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BGH · IX ZB 50/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 50/69

September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Henkel für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Mit seiner Klage begehrt der Kläger weitere Kapital-entschädigung unter Verlängerung des Entschädigungszeitraumes bis zu dem 31. Eine solche sei nach §§ 29, 12 Abs. 1 der 3* DV-BEG in der Regel als gegeben anzunehmen, wenn der Verfolgte nachhaltig Einkünfte erzielt habe, die dem aus Anlage 1 ersichtlichen Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung entsprächen. Wenn sich im laufe des Steuerjahres die Tabellensätze für eine ausreichende Lebensgrundlage oder der Umrechnungskurs änderten, sei ein Mittelwert der unterschiedlichen Tabellensätze und Kurse festzustellen. Der Kläger habe danach den Tabellensatz für eine ausreichende Lebensgrundlage bereits im Steuerjahr 1951/52 überschritten. Das Einkommen des Klägers müßte daher die in Anlage 1 zur 3. Dezember 1950 zu demindest erreicht haben, um von diesem Zeitpunkt an eine ausreichende Lebensgrundlage des Klägers bejahen zu können. Das Berufungsgericht muß neu feststellen, ab wann der Kläger eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat. Für die sich danach errechnende Kapitalentschädigung ist ohne Bedeutung, daß der Kläger durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19. Jedenfalls kann der Kläger schon deshalb jetzt Kapitalentschädigung wegen eines längeren Entschädigung szeitraumes verlangen, weil seinerzeit die Kaufkraft des israelischen Pfundes noch nach Grundsätzen bewertet worden ist, die im Widerspruch zu der vom Bundesgerichtshof später vertretenenRechtsauffassung standen, und die Kaufkraftbewertung für die Bemessung seines Entschädigungs-Zeitraumes von maßgeblicher Bedeutung war. Bei der neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die Gegenüberstellung des Vergleichseinkommens nach dem Kalenderjahr nicht ausschließt, anstelle der in Anlage 1 der 3» DV-BEG ausgewiesenen Einkommensbeträge Mittelwerte für die Vergleichsberechnung zugrunde zu legen, wenn der Verfolgte während des Kalenderjahres eine höhere lebensaltersstufe erreicht hat oder die Übersicht selbst zu dem 1. Als Mittelwert ist deshalb für 1951 ein Betrag von zwei Dritteln der ersten und einem Drittel der zweiten Lebensaltersstufe zugrunde zu legen. In gleicher Weise ist bei der Ermittlung des Vergleichseinkommens für das Jahr 1953 zu verfahren. 9. 1953" und ein Viertel des Jahreseinkommens aus der Spalte "bis 31. Nicht zulässig ist dagegen das vom Kläger beantragte Verfahren, innerhalb eines Kalenderjahres einzelne Zeiträume gegenüberzustellen oder die Vergleichsbeträge auf Monate aufzuteilen. Außerdem wäre das Ergebnis einer solchen Regelung weitgehend vom Zufall abhängig und würde keine klare Beurteilung zulassen, ob die Lebensgrundlage nachhaltig gesichert ist.

Zitierte Normen: § 92 BEG
31DV-BEGMärzLebensgrundlageKläger

Volltext der Entscheidung

2467 043

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZB 50/69	URTEIL
Verkündet am
24. September 1970
Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Fritz Moritz S
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 Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten
 Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 24. September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Henkel
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Dezember 1963 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die außer-gerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der am %. September 1916 in CflHM geborene jüdische Kläger war vom 1. April 1935 bis 31. Marz 1936 dort als kaufmännischer Angestellter tätig. Anschließend nahm er zur Vorbereitung seiner Auswanderung an landwirtschaftli-chen Umschulungskursen teil. Im November 1938 floh er wegen der nationalsozialistischen Judenverfolgung nach England und wanderte von dort im Sommer 1945 nach Palästina
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weiter. Nach zweijähriger Zugehörigkeit zu einem Kibbuz und verschiedenen anderen Tätigkeiten fand er im Juni 1949 Anstellung bei einer Bank in Jerusalem, bei der er heute noch arbeitet. Nach einer Bescheinigung des israelischen Finanzministeriums betrug sein Jahreseinkommen anfänglich 595 isr. Pfund und stieg bis zu dem 31- März 1954 auf 2,291 isr. Pfund an.
Der Kläger verlangt Entschädigung für Berufsschäden im privaten Dienst. Die Entschädigungsbehörde hat ihm für die Zeit vom 1. April 1936 bis 31» März 1951 unter Einstufung in den mittleren Dienst 12.861 DM Kapitalentschädigung zugebilligt.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger weitere Kapital-entschädigung unter Verlängerung des Entschädigungszeitraumes bis zu dem 31. März 1954. Sein Einkommen in der Zeit vom 1. April 1951 bis 31. März 1954 habe ihm keine nachhaltige ausreichende Lebensgrundlage geboten.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe am 1. April 1951 eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne
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von §§ 92, 75 BEG wiedererlangt. Eine solche sei nach §§ 29, 12 Abs. 1 der 3* DV-BEG in der Regel als gegeben anzunehmen, wenn der Verfolgte nachhaltig Einkünfte erzielt habe, die dem aus Anlage 1 ersichtlichen Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung entsprächen. Dabei sei ein Einkommensvergleich Jahr für Jahr durchzuführen. Wenn sich im laufe des Steuerjahres die Tabellensätze für eine ausreichende Lebensgrundlage oder der Umrechnungskurs änderten, sei ein Mittelwert der unterschiedlichen Tabellensätze und Kurse festzustellen. Der Kläger habe danach den Tabellensatz für eine ausreichende Lebensgrundlage bereits im Steuerjahr 1951/52 überschritten. Seine Einkünfte seien auch nachhaltig gewesen.
Soweit das Oberlandesgericht das Ende des Entschädigungszeitraumes auf den 1. April 1951 bestimmt, weicht es von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 219 Nr. 16 ab. Danach kann das Ende des Entschädigungszeitraumes, das vom Ergebnis des Einkommensvergleichs nach § 75 Abs. 2 BEG, § 12 Abs. 2 der 3. DV-BEG abhängt, nur auf den Schluß eines Kalenderjahres festgelegt werden.
Nach der Passung des BEG-Schlußgesetzes läßt § 75 Abs. 2 BEG auch ein Abstellen auf den Regelfall nicht mehr zu. Das Einkommen des Klägers müßte daher die in Anlage 1 zur 3. DV-BEG ausgewiesenen Einkommensbeträge am 31. Dezember 1950 zu demindest erreicht haben, um von diesem Zeitpunkt an eine ausreichende Lebensgrundlage des Klägers bejahen zu können. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist das beim Kläger aber schon deshalb nicht der Pall, weil damals das Landgericht und ihm folgend das Oberlandesgericht bei der
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Umrechnung des in israelischen Pfund erzielten Einkommens nicht die neuen, berichtigten Werte der Verbrauchergeldparität (vgl. RzW 1966, 541) zugrunde legen konnten und auch nicht zugrunde gelegt haben. Dadurch ergeben sich für die Zeit ab 1. Januar 1951 erheblich niedrigere Einkommensbeträge in Deutscher Mark, als sie die Vorinstanzen errechnet haben.
Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht muß neu feststellen, ab wann der Kläger eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat. Für die sich danach errechnende Kapitalentschädigung ist ohne Bedeutung, daß der Kläger durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19. März 1957 mitgeteilt hat, der Schadenszeit-raum müsse "bis zu dem 1. Juni 1952 angenommen werden". Die Frage, ob hierin eine Begrenzung des geltend gemachten Berufsschadensanspruchs zu erblicken ist, bedarf dabei keiner Entscheidung. Jedenfalls kann der Kläger schon deshalb jetzt Kapitalentschädigung wegen eines längeren Entschädigung szeitraumes verlangen, weil seinerzeit die Kaufkraft des israelischen Pfundes noch nach Grundsätzen bewertet worden ist, die im Widerspruch zu der vom Bundesgerichtshof später vertretenenRechtsauffassung standen, und die Kaufkraftbewertung für die Bemessung seines Entschädigungs-Zeitraumes von maßgeblicher Bedeutung war. Da dieser Tatbestand nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b BEG-SchlußG bei rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ein Angleichungsrecht gibt, kann dem Kläger in einem noch anhängigen Verfahren nicht entgegengehalten werden, er habe früher seinen Antrag im Verwaltungsverfahren entsprechend begrenzt.
 
Bei der neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die Gegenüberstellung des Vergleichseinkommens nach dem Kalenderjahr nicht ausschließt, anstelle der in Anlage 1 der 3» DV-BEG ausgewiesenen Einkommensbeträge Mittelwerte für die Vergleichsberechnung zugrunde zu legen, wenn der Verfolgte während des Kalenderjahres eine höhere lebensaltersstufe erreicht hat oder die Übersicht selbst zu dem 1. Oktober 1953 eine zeitliche Unterteilung vorsieht. Hierbei handelt es sich nicht um Fragen des Einkommensvergleichs nach § 75 Abs. 2 BEG, § 12 Abs. 2 der 3. DV-BEG, sondern um die in der Anlage 1 zur 3. DV-BEG vorgeschriebene Anwendbarkeit der Tabelle. Bereits in RzW 1965, 369 Nr. 26 hat deshalb der Bundesgerichtshof ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, als Vergleichssatz das Mittel zwischen zwei Altersstufen einzusetzen, wenn der. Beginn einer neuen Lebensaltersstufe in die Mitte des Jahres fällt. Hieran wird festgehalten. Der Kläger hat am 3. September 1951 das 35. Lebensjahr vollendet. Als Mittelwert ist deshalb für 1951 ein Betrag von zwei Dritteln der ersten und einem Drittel der zweiten Lebensaltersstufe zugrunde zu legen. In gleicher Weise ist bei der Ermittlung des Vergleichseinkommens für das Jahr 1953 zu verfahren. Hier ergeben drei Viertel des Jahreseinkommens aus der Spalte ” bis 30. 9. 1953" und ein Viertel des Jahreseinkommens aus der Spalte "bis 31. 12. I960" das Vergleichseinkommen. Nicht zulässig ist dagegen das vom Kläger beantragte Verfahren, innerhalb eines Kalenderjahres einzelne Zeiträume gegenüberzustellen oder die Vergleichsbeträge auf Monate aufzuteilen. Ein solches Verfahren würde dem das Entschädigungsrecht beherrschenden Grundsatz der Beschleunigung zuwiderlaufen und zu einer erheblichen Erschwerung bei der Berechnung der Vergleichsbeträge führen.
 
Außerdem wäre das Ergebnis einer solchen Regelung weitgehend vom Zufall abhängig und würde keine klare Beurteilung zulassen, ob die Lebensgrundlage nachhaltig gesichert ist. Hierbei kann immer nur auf einheitliche und längere Zeiträume abgestellt werden.
Mai	Maaß
 Graf
Zorn
 Henkel