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BGH · IX ZR 30/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 30/71

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter WUstenberg, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30* Oktober 1969 wird zurückgewiesen* Von Rechts wegen Tatbestand Die am 2* Mai 1894 geborene jüdische Klägerin wanderte mit ihrem Ehemann 1939 von Berlin nach Manila (Philippinen) aus und im Oktober 1947 nach den USA weiter* Sie verlangt Entschädigung für Schäden an Körper oder Gesundheit, die durch die Lebensverhältnisse auf den Philippinen verursacht worden seien* Der ärztliche Dienst des Beklagten hielt die vegetative Dystonie für verfolgungsunabhängig* Dementsprechend erkannte die Behörde der Klägerin nur ein Heilverfahren ab 1* Januar 1945 wegen funktioneller Darmstörungen nach Amöbiasis zu* verurteilte das Landgericht den Beklagten, Heilverfahren wegen eines postdysenterischen Syndroms mit vegetativer Dystonie ab 1* Januar 1945 zu gewähren und 2 218,— DM Kapitalentschädigung für die Zelt vom 1* Januar 1945 bis 31* Dezember 1948 zu zahlen* Die Klage auf weitergehende Kapitalentschädigung und auf Rente wies es ab* Das Kammergericht wies die Berufung der Klägerin zurück* Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf höhere Kapitalentschädigung und auf Rente weiter* In der Beurteilung der Amöbendysenterie, und ihrer Folgen schließt er sich dem Gutachten des Dr* NHHHB vom 15« Januar 1966 an, das er für überzeugend hält* Danach seien die festgestellten Erscheinungen der vegetativen Dystonie in den Zusammenhang des postdysenterischen Syndroms einzuordnen* Für eine Manifestation einer vegetativen Dystonie schon vor Auftreten der Amöbendysenterie bestehe keine Wahrscheinlichkeit* Bei der Gesamtabwägung könne die durch das post-* dysenterische Syndrom einschließlich der vegetativen Störungen ausgelöste Minderung der Erwerbsfähigkeit ln Würdigung des Gesamtleidenszustands ab 1* Januar 1949 auf nur 20 % geschätzt werden* Diese Schätzung sei schon deshalb nicht zu gering bemessen, weil die verfolgungsunabhängige Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit wegen Arteriosklerose und Hypertonie auf 20 % und wegen arthri-tischer Veränderungen auf 15 % anzusetzen sei* Auch die berufliche Tätigkeit der Klägerin ergebe keinen Anhalt dafür, daß ihre Leistungsfähigkeit verfolgungsbedingt über das Jahr 1948 hinaus um mindestens 25 % gemindert gewesen sei* Sie sei seit Oktober 1947 ständig erwerbstätig gewesen, habe wie schon vor der Verfolgung als Die von der Klägerin beantragte Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen der Neurologie und Psychiatrie hat das Berufungsgericht abgelehnt. Denn die Beurteilung der festgestellten vegetativen Dystonie gehöre zu dem Fachbereich eines Facharztes für innere Krankheiten. Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung zu irgendeiner Zeit hätten sich nach dem Vortrag der Klägerin und den Feststellungen der Sachverständigen nicht ergeben. Die Revision macht ferner geltend, die Arbeitsaufnahme der Klägerin nach der Einwanderung in die USA rechtfertige nicht den Schluß, daß ihre Erwerbsfähigkeit nicht mindestens um 25 % herabgesetzt sei. Danach sind aufgrund der Feststellungen, die das Kammergericht ohne Verfahrensverstoß, insbesondere auch im Einklang mit den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs RzW 1973, 171 getroffen hat, die Voraussetzungen einer Kapitalentschädigung (§36 BEG) und Rente (§ 31 Abs. 1 BEG) für die Zeit bis zu dem 31. Hundertsatz von 26 und die Einreihung in den ge« hobenen Dienst zugrundegelegt* Diese schon vom Landgericht festgestellten Berechnungsgrundlagen hat die Klägerin auch mit der Revision nicht beanstandet. Mai 1949 und nicht erst mit dem Beginn des folgenden Tages erreicht worden sei. Deshalb sei es ohne Bedeutung, daß nach § 187 Abs. 2 BGB das neue Lebensjahr bereits vom Beginn des 2. Lebensjahr vollendet hatte, dem steht nur die aus der ersten Altersstufe der Besoldungsübersicht errechnete Entschädigung zu. Lebensjahr11 hat die Klägerin erst seit dem Ablauf des Stichtages mit dem Eintritt in das 56.

Zitierte Normen: § 176 BEG § 187 BGB
BGBLebensjahrErwerbsfähigkeitKlägerinDystonieRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2542 026
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 30/71	URTEIL	Verkündet	am
29. November 1973 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundabeamter der Geachiftaatelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Margarete H
>, Apt
USA,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter WUstenberg, Zorn, Henkel und Fuchs
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30* Oktober 1969 wird zurückgewiesen*
Das Verfahren ist gebühren* und auslagenfrei* Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin*
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die am 2* Mai 1894 geborene jüdische Klägerin wanderte mit ihrem Ehemann 1939 von Berlin nach Manila (Philippinen) aus und im Oktober 1947 nach den USA weiter* Sie verlangt Entschädigung für Schäden an Körper oder Gesundheit, die durch die Lebensverhältnisse auf den Philippinen verursacht worden seien*
Der Vertrauensarzt Dr*	stellte	in	seinem
 Gutachten vom 3* Februar 1967 fest, daß die Klägerin an einem Zustand nach Amöbeninfektion ohne Leberschädigung, vegetativer Dystonie, die sich in Schlafstörungen, Nervosität, Schweißabsonderung und Herzbeschwerden äußere,
 
an einer Schilddrüsenerkrankung, die keine Minderung der Erwerbsfähigkeit verursache, an Arteriosklerose und Bluthochdruck sowie an einer Osteoarthritis leidet* Nach seiner Auffassung sind der Zustand nach Amöben-Infektion und die vegetative Dystonie verfolgungsbedingt und setzen die Erwerbsfähigkeit jeweils allein um 15 %9 zusammen ab 1* Januar 1945 um 25 % herab; die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 48 %•
Der ärztliche Dienst des Beklagten hielt die vegetative Dystonie für verfolgungsunabhängig* Dementsprechend erkannte die Behörde der Klägerin nur ein Heilverfahren ab 1* Januar 1945 wegen funktioneller Darmstörungen nach Amöbiasis zu*
Nach Einholung eines Gutachtens des Facharztes für innere Krankheiten Dr*	vom	^5. Januar 1968
verurteilte das Landgericht den Beklagten, Heilverfahren wegen eines postdysenterischen Syndroms mit vegetativer Dystonie ab 1* Januar 1945 zu gewähren und 2 218,— DM Kapitalentschädigung für die Zelt vom 1* Januar 1945 bis 31* Dezember 1948 zu zahlen* Die Klage auf weitergehende Kapitalentschädigung und auf Rente wies es ab* Das Kammergericht wies die Berufung der Klägerin zurück* Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf höhere Kapitalentschädigung und auf Rente weiter*
Das beklagte Land läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten*
j
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet*
1« Der Tatrichter stellt, von der Revision unbeanstandet, fest, daß weder die arteriosklerotischen Veränderungen mit Hypertonie noch das Schilddrüsenleiden noch die hypertrophisch-arthritischen Veränderungen mit der Verfolgung Zusammenhängen und daß die verfolgungsbedingte Amöbenerkrankung wahrscheinlich nicht vor dem 1* Januar 1945 aufgetreten ist*
In der Beurteilung der Amöbendysenterie, und ihrer Folgen schließt er sich dem Gutachten des Dr* NHHHB vom 15« Januar 1966 an, das er für überzeugend hält* Danach seien die festgestellten Erscheinungen der vegetativen Dystonie in den Zusammenhang des postdysenterischen Syndroms einzuordnen* Für eine Manifestation einer vegetativen Dystonie schon vor Auftreten der Amöbendysenterie bestehe keine Wahrscheinlichkeit*
Bei der Gesamtabwägung könne die durch das post-* dysenterische Syndrom einschließlich der vegetativen Störungen ausgelöste Minderung der Erwerbsfähigkeit ln Würdigung des Gesamtleidenszustands ab 1* Januar 1949 auf nur 20 % geschätzt werden* Diese Schätzung sei schon deshalb nicht zu gering bemessen, weil die verfolgungsunabhängige Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit wegen Arteriosklerose und Hypertonie auf 20 % und wegen arthri-tischer Veränderungen auf 15 % anzusetzen sei* Auch die berufliche Tätigkeit der Klägerin ergebe keinen Anhalt dafür, daß ihre Leistungsfähigkeit verfolgungsbedingt über das Jahr 1948 hinaus um mindestens 25 % gemindert gewesen sei* Sie sei seit Oktober 1947 ständig erwerbstätig gewesen, habe wie schon vor der Verfolgung als
 
Näherin gearbeitet und diese Tätigkeit auch nach Beginn der Zahlung der Altersrente im Jahre 1958 bis 1962 fortgesetzt.
Die von der Klägerin beantragte Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen der Neurologie und Psychiatrie hat das Berufungsgericht abgelehnt. Denn die Beurteilung der festgestellten vegetativen Dystonie gehöre zu dem Fachbereich eines Facharztes für innere Krankheiten. Nit Recht habe der gerichtliche Sachverständige Dr.	sich	ebenso	wie	der	Vertrauensarzt Dr.	zur Begutachtung auch insoweit für
 kompetent erachtet. Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung zu irgendeiner Zeit hätten sich nach dem Vortrag der Klägerin und den Feststellungen der Sachverständigen nicht ergeben.
Die Revision rügt, § 176 BEG und §§ 286, 287 ZPO seien verletzt. Die Klägerin habe in den Tatsacheninstanzen auf Zweifel an der Befähigung des Dr. flB» die Auswirkungen der vegetativen Dystonie oder des psychovegetativen Syndroms zu beurteilen, und auf die unterschiedliche Bewertung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Sachverständigen Dr.	und	Dr.	hingewiesen.	Dessen	Gut-
achten lasse auch nicht erkennen, daB es die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Tatsachen berücksichtige, die für die Beurteilung psychischer Schäden Verfolgter wesentlich seien. Der Tatrichter hätte daher einen erfahrenen Facharzt der Psychiatrie oder Neurologie hinzuziehen müssen, der die Bewertung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit um 25 % zu dem 1. November 1953 bestätigt hätte.
)
 
Die verfahrensrechtlichen Rügen nach § 209 Abs* 1 BEG, § 554 Abs, 3 Nr« 2 b ZPO greifen nicht durch« Das braucht nicht begründet zu werden (Art« I Nr« 4 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen in der Fassung des Gesetzes vom 7« August 1972 (BGBl I, 1383)#
Die Revision macht ferner geltend, die Arbeitsaufnahme der Klägerin nach der Einwanderung in die USA rechtfertige nicht den Schluß, daß ihre Erwerbsfähigkeit nicht mindestens um 25 % herabgesetzt sei. Auch diese Rüge geht fehl« Der Tatrichter durfte bei der Bewertung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit Ausmaß und Dauer der erbrachten Arbeitsleistung und damit die tatsächlich verbliebene Leistungsfähigkeit der Klägerin berücksichtigen (BGH RzW 1968, 403).
Danach sind aufgrund der Feststellungen, die das Kammergericht ohne Verfahrensverstoß, insbesondere auch im Einklang mit den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs RzW 1973, 171 getroffen hat, die Voraussetzungen einer Kapitalentschädigung (§36 BEG) und Rente (§ 31 Abs. 1 BEG) für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1944 und seit dem 1. Januar 1949 nicht erfüllt; insoweit steht der Klägerin kein Anspruch zu.
2. Das Berufungsgericht hat der Berechnung der Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31« Dezember 1948 eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen 25 % und 39 %9 einen
 
Hundertsatz von 26 und die Einreihung in den ge« hobenen Dienst zugrundegelegt* Diese schon vom Landgericht festgestellten Berechnungsgrundlagen hat die Klägerin auch mit der Revision nicht beanstandet. Sie lassen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil erkennen.
Das Kammergericht hat gemäß § 37 Abs. 2 BEG die Kapitalentschädigung aus dem Tabellenwert der siebenten Altersstufe der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG (6.600 DM) errechnet; denn die Klägerin sei am 1. Mai 1949 noch unter 55 Jahre alt gewesen.
Nach § 13 Abs. 2 der 2. DV-BEG sei das Alter maßgebend , das schon im Verlauf des 1. Mai 1949 und nicht erst mit dem Beginn des folgenden Tages erreicht worden sei. Deshalb sei es ohne Bedeutung, daß nach § 187 Abs. 2 BGB das neue Lebensjahr bereits vom Beginn des 2. Mai 1949 ab berechnet werde.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Die erste Lebensaltersstufe der nach §§ 31 Abs. 6, 42 BEG, § 13 der 2. DV-BEG maßgebenden Besoldungs-Ubersicht umfaßt den Zeitraum "bis zu dem vollendeten 25* Lebensjahr" am 1. Mai 1949. Wer am Ende dieses Tages oder später sein 25. Lebensjahr vollendet hatte, dem steht nur die aus der ersten Altersstufe der Besoldungsübersicht errechnete Entschädigung zu. Dementsprechend sind erst "ab vollendetem 25. Lebensjahr" oder "ab vollendetem 55. Lebensjahr", also seit dem Beginn des 26* oder 56. Lebensjahres, die Bezüge der zweiten oder achten Lebensaltersstufe zugrunde zu legen.

— 8 «•
Es kommt deshalb darauf an, ob die Klägerin am 1. Mai 1949 ihr 55* Lebensjahr lediglich vollendet hatte oder schon in das 56• Lebensjahr eingetreten war.
Das ist nach den Regeln der §§ 187, 188 BGB zu beurteilen. Diese Vorschriften sind nicht nur im Zivil-recht und im Tarifrecht der Arbeitnehmer (BAG Betrieb 1965# 1368), sondern auch im öffentlichen Recht (BSG MdR 1961, 357 Nr. 151; Betrieb 1970, 1548;
BverwGE 30, 167) anzuwenden. Nach § 187 Abs. 1 BGB wäre der Tag der Geburt nicht in das jeweilige Lebensalter einzurechnen; ein Lebensjahr wäre nach §188 Abs. 2/1. Alternative BGB mit dem Ablauf des Tages vollendet, der durch seine Zahl dem Tag der Geburt entspricht. § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB begründet jedoch eine Ausnahme für die Berechnung des Lebensalters. Es fängt um O00 Uhr des Tages der Geburt an. Der Klägerin hilft diese ihr günstige Regelung aber nicht« Ihr Geburtstag, der 2. Mai 1894, ist ohne Rücksicht auf die Stunde der Geburt in ihr Lebensalter einzurechnen. Die Klägerin hatte deshalb gemäß § 188 Abs. 2/2. Alternative BGB ihr 55« Lebensjahr mit dem Ablauf des 1. Mai 1949, also um 2400 Uhr dieses Tages vollendet. Ihr Geburtstag fällt noch in die siebente Lebensaltersstufe, die sich ab dem vollendeten 50. bis zur Vollendung des 55« Lebensjahres erstreckt. Den Lebensabschnitt 11 ab vollendetem 55. Lebensjahr11 hat die Klägerin erst seit dem Ablauf des Stichtages mit dem Eintritt in das 56. Lebensjahr zu Beginn des 2. Mai 1949 erreicht. Die Rechtsstellung der achten Lebensaltersstufe der Besoldungsübersicht zu § 13 der 2. DV-BEG ist nur begründet, wenn der Verfolgte am 1. Mai 1894 oder früher geboren war. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung
 
der obersten Bundesgerichte (aaO)« Danach endet eine Rechtsstellung» die bis zur Vollendung eines bestimmten Lebensjahres befristet ist» mit dem Ablauf des Tages» der dem Tag vorausgeht» der nach seiner Zahl dem Tag der Geburt entspricht« Umgekehrt beginnt die neue Rechtsstellung» die ab Vollendung eines bestimmten Lebensjahres ein-tritt» etwa die Volljährigkeit gemäß § 2 BGB» mit dem Anbruch des Tages» der nach seiner Zahl dem Geburtstag entspricht«
Mai	Wüstenberg	Zorn
 Henkel
Puchs
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