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BGH · IX ZR 29/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 29/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. The first X Ray fromm January 1948 shows a massive tuberculous process in both lungs, mainly in left upper lobe where can be seen a thickening of the pleura, old fibrotic changes and a cavity of a 3,5 cm in diameter. März 1958 reichte der von dem Kläger bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. eine Globalanmeldung nach dem BEG ein, mit der auch die Ansprüche wegen Schadens an Leben und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an-geraeldet wurden. Im Juli 1966 meldete Rechtsanwalt Dr. auf Grund des BEG-Schlußgesetzes global zahlreiche Ansprüche, auch den wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, erneut an. Dazu ist in dem Formular ausgeführt, es liege Konzentrationslagerhaft von mindestens einem Jahr vor und die Gesamterwerbsminderung erreiche oder übersteige 25 v. In dem Verfahren über den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit berief sich der Kläger für seine Anspruchsberechtigung auf Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter meint, der etwaige Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit sei nach § 190 a Abs. 1 BEG mit dem 31. Mit dem rechtzeitig gestellten Entschädigungsantrag habe der Kläger nur den Freiheitsschadensanspruch angemeldet. Davon habe er mit der im Juli 1966 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Globalanmeldung fristgerecht Gebrauch gemacht, jedoch den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bis zu dem 31. Auf die früher bei der Schilderung des Freiheitsschadens gemachten Angaben gesundheitlicher Beeinträchtigungen habe er bis dahin nicht hingewiesen, das im Januar 1967 erneut eingereichte Attest des Dr. B^|^^ zu dem Anspruch wegen Schadens an Leben eingereicht. Die Frist nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG komme dem Kläger nicht zugute. § 190 a Abs. 1 BEG verlangt eine Nachholung der Sub-stantiierung gemäß § 190 Nr. 1 bis 4 BEG nur, wenn ein nach § 189 BEG rechtswirksamer Antrag ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden ist. Die Vorschrift greift nicht ein, wenn bei rechtswirksamer Antragstellung gemäß § 189 BEG der anspruchsbegründende Sachverhalt bereits dargelegt ist. März 1958 von dem damals bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. für den Kläger wirksam angemeldet worden war. Juli 1955 und die ärztliche Bescheinigung des Dr. B^^^ vor. In der eidesstattlichen Versicherung ist nicht nur die unmittelbare Verfolgung des Klägers geschildert, sondern auch angegeben, daß er während der Konzentrationslagerhaft an einer Pleuritis mit hohem Fieber erkankt sei, aus Furcht vor einer Selektion den Kan-kenbau vorzeitig verlassen habe und nach der Befreiung zweieinhalb Monate in einem Feldlazarett gewesen sei.

Zitierte Normen: § 190a BEG
LagerBEGangebenAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 29/79	URTEIL	Verkündet	am
18. Dezember 1980
Pohl,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Jizchak
9
R
Israel,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwältin B<
9
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^I^-FtfflPHBfc-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Januar 1977 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1928 in Tecsö/CSR geborene, in Israel lebende Kläger ist Jude. Nach seinen Angaben geriet er nach der Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen in die Verfolgung.
Der Kläger stellte vor dem 4. Dezember 1956 einen Antrag auf Entschädigung. In Abschnitt IV des Mantelbogens machte er Angaben nur zu dem Schaden an Freiheit. In einer ebenfalls vor dem 4. Dezember 1956 eingereichten eidesstattlichen Versicherung vom 20. Juli 1955 schilderte er sein Verfolgungsschicksal und gab dazu auch an:
,fVon dort kam ich nach MONOWITZ BUNA. WTir wurden dort in Holzbaracken einnuartiert und arbeiteten dort bei Bauarbeiten und Unterstaendenbau etwa 2 1/2 Klm ausserhalb des Lagers. Das Lager war mit Stacheldraht umzaeunt und war die Umzaeunung mit Starkstrohm geladen. Das Verlassen des Lagers war strengstens verboten und mit Todesstrafe bedroht. Im August erkankte ich an hohem Fieber ’’PLEURISY". Da ich erfuhr, dass in den naechsten Tagen eine Selektion durchgefuehrt werden wird, verliess ich den Krankenbau vorzeitig. (2 Tage nach meinem Verlassen schickten die Deutschen den groessten Teil der Kranken ins Vernichtungslager.
Mitte Oktober 1944 kam ich nach SWIENTOCHLOWICE, wo ich in ein Barackenlager, welches mit Stacheldraht umzaeunt und mit Strakstrom geladen war, gebracht wurde. Ich arbeitete in der Eintrachtshuette, einen halben Kilometer ausserhalb des Lagers. Ich verblieb dort bis zu dem 24. Januar 1945.
Mit einem Evakuierungstransport kam ich am 29 Januar 1945 nach MAUTHAUSEN. Dort arbeitete ich nicht. Am 5. Mai 1945 wurde ich dort durch amerikanische Truppen befreit.
Nach meiner Befreiung war ich in einem Feldlazarett in GUSEN bei Mauthausen, wo ich 2 1/2 Monate verblieb. Dann kehrte ich nach meiner Heimat TECSÖ zurueck, das inzwischen KARFATHORUSSLAND zugeteilt wurde. Ueber Ungarn, Oesterreich. Cyprus kam ich durch illegalen Transport am 11.12.19^7 in Palaestina an."
Gleichzeitig reichte er eine von dem Arzt Dr. B^^ Unterzeichnete Bescheinigung eines staatlichen israelischen Krankenhauses ein, die auszugsweise lautet:
"I am in possession of his lung XRays since his arrival to this country. The first X Ray fromm January 1948 shows a massive tuberculous process in both lungs, mainly in left upper lobe where can be seen a thickening of the pleura, old fibrotic changes and a cavity of a 3,5 cm in diameter. This process looks to me to be of at least 3 to 4 years duration."
Die Behörde gewährte 1957 Entschädigung wegen Schadens an Freiheit.

Am 28. März 1958 reichte der von dem Kläger bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr.	eine	Globalanmeldung
 nach dem BEG ein, mit der auch die Ansprüche wegen Schadens an Leben und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an-geraeldet wurden. Im November 1965 übersandte Rechtsanwalt Dr.	^	zu dem	Lebensschadensanspruch	den	Einlagebogen	A,
andere Unterlagen und eine Vollmacht des Klägers vom 11. November 1965, die alle bis dahin erteilten Vollmachten für ungültig erklärte. Im Juli 1966 meldete Rechtsanwalt Dr.	auf	Grund	des	BEG-Schlußgesetzes
 global zahlreiche Ansprüche, auch den wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, erneut an. Dazu ist in dem Formular ausgeführt, es liege Konzentrationslagerhaft von mindestens einem Jahr vor und die Gesamterwerbsminderung erreiche oder übersteige 25 v. H.
In dem Verfahren über den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit berief sich der Kläger für seine Anspruchsberechtigung auf Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Die Behörde lehnte den Anspruch ab. Dem Kläger stehe ein Neuantragsrecht nicht zu, weil er nicht mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft gewesen sei. Der Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente gab das Landgericht zu dem Teil statt. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab; die Anschlußberufung des Klägers wies es zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.
i
 
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter meint, der etwaige Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit sei nach § 190 a Abs. 1 BEG mit dem 31. März 1967 erloschen. Mit dem rechtzeitig gestellten Entschädigungsantrag habe der Kläger nur den Freiheitsschadensanspruch angemeldet. Nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 mit Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG habe ihm ein Neuantragsrecht zugestanden. Davon habe er mit der im Juli 1966 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Globalanmeldung fristgerecht Gebrauch gemacht, jedoch den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bis zu dem 31. März 1967 nicht durch Nachholung der in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeich-neten Angaben substantiiert. Auf die früher bei der Schilderung des Freiheitsschadens gemachten Angaben gesundheitlicher Beeinträchtigungen habe er bis dahin nicht hingewiesen, das im Januar 1967 erneut eingereichte Attest des Dr. B^|^^ zu dem Anspruch wegen Schadens an Leben eingereicht. Die Frist nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG komme dem Kläger nicht zugute. Er sei nicht mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft gewesen.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
§ 190 a Abs. 1 BEG verlangt eine Nachholung der Sub-stantiierung gemäß § 190 Nr. 1 bis 4 BEG nur, wenn ein nach § 189 BEG rechtswirksamer Antrag ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden ist. Die Vorschrift greift nicht ein, wenn bei rechtswirksamer Antragstellung gemäß § 189 BEG der anspruchsbegründende Sachverhalt bereits dargelegt ist. Eine Zuordnung des Vorbringens zu den einzelnen Entschädigungsansprüchen ist
s/y
 
dann nicht erforderlich (BGH RzW 1975, 276; ständig).
Dos Berufungsgericht hat übersehen, daß der Gesundheitsschadensanspruch bereits am 28. März 1958 von dem damals bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr.	für den Kläger
 wirksam angemeldet worden war. Das kann der Senat selbst feststellen. Der Inhalt einer Anmeldung von Entschädigungsansprüchen ist vom Revisionsgericht unabhängig von den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zu ermitteln (BGH RzK 1967, 425; ständig). Als der Kläger den Gesundheitsschadensanspruch anmeldete, lagen bereits seine eidesstattliche Versicherung vom 20. Juli 1955 und die ärztliche Bescheinigung des Dr. B^^^ vor. In der eidesstattlichen Versicherung ist nicht nur die unmittelbare Verfolgung des Klägers geschildert, sondern auch angegeben, daß er während der Konzentrationslagerhaft an einer Pleuritis mit hohem Fieber erkankt sei, aus Furcht vor einer Selektion den Kan-kenbau vorzeitig verlassen habe und nach der Befreiung zweieinhalb Monate in einem Feldlazarett gewesen sei. Die ärztliche Bescheinigung bestätigte einen tuberkulösen Prozeß im Januar 1948, der seit mindestens drei bis vier Jahren bestanden habe. Dadurch waren Beeinträchtigungen und Beschwerden, die die Erwerbsfähigkeit des Klägers einschränkten, und außerdem der Vermutungstatbestand des § 28 Abs. 2 B^G hinreichend geschildert.
Das Urteil wird aufgehoben, um dem Berufungsrichter Gelegenheit zu geben, die für die Entscheidung über den Anspruch erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Mai	Der	Richter	am	Bundesge-	Portmann
 riehtshof Henkel kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt.
Mai
 Dr. Lang
 Gärtner