Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
18. März 2004 in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 18. März 2004 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. Dezember 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 511.291,88 €
(1 Mio. DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist vom Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.). Die Klage scheitert jedenfalls an der Subsidiarität der Notarhaftung (§19 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Der Kläger hätte nach Ausbleiben der ersten Kaufpreisrate am 1. November 1996 die Werthaltigkeit der hereingenommenen Sicherheit, für die der beklagte Notar keine Verantwortung trug, nachprüfen und spätestens zu dem Jahresbeginn 1997 aus der vollstreckbaren Urkunde gegen den Käufer vorgehen müssen. Zu diesem Zeitpunkt bestanden aussichts-
reiche Vollstreckungsmöglichkeiten in drei der vier Grundstücke in D. , in die Eigentümergrundschuld, eingetragen im Wohnungsgrundbuch Nr. 2878, sowie in die Kaufpreisansprüche gegen die Erwerber der Ferienwohnungen der Anlage "B. ", die der insoweit darlegungsund beweispflichtige Kläger nicht
ausgeräumt hat (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1993 -IX ZR 84/92, WM 1993, 1896, 1898; v. 25. Februar 1999 - IX ZR 240/98, WM 1999, 976, 978).
Kreft Fischer Ganter
Kayser
Vill