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BGH · IX ZR 29/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 29/83

Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. Horsti Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Wie auch die Revision nicht bezweifelt, haftet die Beklagte als Prozeßbürgin für den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Rudolf KG (Hauptschuldnerin) Die Revision wendet lediglich ein, die in dem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin ergangene Entscheidung nach § 711 Satz 1 ZPO, wonach die Hauptschuldnerin die Vollstreckung des Schadensersatz anspruchs durch Sicherheitsleistung abwenden darf, wirke zugunsten der Bürgin; die gemäß § 709 Satz 1 ZPO geleistete Prozeßbürgschaft der Beklagten genüge auch als Sicherheitsleistung der Hauptschuldnerin nach § 711 Satz 1 ZPO* Auf die damit aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es jedoch nicht mehr an. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem Rechtsstreit zwischen der Hauptschuldnerin und der Klägerin durch Beschluß vom 14.

Zitierte Normen: § 717 ZPO
SicherheitsleistungRechtsstreitProzeßbevollmächtigterHauptschuldnerinZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

7
o/v
IX ZR 29/83
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
 Sparkasse 0 Herrn G
str. 9,
vertreten durch den Vorstand,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Firma	Bauträger	GmbH,	gesetzlich	vertreten	durch	die
 Geschäftsführerin Ana Atf^,	Str,	4,	F(
Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. Horsti
 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1983 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter
 beschlossen:
Die Annahme der Revision der Beklagten gegen das Vorbehaltsurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16* Februar 1983 wird abgelehnt.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Rechtsmittel im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b Abs. 1 ZPO; BVerfGE 54, 277).
Wie auch die Revision nicht bezweifelt, haftet die Beklagte als Prozeßbürgin für den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Rudolf	KG (Hauptschuldnerin)
aus § 717 Abs. 2 ZPO. Die Revision wendet lediglich ein, die in dem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin ergangene Entscheidung nach § 711 Satz 1 ZPO, wonach die Hauptschuldnerin die Vollstreckung des Schadensersatz anspruchs durch Sicherheitsleistung abwenden darf, wirke zugunsten der Bürgin; die gemäß § 709 Satz 1 ZPO geleistete Prozeßbürgschaft der Beklagten genüge auch als Sicherheitsleistung der Hauptschuldnerin nach § 711 Satz 1 ZPO* Auf die damit aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es jedoch nicht mehr an. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in
 dem Rechtsstreit zwischen der Hauptschuldnerin und der Klägerin durch Beschluß vom 14. April 1983 - VII ZR 70/82 -die Annahme der Revision der Hauptschuldnerin abgelehnt; diese Tatsache kann abweichend von § 561 ZPO im vorliegenden Revisionsverfahren berücksichtigt werden, weil sie gerichtsbekannt ist und keines Beweises bedarf. Das Urteil gegen die Hauptschuldnerin über den Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ist mithin rechtskräftig und ihre Befugnis, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, entfallen. Damit fehlt den Revisionsangriffen der Bürgin die Grundlage.
Merz
 Gärtner
Zorn
 Winter
Henkel