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BGH · IX ZR 29/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 29/82

Januar 1983 durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Die Klägerin erhob, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Bf|^, DfHH, Klage auf Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden. Zum Abwickler seiner Kanzlei war nach § 55 Abs. 1 BRAO Rechtsanwalt für die Zeit vom 14. Juli 1977 die Klage auf Entschädigung für Gesundheitsschaden ab mit der Begründung: Die Antragsfrist des § 189 Abs, 1 BEG sei versäumt, das Wiedereinsetzungsgesuch nicht ausreichend und fristgerecht begründet. Ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG stehe der Klägerin nicht zu. Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm bestellte Rechtsanwalt Dr. für die Zeit vom 25. zember 1977 zu dem Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. B^^. Juli 1977 Berufung ein und bat um Verlängerung der Begründungsfrist bis 1. Januar 1978 zu dem Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. BJ^p bestellte Rechtsanwalt MoJ^die Berufung. Die Verlängerung der Begründungsfrist sei erst nach deren Ablauf und damit zu spät bewilligt worden. Der Schriftsatz gehe mit keinem Wort darauf ein, daß das Schlußurteil in erster Linie auf der Verneinung eines Neuantragsrechts nach Art. III BEG-SchlußG beruhe. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden weiter. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Berufung zulässig. Das an Rechtsanwalt NHHI gerichtete Empfangsbekenntnis hat - entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts - am 8. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Vergleich der Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis mit dem jeweiligen Namenszug unter den Schriftsätzen, die Rechtsanwalt N|HB (Nichtzulassungsbeschwerde vom 25. Nach Erlaß des Berufungsurteils hat der Bundesgerichtshof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, daß die Rechtsmittelbegründungsfrist noch nach deren Ablauf verlängert werden kann, sofern dies bis zu dem Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden ist (BGHZ 83, 217). Das Landgericht hat den Klageanspruch mit der Begründung verneint, die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG sei versäumt und das Wiedereinsetzungsgesuch nicht ausreichend und fristgerecht begründet. Der Vortrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzungsgesuch genüge den Anforderungen, wenn sie darlege, daß sie von einem in WiedergutmachungsSachen erfahrenen Anwalt falsch belehrt worden sei, insoweit müsse ein Vertrauensschutz im Hinblick auf die Richtigkeit der Auskunft des Anwalts gewährt werden, bezeichnet einen tatsächlichen und rechtlichen Grund, aus dem sich die Unrichtigkeit des Urteils ergeben kann. Wenn er durchgreift, Wiedereinsetzung also zu gewähren ist und damit ein nach § 189 BEG wirksamer Antrag vorliegt, kommt es auf ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht an.

Zitierte Normen: § 55 BRAO § 209 BEG § 53 BRAO § 209 BEG
RechtsanwaltBerufungBEGBegründungAbwicklerKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 29/82	URTEIL	Verkündet	am
27. Januar 1983 Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Susanne K
Hl
 geb. V0, [straße 40/a, A
, Österreich,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflB|-FflHI^-straße 1, M|B,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
S9
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1983 durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 1981 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die in Wien wohnhafte Klägerin beantragte im November 1965 Entschädigung. Die Behörde lehnte ab. Die Klägerin erhob, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Bf|^, DfHH, Klage auf Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden. Der Prozeßbevollmächtigte starb am 14. Oktober 1971. Zum Abwickler seiner Kanzlei war nach § 55 Abs. 1 BRAO Rechtsanwalt	für die Zeit vom 14. Oktober 1976
bis 13. Oktober 1977 bestellt.
Das Landgericht wies durch Schlußurteil vom 22. Juli 1977 die Klage auf Entschädigung für Gesundheitsschaden ab
 mit der Begründung: Die Antragsfrist des § 189 Abs, 1 BEG sei versäumt, das Wiedereinsetzungsgesuch nicht ausreichend und fristgerecht begründet. Ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG stehe der Klägerin nicht zu.
Das Urteil wurde nach § 209 Abs. 1 BEG, § 212 a ZPO zugestellt. Das an Rechtsanwalt M^m|^ gerichtete Empfangsbekenntnis unterschrieb am 8. August 1977 eine andere Person.
Rechtsanwalt MMIHB	am 17. September 1977.
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm bestellte Rechtsanwalt Dr.	für die Zeit vom 25. November bis 31. De-
zember 1977 zu dem Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. B^^. Der Abwickler legte am 2. Dezember 1977 gegen das Schlußurteil vom 22. Juli 1977 Berufung ein und bat um Verlängerung der Begründungsfrist bis 1. Mai 1978. Eine entsprechende Verlängerung wurde am 19. Januar 1978 verfügt.
Mit am 2. Mai 1978 eingegangenem Schriftsatz vom 28. April 1978 begründete der für die Zeit ab 1. Januar 1978 zu dem Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. BJ^p bestellte Rechtsanwalt MoJ^die Berufung.
Das Oberlandesgericht verwarf das Rechtsmittel als unzulässig. Die Verlängerung der Begründungsfrist sei erst nach deren Ablauf und damit zu spät bewilligt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reiche nicht aus, daß der Fristverlängerungsantrag vor Fristablauf eingegangen sei. Außerdem fehle es an einer formgerechten Begründung. Sie erschöpfe sich in formelhaften, nichtssa-
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genden Wendungen. Der Schriftsatz gehe mit keinem Wort darauf ein, daß das Schlußurteil in erster Linie auf der Verneinung eines Neuantragsrechts nach Art. III BEG-SchlußG beruhe.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Berufung zulässig.
Die Zustellung des Schlußurteils vom 22. Juli 1977 ist unwirksam. Das an Rechtsanwalt NHHI gerichtete Empfangsbekenntnis hat - entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts - am 8. August 1977 nicht der nach § 53 Abs. 2 BRAO zu dem Urlaubsvertreter bestellte Rechtsanwalt N^tt unterschrieben, sondern Rechtsanwalt Mofp. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Vergleich der Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis mit dem jeweiligen Namenszug unter den Schriftsätzen, die Rechtsanwalt N|HB (Nichtzulassungsbeschwerde vom 25. Juli 1977) und Rechtsanwalt Mop| (Berufungsschrift vom 16. Dezember 1977 und Berufungsbegründungsschrift vom 28. April 1978) eingereicht haben. Für eine Ermächtigung des Rechtsanwalts MoB durch den Abwickler Rechtsanwalt MdB oder durch die Klägerin gibt es keinen Anhalt. Zum Abwickler der Kanzlei
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des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.	wurde	Rechts-
anwalt Mo^^erst für die Zeit ab 1. Januar 1978 amtlich bestellt. Die unwirksame Zustellung hat die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt und damit auch nicht den Rechtszug vor dem Landgericht beendet. Der Tod des Abwicklers Rechtsanwalt	am	17. September 1977 hat
 das Verfahren nicht unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 244 Abs. 1 ZPO); in Entschädigungsverfahren vor den Landgerichten besteht kein Anwaltszwang (§ 224 Abs. 1 BEG).
Die von Rechtsanwalt Dr.	am	2. Dezember 1977 einge-
legte Berufung ist fristgerecht.
Auch die Begründungsfrist ist gewahrt. Die am 19. Januar 1978 verfügte Verlängerung bis 1. Mai 1978 ist wirksam. Nach Erlaß des Berufungsurteils hat der Bundesgerichtshof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, daß die Rechtsmittelbegründungsfrist noch nach deren Ablauf verlängert werden kann, sofern dies bis zu dem Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden ist (BGHZ 83, 217). Die Klägerin hatte den Verlängerungsantrag schon bei der Einlegung des Rechtsmittels am 2. Dezember 1977 gestellt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt der am 2. Mai 1978 eingereichte Schriftsatz des zu dem Abwickler bestellten Rechtsanwalts Motz den Anforderungen des § 209 Abs. 1 BEG, § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Die Begründung für die Berufungsanträge auf bestimmte Leistungen lautet:
"Zur Begründung der Berufung nehme ich vorab Bezug auf das gesamte sachliche Vorbringen sowie die rechtlichen Ausführungen der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren.
 
Nach Ansicht der Klägerin sind vorliegend die Erfordernisse ihres Wiedereinsetzungsgesuches erfüllt.
Sie ist der Ansicht, daß sie den gestellten Anforderungen dadurch genügt, wenn sie darlegt, daß sie von einem in Wiedergutmachungssachen erfahrenen Anwalt falsch belehrt worden ist. Insoweit muß ein Vertrauensschutz im Hinblick auf die Richtigkeit der Auskunft eines Anwalts gewährt werden."
Die Berufung muß auf den Streitfall zugeschnitten sein.
Der Berufungsführer muß die besonderen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, aus denen er das angefoch-tene Urteil für unrichtig hält (BGH ständig; vgl. RzW 1975, 94; 1977, 74 Nr. 26). Das ist hier geschehen.
Das Landgericht hat den Klageanspruch mit der Begründung verneint, die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG sei versäumt und das Wiedereinsetzungsgesuch nicht ausreichend und fristgerecht begründet. Der Vortrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzungsgesuch genüge den Anforderungen, wenn sie darlege, daß sie von einem in WiedergutmachungsSachen erfahrenen Anwalt falsch belehrt worden sei, insoweit müsse ein Vertrauensschutz im Hinblick auf die Richtigkeit der Auskunft des Anwalts gewährt werden, bezeichnet einen tatsächlichen und rechtlichen Grund, aus dem sich die Unrichtigkeit des Urteils ergeben kann. Wenn er durchgreift, Wiedereinsetzung also zu gewähren ist und damit ein nach § 189 BEG wirksamer Antrag vorliegt, kommt es auf ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht an. Im übrigen handelt es sich hierbei nicht um einen weiteren selb" ständigen Klagegrund für den Anspruch (vgl. BGH NJW 1968,
 396; 1971, 807; Urteil vom 10. Mai 1979 - IX ZR 82/78), sondern um das Antragserfordernis, also eine der rechtlichen Voraussetzungen für sein Bestehen. Da die Begründungsschrift vom 28. April 1978 den inhaltlichen Erfordernissen
 genügt, durften die Gründe später durch den Vortrag zu dem Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr, 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit §150 BEG nF ergänzt werden.
Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Über den Anspruch ist sachlich zu entscheiden. Da die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bisher nicht getroffen worden sind, wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Fuchs
 Henkel
Dr. Lang
 Gärtner
Winter