Oktober 1970 durch die Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Sie geht davon aus, daß eine Behandlung mit dem Ziele der Heilung oder Besserung vom 1. Der Berufungsrichter führt aus, die Klägerin befinde sich seit 1955 wegen des Leidens, das als verfolgungsbedingt anerkannt sei und für das ihr ein Heilverfahren zu- Entgegen der Auffassung des Beklagten hänge die Erstattung der Pflegekosten nicht davon ab, daß die Hilflosigkeit überwiegend durch das Verfolgungsleiden verursacht werde. DV-BEG, daß der Heilverfahrensanspruch auch dann für den gesamten Schaden bestehe, wenn der in einer abgrenzbaren Verschlimmerung.bestehende Verfolgungs schaden auf den heilbehandlungsbedürftigen Zustand nicht ohne Einfluß ist. Die Revision geht davon aus, daß Pflege im Sinne des hier nach § 30 Abs. 1 BSG entsprechend anzuwendenden § 137 Abs. 1 Nr. 3 BBG als Teil der Heilbehandlung nur anzusehen sei, soweit der ünfallschaden noch nicht unheilbar geworden sei. Die in § 30 BEG angeordnete entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften zwinge auch zur Übernahme dieser Auslegung in das Heilverfahrensrecht der Verfolgten; der Gesetzgeber habe offenbar beabsichtigt, die Verfolgten insoweit nicht besserzustellen als einen Beamten. Wolle man im Heilverfahrensrecht der Verfolgten aber nicht die Theorie von der überwiegenden Bedingung zugrunde legen, dann fehle es hier an der Feststellung eines adäquaten Verfolgungszusammenhangs durch das Berufungsgericht. Sie ist hier schon deshalb unanwendbar, weil Aufwendungen für einen Zeitraum verlangt werden, in dem sie noch nicht galt (§ 25 Nr. 2 der 2. Es braucht deshalb nicht näher darauf eingegangen zu werden, daß sie nach ihrem Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte nur einen Zustand betrifft, der eine Heilbehandlung erfordert und erlaubt, und daß sie den Heilverfahrensanspruch regelt, soweit es um die in 5 137 Abs. 1 BBG aufgeführten Maßnahmen im Zuge einer auf Behebung, Besserung oder Linderung gerichteten Heilbehandlung geht. Dagegen kann der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie die Übertragung der Zurechnungsgrundsätze des Dienstunfallrechts in das Heilverfahrensrecht der Verfolgten fordert. Sie verkennt nicht, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Entschädigungspflichtigen, der für den Verfolger ein-tritt, die Gesundheitsstörung nach dem Grundsatz der Adäquanz von Bedingung und Folge zuzurechnen ist. Dabei mag es auf sich beruhen, ob auch die Haftungsbegründung (die Frage der Zurechnung) gemeint ist, wenn in § 30 Abs. 1 BEG angeordnet wird, daß sich der Umfang und die Erfüllung des Heilverfahrensanspruchs nach dem Unfallfürsorgerecht der Bundesbeamten richte. Die Anwendung der im Schadensersatzrecht geltenden Grundsätze der Zurechnung in den Grenzen der Adäquanz von Bedingung und Folge auf das Heilverfahrensrecht hat unabweisbare Gründe. Wenn das Dienstunfallrecht jeden Anspruch auf ünfallfürsorge davon abhängig macht, daß Unfallgeschehen und Schadensfolgen wesentlich von den Bedingungen bestimmt werden, die gerade der Dienst des Betroffenen gesetzt hat, und daß nicht andere Bedingungen die überwiegende (prägende) Ursache darstellen (BVerwGE 26, 332, 37, 203i Plog-Wiedow BBG § 135 An. 10 b), dann rechtfertigt sich diese Beschränkung aus dem Dienstverhältnis des Beamten. Für die Verfolgten werden deshalb allein durch die Anwendung der Grundsätze des adäquaten ursächlichen Zusammenhangs auch in dem hier in Rede stehenden Bereich sachgerechte Ergebnisse erzielt. 9. 1965 noch für die vorhergehende Zeit zu folgen, wenn sie bei der Regelung in Nr. 2.93 Satz 5 ihrer Heilverfahrensrichtlinien davon aus Gehen, es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, daß auch nur in einem Teilbereich des Heilverfahrens, dem der Hilflosigkeit nach Aufgabe von Behebungs-, Besserungs oder Linderungsversuchen, beamtenrechtliche Grundsätze strikt angewendet werden sollten. Denn nach dem Berufungsurteil in jener Sache war die Hilflosigkeit der über 80jährigen Klägerin überwiegend durch ihr Alter und nicht durch ihr Verfolgungsleiden verursacht. Nicht das stand aber nach der Auffassung des Senats ihrem Anspruch auf Erstattung der Pflegekosten entgegen, sondern, was noch zu ermitteln blieb, daß unter Umständen ein gleicher Gesundheit lieber Zustand auch ohne die Verfolgung eingetreten wäre ^ Die weitere Rüge der Revision, das angefochtene Urteil stelle einen adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Pflegebedürftigkeit nicht fest, ist unbegründet.
2514 078 BUNDESGERICHTSHOF Df NAMEN DES VOLKES IX ZR 30/70 URTEIL Verkündet am 5. Oktober 1972 Amtsinspektor alt UrkmkUbeamter der GeschiftmtcHc in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Niedersachsen , Regierungspräsidenten in vertreten durch den Beklagten und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Seily Grete State Hospital, , N.Y., USA, vertreten durch Ruth Street, N.Y., USA, als amtlich be- stellte Pflegerin, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IX. Zivilsenat des Rundesterichtshofs hai auf die mündliche Verhandlung vom r>. Oktober 1970 durch die Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Februar 1968 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1890 geborenen jüdischen Klägerin wurde 1962 ein Heilverfahren bewilligt für eine "Involutionspsychose im Sinne der anhaltenden abgrenzbaren Verschlimmerung eines schicksalhaften Leidens ab 1. 1. 1936, soweit und solange dieses als verfolgungsbedingtes Leiden besteht". 1963 beantragte die Klägerin, die sich seit dem 2. 8. 1955 in einer Heilanstalt befand, die Erstattung der Heilverfahrenskosten für die Zeit von 19^2 bis zu dem 29. 2. 1964. Die Behörde übernahm die Kosten bis zu dem 14. 1. 1951 voll. Für die Folgezeit erstattete sie nur 10 US-Dollar je Monat mit der Begründung, dieser Betrag decke die notwendige ärztliche und medikamentöse Versorgung des Verfolgungsleidens. Der Mehraufwand habe nicht mehr der Heilung gedient, da Heilung oder Besserung des Leidens nicht mehr möglich gewesen seien. Mit der Klage verlangt die Klägerin Erstattung ihrer gesamten Aufwendungen bis zu dem 30* 6. 1961. Von den Kosten vom 1. 7. 1961 bis zu dem 29. 2. 1964 fordert sie den auf ärztliche Behandlung, Medikamente und Pflege entfallenden Anteil an den Kosten ihrer Anstaltsunterbringung, den sie auf 1/3 schätzt. Sie geht davon aus, daß eine Behandlung mit dem Ziele der Heilung oder Besserung vom 1. 7. 1961 an nicht mehr möglich war. Das Landgericht hat ihr den verlangten, infolge eines Rechenfehlers jedoch zu niedrig angesetzten Betrag von 10 960 DM zuerkannt. Mit der Berufung hat das beklagte Land um Abweisung der Klage, mit der Anschlußberufung hat die Klägerin um Verurteilung des Landes zur Zahlung von weiteren 1 386 DM gebeten. Das Gberlandesgericht hat der Klägerin auch den Mehrbetrag zuerkannt. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land weiterhin die Klageabweisung. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Der Berufungsrichter führt aus, die Klägerin befinde sich seit 1955 wegen des Leidens, das als verfolgungsbedingt anerkannt sei und für das ihr ein Heilverfahren zu- stehe, in Anstaltspflege. Die Pflege wegen Hilflosigkeit (§ 30 Abs. 1 BEG, § 138 Abs. 1 BBG) brauche nicht auf einen Heilerfolg gerichtet zu sein. Entgegen der Auffassung des Beklagten hänge die Erstattung der Pflegekosten nicht davon ab, daß die Hilflosigkeit überwiegend durch das Verfolgungsleiden verursacht werde. Das werde zwar in Nr. 2.93 der Heilverfahrensrichtlinien der Länder vertreten, finde aber im Bundesentschädigungsgesetz und im Beamtenrecht keine Stütze. Vielmehr ergebe § 8 Abs. 2 der 2. DV-BEG, daß der Heilverfahrensanspruch auch dann für den gesamten Schaden bestehe, wenn der in einer abgrenzbaren Verschlimmerung.bestehende Verfolgungs schaden auf den heilbehandlungsbedürftigen Zustand nicht ohne Einfluß ist. Da die Richtlinien der Länder die Gerichte nicht bänden, seien die Aufwendungen der Klägerin für ihre Pflege erstattungsfähig. Die Revision geht davon aus, daß Pflege im Sinne des hier nach § 30 Abs. 1 BSG entsprechend anzuwendenden § 137 Abs. 1 Nr. 3 BBG als Teil der Heilbehandlung nur anzusehen sei, soweit der ünfallschaden noch nicht unheilbar geworden sei. Sei die Heilbehandlung beendet, so hänge die Erstattung von Pflegekosten nach § 138 BBG, § 11 der DV zu § 137 BBG und deren Auslegung durch Rechtsprechung und Rechtslehre davon ab, ob die Hilflosigkeit infolge der Schädigung eingetreten sei, und dies bedeute, daß sie überwiegend auf der Schädigung beruhe. Die in § 30 BEG angeordnete entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften zwinge auch zur Übernahme dieser Auslegung in das Heilverfahrensrecht der Verfolgten; der Gesetzgeber habe offenbar beabsichtigt, die Verfolgten insoweit nicht besserzustellen als einen Beamten. Wolle man im Heilverfahrensrecht der Verfolgten aber nicht die Theorie von der überwiegenden Bedingung zugrunde legen, dann fehle es hier an der Feststellung eines adäquaten Verfolgungszusammenhangs durch das Berufungsgericht. Im Ergebnis ist der Auffassung des Berufungsrichters beizutreten. Das folgt freilich nicht schon aus der Vorschrift des § 8 Abs. 2 der 2. DV-BEG. Sie ist hier schon deshalb unanwendbar, weil Aufwendungen für einen Zeitraum verlangt werden, in dem sie noch nicht galt (§ 25 Nr. 2 der 2. DV-BEG). Es braucht deshalb nicht näher darauf eingegangen zu werden, daß sie nach ihrem Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte nur einen Zustand betrifft, der eine Heilbehandlung erfordert und erlaubt, und daß sie den Heilverfahrensanspruch regelt, soweit es um die in 5 137 Abs. 1 BBG aufgeführten Maßnahmen im Zuge einer auf Behebung, Besserung oder Linderung gerichteten Heilbehandlung geht. Dagegen kann der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie die Übertragung der Zurechnungsgrundsätze des Dienstunfallrechts in das Heilverfahrensrecht der Verfolgten fordert. Sie verkennt nicht, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Entschädigungspflichtigen, der für den Verfolger ein-tritt, die Gesundheitsstörung nach dem Grundsatz der Adäquanz von Bedingung und Folge zuzurechnen ist. Sie nimmt aber an, daß der Gesetzgeber für den Heilverfahrensanspruch eine Ausnahme habe machen und insofern den Verfolgten nur wie einen dienstunfallgeschädigten Bundesbeamten habe behandeln wollen. Das trifft jedoch / '• * o nicht zu. Dabei mag es auf sich beruhen, ob auch die Haftungsbegründung (die Frage der Zurechnung) gemeint ist, wenn in § 30 Abs. 1 BEG angeordnet wird, daß sich der Umfang und die Erfüllung des Heilverfahrensanspruchs nach dem Unfallfürsorgerecht der Bundesbeamten richte. In § 10 Abs. 2 der 2. DV-BErgG und in § 9 Abs. 2 der 2. DV-BEG vom 23. 11« 1956 war zunächst die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften des Dienstunfallrechts vorgeschrieben. Durch die Verordnung zur Änderung der 1., 2. und 3. DV-BEG vom 16. 12. 19*58 wurde der Begriff der entsprechenden Anwendung durch den der sinngemäßen Anwendung ersetzt. Nach der amtlichen Begründung (BR-Drucks. 23/68 S. 4) bezweckte diese Änderung "den Entschädigungsorganen eine elastischere Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften über das Heilverfahren als bisher zu ermöglichen". Bei der Übernahme der Bestimmung in § 30 Abs. 1 BEG durch Art. I Nr. 20 BEG-SchlußG ist zwar "sinngemäß" wieder durch "entsprechend" mit Wirkung vom 18. 9. 1965 ersetzt worden (Art. XII Nr. 6 BEG-SchlußG). Damit sollte aber keine sachliche Änderung dahin vorgenommen werden, daß im Palle vergleichbarer Anknüpfungsmerkmale das beamtenrechtliche Dienstunfallrecht strikt, ohne die Möglichkeit einer elastischen Handhabung, anzuwenden sei, und erst recht sollte und konnte dadurch nicht die nur sinngemäße Anwendung des Beamtenunfallrechts für die Vergangenheit ins Unrecht gesetzt werden. Daß derartige weitgehende Änderungen nicht beabsichtigt waren, ergibt die Begründung des Hegierungsentwurfs zu dem BEG-Schlußgesetz (BT-Drucks. IV/1550 3. 26), in der zu dieser Gesetzesänderung nur gesagt wird, der neu eingeführte Satz 2 sei im wesent- * - y - lichen aus § 9 Abs. 2 der 2. DV-BEG übernommen. Im übrigen hat sich der Verordnungsgeber bei der Neufassung der 2. DV-BEG auf Grund des BEG-Schlußgesetzes mit der Einfügung der Bestimmung des § 8 Abs. 2, die nach der amtlichen Begründung (BR-Drucks. 38/66 S. 3) "einerseits den Interessen der Berechtigten dient, aber auch einem Bedürfnis der Verwaltungspraxis entspricht", für die Behandlung verfolgungsmitverursachter Gesundheitsschäden auf den Boden der Zurechnung aller adäquaten Folgen der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen gestellt, und zwar auch für den Fall, daß die Verfolgung nur eine abgrenzbare Verschlimmerung vorhandener Störungen bewirkt hat. Die Anwendung der im Schadensersatzrecht geltenden Grundsätze der Zurechnung in den Grenzen der Adäquanz von Bedingung und Folge auf das Heilverfahrensrecht hat unabweisbare Gründe. Wenn das Dienstunfallrecht jeden Anspruch auf ünfallfürsorge davon abhängig macht, daß Unfallgeschehen und Schadensfolgen wesentlich von den Bedingungen bestimmt werden, die gerade der Dienst des Betroffenen gesetzt hat, und daß nicht andere Bedingungen die überwiegende (prägende) Ursache darstellen (BVerwGE 26, 332, 37, 203i Plog-Wiedow BBG § 135 Anm. 10 b), dann rechtfertigt sich diese Beschränkung aus dem Dienstverhältnis des Beamten. Der Dienstherr tritt einmal auch für außergewöhnliche, nicht mehr adäquate Folgen der dienstlichen Betätigung ein (BVerwGE 26, 332), sofern der Dienst eine wesentliche Ursache des Unfalls und Schadens war; zu dem anderen gewährt er dem Beamten laufende Bezüge und zu allen Heilaufwendungen Beihilfe, sofern die Unfallfürsorge nicht eingreift. Der Verfolgte erhält hingegen nach §§ 31, 36 BEG Abfindungen, die nicht nach 1 dem Grundsatz der vollen Alimentation bemessen sind; der Beihilfe im Krankheitsfall vergleichbare Zuwendungen erhält nur die kleine Gruppe der im Bundesgebiet lebenden Verfolgten seit dem 18. 9- 1965 (§§ 141 a ff BEG). Der Senat hat auf diesen Unterschied der Lage schon in der Entscheidung RzW 1955, 89, wenn auch in anderem Zusammenhang, hingewiesen. Auch von den Kriegsopferschäden, mit denen die VerfolgungsSchäden dort verglichen werden, unterscheiden sie sich grundlegend dadurch, daß sie auf Unrechtsmaßnahmen eben desjenigen beruhen oder mitberuhen für den der Entschädigungspflichtige eintritt. Für die Verfolgten werden deshalb allein durch die Anwendung der Grundsätze des adäquaten ursächlichen Zusammenhangs auch in dem hier in Rede stehenden Bereich sachgerechte Ergebnisse erzielt. Der Senat vermag daher den Ländern weder für die Zeit seit dem 18. 9. 1965 noch für die vorhergehende Zeit zu folgen, wenn sie bei der Regelung in Nr. 2.93 Satz 5 ihrer Heilverfahrensrichtlinien davon aus Gehen, es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, daß auch nur in einem Teilbereich des Heilverfahrens, dem der Hilflosigkeit nach Aufgabe von Behebungs-, Besserungs oder Linderungsversuchen, beamtenrechtliche Grundsätze strikt angewendet werden sollten. Entgegen der Auffassung der Revision beruht auch die Entscheidung BGH RzW 1967, 459 auf den Grundsätzen der Adäquanz. Denn nach dem Berufungsurteil in jener Sache war die Hilflosigkeit der über 80jährigen Klägerin überwiegend durch ihr Alter und nicht durch ihr Verfolgungsleiden verursacht. Nicht das stand aber nach der Auffassung des Senats ihrem Anspruch auf Erstattung der Pflegekosten entgegen, sondern, was noch zu ermitteln blieb, daß unter Umständen ein gleicher Gesundheit lieber Zustand auch ohne die Verfolgung eingetreten wäre ^ Abs. 5 BEO). Die weitere Rüge der Revision, das angefochtene Urteil stelle einen adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Pflegebedürftigkeit nicht fest, ist unbegründet. Der Zusammenhang des Berufungsurteils ergibt , daß der verfolgungsbedingte Anteil an dpr Involutionspsychose auf den Eintritt der Pflegebedürftigkeit nicht onne Einfluß, also für ihn mitursächlich war und nicht festgestellt werden kann, daß die Pflegebedürftigkeit ohne die Verfolgung in dem Zeitraum entstanden wäre, für den Ersatz der Aufwendungen begehrt wird. Wüstenberg von der Mühlen Zorn Fuchs Portmann