegeben. Mit Bescheid vom 30. No- vember 1964 bewilligte ihr die Behörde unter Einreihung in die Beamtengruppe des einfachen Dienstes ab 1. November 1953 eine Monatsrente von 182 bis 280 DM und einen Jahresbetrag gemäß § 83 Abs. 3 BEG von 2.184 DM. Mit der Klage verlangte die Klägerin Zahlung einer Berufsschadensrente und Jahresentschädigung gemäß § 83 Abs. 3 BEG auf der Grundlage des höheren Dienstes. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision beschränkt die Klägerin ihren Klageantrag auf Zahlung einer BerufsSchadensrente und der Jahresentschädigung nach § 83 Abs. 3 BEG auf der Grundlage des gehobenen Dienstes. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin könne wegen ihres Berufsschadens nur in den einfachen Dienst eingereiht werden. Selbst wenn man davon ausgehe, daß sie nicht nur bei der Firma sondern auch bei der Firma Be^HII^/KlflHL in Fürth und der Firma KI^IH^ in Stuttgart als Provisionsvertreterin tätig gewesen sei, und daß für die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ihre früheren Steuerangaben maßgeblich seien, habe die Klägerin in den für die Entscheidung erheblichen Jahren 1935 bis 1937 aus ihrer Erwerbstätigkeit Einkünfte erzielt, die den Grenzbetrag für die Einreihung in den mittleren Dienst von 3.100 RM jährlich nicht erreichten. Auch die Berufsausbildung führe zu keiner höheren Einstufung als dem einfachen Dienst. Weder die von der Klägerin erlangte mittlere Reife, noch ihr kurzfristiger Besuch von Vorlesungen an der Universität seien für die erfolgreiche Ausübung einer Tätigkeit als ProvisionsVertreter in im Kohlenhandel von Bedeutung gewesen. Auch habe zwischen ihrer Ausbildung und den in den letzten Jahren vor Beginn der Verfolgung erzielten Einkünften kein Mißverhältnis bestanden. Schließlich könne nicht festgestellt werden, daß die Klägerin bei Beginn der Verfolgung erst am Anfang der Ausübung ihres Berufes als Vertreterin gestanden hätte (§ 76 Abs. 1 Satz 5 BEG). Nach Ablauf von mehreren Jahren seit Beginn dieser Tätigkeit könne nicht mehr davon gesprochen werden, daß ein Handelsvertreter noch am Anfang der Ausübung seines Berufs stehe. Der eidesstattlichen Erklärung der Klägerin vom 2. Dezember 1963 über ihren Lebenslauf und ihr Verfolgungsschicksal könne nicht entnommen werden, daß sie bereits vor den Jahren 1937 bis 1938 ins Gewicht fallende, auf Verfolgungsgründen beruhende Binkommensverluste erlitten habe. Sie sei deshalb im Zeitpunkt der Schädigung mindestens 6 Jahre als Vertreterin tätig und keine Berufsanfängerin mehr gewesen. Diese Ausführungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Dem Berufungsgericht ist aller- dings darin zuzustimmen, daß die Berufsausbildung der Klägerin nicht zu einer höheren Einstufung führen kann, als sie ihrer wirtschaftlichen Stellung als Provisionsvertreterin im Kohlenhandel entsprach. Ihr Einkommen aus dieser Tätigkeit stand nicht in einem ersichtlichen Mißverhältnis zu ihrer Ausbildung und den durch sie erworbenen beruflichen Fähigkeiten (BGH RzV 1967, 220; ständig). Ihre Ausbildung ging nicht wesentlich über das hinaus, was für die vor der Verfolgung eingenommene Stellung oder für einen Beamten dieser Stufe zu fordern ist. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler aufgrund seiner tatrichterlichen Würdigung festgestellt. Die Klägerin mag einer gehobenen gesellschaftlichen Schicht angehört haben. Hierauf stellt aber § 76 Abs. 1 Satz 3 BEG nicht ab. Maßgeblich ist allein, welche Berufsaussichten dem Verfolgten seine Schulausbildung in Verbindung mit seiner weiteren beruflichen Ausbildung gerade in der von ihm ergriffenen Berufslaufbahn eröffnet hat (BGH aaO). Weder die Erlangung der mittleren Reife noch der gastweise Besuch von Universitätsvorlesungen oder das Trainieren von Tumierpferden steht mit der Tätigkeit eines Provisionsvertreters im Kohlenhandel dergestalt im Zusammenhang, daß dadurch der Klägerin weitere Berufsaussichten in ihrem Beruf eröffnet worden wären. Das Berufungsurteil entspricht aber bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Stellung in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung (§ 76 Abs* 1 Satz 4 BEG) und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten eines Beruf sanfängers (§ 76 Abs. 1 Satz 5 BEG) nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Oberlandesgericht legt ohne nähere Begründung die Jahre 1935 bis 1937 für //'t die Bewertung der wirtschaftlichen Stellung der Klägerin zugrunde. Das würde bedeuten, daß es von einem Beginn der Verfolgung der Klägerin Anfang 1938 ausgeht. Demgegenüber führt es auf Seite 23 seines Urteils aus, den Angaben der Klägerin könne nicht entnommen werden, daß sie vor den Jahren 1937 bis 1938 ins Gewicht fallende, auf Verfolgungsgründen beruhende Einkommensverluste erlitten habe. Danach hätte das Berufungsgericht die Jahre 1934 bis 1936 seiner Beurteilung zugrunde legen müssen. Es übersieht außerdem, daß es bei § 76 Abs. 1 Satz 3 und 4 BEG nicht um das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs, sondern allein um die Bewertung der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten geht. Diese kann aber nur solange für die Schadensbeurteilung maßgeblich sein, als sie unbeeinflußt von jeglicher Verfolgungseinwirkung war. Deshalb kommt es bei der Entscheidung der Frage, welches die letzten drei Jahre vor Beginn der Verfolgung waren, allein darauf an, wann der Verfolgte zu dem erstenmal von der Verfolgung getroffen worden ist, und nicht darauf, zu welchem konkreten Schaden im beruflichen Fortkommen diese Verfolgung geführt hat (BGH RzW 1965, 175; 1966, 224). Der Bundesgerichtshof hat dabei nicht nur jeden - wenn auch geringfügigen - Rückgang der Einnahmen für ausreichend angesehen, sondern es auch genügen lassen, wenn sich die Verfolgung dahingehend auswirkte, daß eine jüdische Firma die von ihr einem jüdischen Arbeitnehmer erteilte Zusage auf Gewährung höherer Bezüge nicht ein-halten konnte (BGH RzW 1965, 175) oder daß der Verfolgte von dem allgemein einsetzenden wirtschaftlichen Aufschwung ausgeschlossen wurde (BGH RzW 1966, 224). Der Senat hält nach erneuter Überprüfung an der Entscheidung BGH RzW 1966, 224 insoweit nicht mehr fest als dort für den Beginn der Verfolgung auch auf den Aus Schluß des Verfolgten von dem allgemein einsetzenden wirtschaftlichen Aufschwung abgestellt wurde. Eine so weitgehende Ausdehnung des Verfolgungsbegriffs bei Scha den im beruflichen Fortkommen widerspricht der Systematik der Entschädigungsregelung für Berufsschäden. Die wirtschaftliche Stellung eines Verfolgten, an die die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und damit die Bemessung der Entschädigung anknüpft, bestimmt sich nur nach dem tatsächlich erzielten, nicht nach dem ohne Verfolgung erzielbaren, also durch die Verfolgung entgangenen Einkommen. Das ergibt sich auch aus § 76 Abs. 1 Satz 4 BEG. Die Chancen einer Einkommenssteigerung werden nur bei der Einreihung eines Berufsanfängers nach § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG berücksichtigt. Auch bei den Schadensarten an Leben und an Körper oder Gesundheit stellt das Gesetz für die Einreihung auf das zuletzt erzielte tatsächliche Einkommen ab. Nur eine Minderung dieses Einkommens durch vorausgegangene Verfolgung bleibt außer Betracht (§18 Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 3 Satz 2 BEG). Als Verfolgung nach § 76 Abs. 1 Satz 4 BEG kann daher nur die nationalsozialistische Gewaltmaßnahme angesehen werden, die zu einer Minderung des bisher erzielten Einkommens geführt hat. Die Verkürzung von Entfaltungs-, Aufstiegs- und Beförderungschancen, die neben dem unverkürzten Einkommen einhergeht, kann die Feststellung des Verfolgungsbeginns und des Dreijahreszeitraums dagegen nicht beeinflussen, weil der Verlust einer Chance keinen Verfolgungstatbestand im Sinne des BEG darstellt und deshalb auch bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Stellung außer Betracht bleiben muß. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn der Verfolgte auf eine künftige Einkommenserhöhung bereits einen Rechtsanspruch oder eine rechtliche Anwartschaft hatte und dieser Anspruch durch die Verfolgung vereitelt wurde wie in dem in BGH RzW 1965, 175 entschiedenen Fall, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Senat hält jedoch daran fest, daß jede Minderung des vor Einsetzen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erzielten Einkommens die Prüfung erfordert, ob diese Minderung auf einem verfolgungsbedingten Eingriff in das berufliche Fortkommen des Verfolgten beruhte. Die Minderung des bisherigen Einkommens braucht dabei nicht das Ausmaß eines entschädigungsfähigen Beschränkungsschadens (§76 Abs. 3 BEG) erreicht zu haben; sie kann geringfügig sein. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin nicht geprüft. Dazu hätte um so mehr Anlaß bestanden, als die Klägerin als Jüdin zu den Gruppenverfolgten des § 64 Abs. 2 BEG gehört und vermutet wird, daß jede Einkommensminderung ab 1933 auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruht. Im einzelnen hat die Klägerin erklärt, sie habe ihre Vertretertätigkeit bei der Firma in Stuttgart 1935 infolge der politischen Verhältnisse nicht fortsetzen können. Sie hat sich ferner die Aussage des Zeugen Kelflj^BB zu eigen gemacht, nach der 10 - Übernahme der Firma durch die Firma OVHHV 1934 sei sie als Jüdin "nur so am Rande mitgeführt worden" und habe nicht mehr offiziell beschäftigt werden können. Dabei hat der Zeuge KelfHMHiVauch bekundet, vor 1934 sei der Anteil der Klägerin an den reinen Vertreterprovisionen gegenüber den anderen Vertretern mit Sicherheit größer gewesen. Schließlich ergibt sich auch aus den vom Finanzamt Nürnberg-Ost mitgeteilten Einkommensbeträgen bei der Firma Peter St^üPt daß die Einkünfte der Klägerin ab 1933 von zunächst 1.000 RM (1933) auf 650 RM (1937) laufend abgesunken sind. Von der Festlegung des Beginns der verfolgungsbedingten Einkommensminderung bei der Klägerin hängt sowohl die Einreihung in die Lebensaltersstufen der Besoldungsübersicht Anlage 3 zur 3. DV-BEG (§ 14 Abs.1 Satz 3 der 3* DV-BEG) als auch die Bestimmung des Drei-Jahreszeitraums ab. Die Klägerin hat am 17. Februar 1934 das 30. Lebensjahr vollendet, so daß für die Einstufung in den mittleren Dienst bereits ein Jahreseinkommen von 2.800 RM ausreichen würde, wenn der Beginn der Verfolgung auf einen Zeitpunkt vor dem 17. Februar 1934 festzusetzen wäre. Der DreiJahreszeitraum würde dann die Jahre 1931 bis 1933 betreffen, für die das Berufungsgericht keine Feststellungen über die Einkommenshöhe getroffen hat. Bei einem Verfolgungsbeginn vor 1937/38 würde sich möglicherweise auch die Frage der Berufsanfängerschaft der Klägerin nach § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG, § 14 Abs. 4 der 3. DV-BEG anders beurteilen. Das Berufungsgericht geht auch hier von einem Verfolgungsbeginn in den Jahren 11 // 1937/38 und somit von einem Zeitraum von 6 Jahren seit Aufnahme der Provisionsvertretung 1931 aus. Wenn das Einkommen der Klägerin dagegen bereits ab 193^ durch Verfolgungsmaßnahmen gemindert wurde, so wäre sie bei Beginn der Schädigung nur etwa drei Jahre als Provisionsvertreterin tätig gewesen. Eine derart verkürzte Tätigkeit könnte der Annahme, sie sei Berufsanfängerin gewesen, dann entgegenstehen, wenn sie trotzdem in der Lage war, die für die volle Ausübung des Berufs erforderlichen Fähigkeiten voll zu entfalten, und daher kein geringeres Gehalt erzielt hat als erfahrene Berufsangehörige (BGH RzW 1965, 135; 1969, 198). Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben, soweit es mit der Revision angegriffen wird. Das Revisionsgericht kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsurteil keine tatsächlichen Feststellungen über den Beginn der Verfolgung und über die von der Klägerin in der Zeit vor 1935 erzielten Einkünfte enthält. Zur Nachholung dieser Feststellungen und neuen Entscheidung wird der Rechts streit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. In dem neuen Verfahren wird sich der Berufungsrichter im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs auch mit der Frage befassen müssen, ob er den früheren Angaben der Klägerin im Steuerverfahren mehr Glauben schenken will als den späteren Angaben im Entschädigung sver fahren. Eine Bindung aus Rechtsgründen an die gegenüber den Steuerbehörden gemachten Angaben besteht nicht. Mai Zorn Portmann Dr. Lang Fuchs