Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Yäistenberg, Zorn, Henkel und Puchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieser hatte einen Zusammenhang mit dem Verfolgungsschicksal für unwahrscheinlich gehalten, weil die für die Zeit unmittelbar nach der Flucht des Klägers aus Deutschland angegebenen Beschwerden uncharakteristisch und vieldeutig gewesen seien und der nach außen unauffällige Verlauf keine Besonderheiten zeige* Nach Auffassung des Berufungsrichters hat sich dieses Gutachten in den anschließenden Jahren als zutreffend erwiesen, weil Über eine Wiederholung der Komplikationen nichts berichtet sei und der Herzbefund etwa dem eines Nichtgeschädigten gleichkäme. Auch dieser Gutachter räume ein, daß die Ätiologie der Coronarsklerose noch heute problematisch sei. Wo aber in der medizinischen Wissenschaft noch die letzte Sicherheit fehle, da könne ein Zusammenhang auch nicht wahrscheinlich sein; denn Wahrscheinlichkeit verlange, daß mehr für als gegen den Zusammenhang spreche. heit Über die möglichen Entstehungsursachen einer Krankheit gewonnen habe, denkbar sei, daß auf Grund des erreichten Wissensstandes mehr für als gegen eine bestimmte Entstehungsursache spreche. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG genügt es, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung wahrscheinlich ist. Den Begriff der Wahrscheinlichkeit hat der Berufungsrichter zutreffend bestimmt: Es muß mehr für als gegen den Zusammenhang sprechen (BGH RzW 1938, 20 Nr. 16; 1964, 374 Nr. 25)# Diese tatsächliche Feststellung, die der Tatrichter im Einzelfall zu treffen hat, setzt aber nicht voraus, daß die medizinische Wissenschaft die Ursachen einer Krankheit bereits mit letzter Sicherheit geklärt hat. Es genügt, wenn der gegenwärtig erreichte Wissensstand eine Aussage darüber zuläßt, ob mehr für als gegen den Zusammenhang spreche (vgl. Denn es ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter bei richtiger Würdigung der Ausführungen des Privatgutachters Dr. M^H^^zu einer anderen Überzeugung gelangt wäre und noch die Stellungnahme eines medizinischen Sachverständigen, insbesondere der Gutachter Prof. Bei der erneuten Entscheidung wird der Berufungsrichter die Grundsätze zu beachten haben, nach denen der verfolgungsbedingte Anteil an der Gesamterwerbsminderung zu ermitteln ist; auf BGH RzW 1973, 17^
BUNDESGERICHTSHOF /u 2542 015 IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 30/72 URTEIL Verkündet am 29. November 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Simon S t ■ HaflM S! >. N® Yi N. Y., USA, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31* Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten /H Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Yäistenberg, Zorn, Henkel und Puchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Juni 1971 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1896 geborene Kläger beansprucht Entschädigung für Gesundheitsschaden. Er führt eine allgemeine Schlagaderverhärtung (insbesondere Coronarsklerose), eine mitt lere Schwerhörigkeit rechts und nervöse Beschwerden, die seit 1. Januar 1939 eine Erwerbsminderung von 25 v. H. bewirken sollen, auf die rassische Verfolgung zurück. Die Entschädigungsbehörde gewährte durch Bescheid vom 15. September 1959 nur ein Heilverfahren für die Schwerhörigkeit. Die Klage auf Kapitalentschädigung und Rente hatte keinen Erfolg. Das Kammergericht wies die Berufung aus medizinischen Gründen zurück. Das Urteil ist seit 2. Januar 1965 rechtskräftig. Im Oktober 1965 beantragte der Kläger Angleichung. Die Entschädigungsbehörde lehnte ab. Die Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren seit 1. Januar 1939 für Herzleiden, Hypertonie, vegetative Dystonie und allgemeine nervöse Beschwerden blieb in beiden Rechtszügen erfolglos» Mit der Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche weiter. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Berufungsrichter bejaht die Zulässigkeit der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG. Er stellt fest, daß der Kläger an einer allgemeinen Arteriosklerose, vor allem Coronarsklerose, und an einer Schwerhörigkeit rechts leidet. Außerdem zeigt er Symptome einer in letzter Zeit entwickelten vegetativen Fehlregulation und eine Psychoneurose. Das Herzleiden sowie die vegetativen und psychischen Störungen sind nicht durch die Verfolgung verursacht. Die als Verfolgungsleiden anerkannte Schwerhörigkeit beeinträchtigt die Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert. Bei der Arteriosklerose beruht diese Beurteilung auf dem im früheren Verfahren erhobenen Obergutachten des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Sch^H^p, vom 19. Dezember 1962. Dieser hatte einen Zusammenhang mit dem Verfolgungsschicksal für unwahrscheinlich gehalten, weil die für die Zeit unmittelbar nach der Flucht des Klägers aus Deutschland angegebenen Beschwerden uncharakteristisch und vieldeutig gewesen seien und der nach außen unauffällige Verlauf keine Besonderheiten zeige* Nach Auffassung des Berufungsrichters hat sich dieses Gutachten in den anschließenden Jahren als zutreffend erwiesen, weil Über eine Wiederholung der Komplikationen nichts berichtet sei und der Herzbefund etwa dem eines Nichtgeschädigten gleichkäme. Der Kläger habe den 1947 erlittenen Infarkt gut verarbeitet, so daß von einer vorzeitigen oder gar verstärkten Coronarsklerose nicht gesprochen werden könne. Der Sachverständige Dr. Ne^ sei dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch^^-gefolgt; die Gutachten entsprächen der deutschen medizinischen Lehrmeinung. Die Ansicht des Privatgutachters Dr. den psychischen Belastungen der Ver- folgung sei der Wert einer im Vordergrund stehenden Belastung zuzu demessen, hat den Berufungsrichter nicht überzeugt. Auch dieser Gutachter räume ein, daß die Ätiologie der Coronarsklerose noch heute problematisch sei. Wo aber in der medizinischen Wissenschaft noch die letzte Sicherheit fehle, da könne ein Zusammenhang auch nicht wahrscheinlich sein; denn Wahrscheinlichkeit verlange, daß mehr für als gegen den Zusammenhang spreche. Die Revision macht geltend, daß auch dann, wenn die medizinische Wissenschaft noch keine letzte Sicher- heit Über die möglichen Entstehungsursachen einer Krankheit gewonnen habe, denkbar sei, daß auf Grund des erreichten Wissensstandes mehr für als gegen eine bestimmte Entstehungsursache spreche. Diese Rüge ist begründet. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG genügt es, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung wahrscheinlich ist. Den Begriff der Wahrscheinlichkeit hat der Berufungsrichter zutreffend bestimmt: Es muß mehr für als gegen den Zusammenhang sprechen (BGH RzW 1938, 20 Nr. 16; 1964, 374 Nr. 25)# Diese tatsächliche Feststellung, die der Tatrichter im Einzelfall zu treffen hat, setzt aber nicht voraus, daß die medizinische Wissenschaft die Ursachen einer Krankheit bereits mit letzter Sicherheit geklärt hat. Es genügt, wenn der gegenwärtig erreichte Wissensstand eine Aussage darüber zuläßt, ob mehr für als gegen den Zusammenhang spreche (vgl. BGH RzW 1968, 314 Nr. 15). Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler. Denn es ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter bei richtiger Würdigung der Ausführungen des Privatgutachters Dr. M^H^^zu einer anderen Überzeugung gelangt wäre und noch die Stellungnahme eines medizinischen Sachverständigen, insbesondere der Gutachter Prof. Dr. SchflB^ und Dr. Ne0 eingeholt hätte. Aus diesem Grunde wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf die weitere Verfahrensrüge der Revision kommt es nicht mehr an. /u Bei der erneuten Entscheidung wird der Berufungsrichter die Grundsätze zu beachten haben, nach denen der verfolgungsbedingte Anteil an der Gesamterwerbsminderung zu ermitteln ist; auf BGH RzW 1973, 17^ Nr. 8 wird hingewiesen. Mai Wüstenberg Zorn Henkel Fuchs