Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die 1973 getroffene praxisinterne Fristenregelung habe vorgesehen, daß keine Angestellte eine Akte in das Regal hängen dürfe, ohne sich vorher vergewissert zu haben, daß auf dem obersten Blatt eine Frist verfügt und ihre Notierung im Kalender durch Handzeichen vermerkt sei. In seiner - des Klägers - Akte sei die letzte Frist für den 21. April 1976 verfügt und auch im Kalender notiert worden, um den rechtzeitigen Eingang der Berufung zu kontrollieren. Die Akte sei von der Angestellten Glöde anordnungswidrig ohne Frist in das Regal eingehängt gewesen. Es hält nicht für glaubhaft gemacht, daß die Frist ohne Verschulden des Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt VflH versäumt worden sei. Nach dem Vortrag des Klägers hätte dieser eine Vorlagefrist verfügen müssen, was er Jedoch nicht getan habe, obwohl ihm die Akten am 21. Allerdings treffe auch die Angestellte GflH ein Verschulden an der Fristversäumnis; nach der praxisinternen Regelung hätte sie die an sie zurückgelangte Akte nicht weghängen dürfen, sondern auf eine Fristverfügung durch den Prozeßbevollmächtigten hinwirken müssen. bei der Verfügung einer Frist wäre diese aller Voraussicht nach im Fristenkalender notiert und die Akte rechtzeitig zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt worden. Auf seinen rechtzeitig und formgerecht gestellten Antrag (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 234, 236 ZPO) ist dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Den früheren Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Voigt, dem die Sachbearbeitung oblag, trifft zwar deshalb ein Mitverschulden an der Fristversäumnis, weil er bei der Aktenvorlage am 21. Nach dem glaubhaften Vortrag des Klägers waren die Angestellten der Kanzlei der früheren Bevollmächtigten seit November 1973 angewiesen, Akten nur dann in das Regal wegzuhängen, wenn auf dem letzten Schriftstück eine Vorlagefrist verfügt und ihre Notierung im Kalender durch ein Handzeichen bei der Verfügung bestätigt worden war. Mit ihrer Anordnung vom November 1973 hatten die früheren Prozeßbevollmächtigten in sachgerechter Weise für den Fall Vorsorge getroffen, daß der bearbeitende Rechtsanwalt eine Frist zu notieren vergessen hat. Daß die Angestellte das Fehlen der Fristverfügung übersehen und die Akten ohne Fristnotierung im Kalender in das Regal weggehängt und damit der weiteren fristgerechten Bearbeitung entzogen hat, war deshalb für den Kläger ein unabwendbarer Zufall, der unabhängig von dem Versehen des Rechtsanwalts VflU die rechtzeitige Begründung der Berufung vereitelte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 29/78 URTEIL Verkündet am 6. November 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit Georg S mumm > ■ , Santiago de Chile, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FflHHH~Straße f, MflBI, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. September 1977 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Das klagabweisende Urteil des Landgerichts vom 7. Oktober 1975 wurde dem Kläger am 13. Oktober 1975 zugestellt. Am 9. April 1976 legte er Berufung ein. Auf einen Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 12. Mai 1976 begründete er mit dem am 20. Mai 1976 eingegangenen Schriftsatz seine Berufung und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist. Dazu trug er vor: Die Berufungsbegründungsfrist sei durch ein Versehen der Angestellten in der Kanzlei seiner früheren Pro- zeßbevollmächtigten versäumt worden. Die 1973 getroffene praxisinterne Fristenregelung habe vorgesehen, daß keine Angestellte eine Akte in das Regal hängen dürfe, ohne sich vorher vergewissert zu haben, daß auf dem obersten Blatt eine Frist verfügt und ihre Notierung im Kalender durch Handzeichen vermerkt sei. Die Angestellte gHB sei bei Dienstantritt im April 1975 in diese Fristhandhabung eingewiesen worden. Sie sei als Rechtsanwaltsund Notargehilfin ausgebildet und habe in den 15 Monaten ihrer überprüften Tätigkeit Jeweils auf fehlende Fristverfügungen hingewiesen, so daß sie als absolut zuverlässig zu gelten habe. In seiner - des Klägers - Akte sei die letzte Frist für den 21. April 1976 verfügt und auch im Kalender notiert worden, um den rechtzeitigen Eingang der Berufung zu kontrollieren. An diesem Tag habe Rechtsanwalt Voigt den Vermerk "rechtzeitig" auf die Mitteilung des Gerichts geschrieben. Jedoch sei eine weitere Fristverfügung nicht erfolgt. Erst durch den Eingang der Anfrage des Vorsitzenden des Berufungsgerichts am 14. Mai 1976 hätten die Prozeßbevollmächtigten erstmals Kenntnis von der Fristversäumnis erhalten. Die Akte sei von der Angestellten Glöde anordnungswidrig ohne Frist in das Regal eingehängt gewesen. Zur Glaubhaftmachung legte der Kläger 1977 eine schon im Wiedereinsetzungsgesuch angekündigte eidesstattliche Versicherung der inzwischen ausgeschiedenen Angestellten vor. Das Oberlandesgericht verwarf durch Urteil die Berufung als unzulässig. Mit der Revision erstrebt der Kläger dessen Aufhebung und die Zurllckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision, die nach § 221 Abs. 1 BEG ohne Zulassung stattfindet, ist begründet. Der Kläger hat die Berufungsbegründungsfrist, die am 10. Mai 1976 ablief (§§ 218 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO), versäumt. Das Berufungsgericht verweigert die Wiedereinsetzung in diese Frist. Es hält nicht für glaubhaft gemacht, daß die Frist ohne Verschulden des Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt VflH versäumt worden sei. Nach dem Vortrag des Klägers hätte dieser eine Vorlagefrist verfügen müssen, was er Jedoch nicht getan habe, obwohl ihm die Akten am 21. April 1976, also weniger als drei Wochen vor Fristablauf, Vorgelegen hätten und er wegen des bevorstehenden Fristablaufs zu besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen wäre. Allerdings treffe auch die Angestellte GflH ein Verschulden an der Fristversäumnis; nach der praxisinternen Regelung hätte sie die an sie zurückgelangte Akte nicht weghängen dürfen, sondern auf eine Fristverfügung durch den Prozeßbevollmächtigten hinwirken müssen. Dies schließe aber dessen Mitverschulden nicht aus, das darin bestehe, daß er die Verfügung einer Vorlagefrist unterlassen habe, die sich am 21. April 1976 wegen des Fristablaufs geradezu aufgedrängt habe. Dieses Verschulden sei für die Fristversäumnis mitursächlich gewesen; denn bei der Verfügung einer Frist wäre diese aller Voraussicht nach im Fristenkalender notiert und die Akte rechtzeitig zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt worden. Das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten müsse sich der Kläger wie eigenes Verschulden anrechnen lassen. Die Einwände der Revision gegen das Berufungsurteil greifen durch. Auf seinen rechtzeitig und formgerecht gestellten Antrag (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 234, 236 ZPO) ist dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Da die Frist vor dem 1. Juli 1977 versäumt worden ist, kann Wiedereinsetzung nur unter den Voraussetzungen nach § 209 Abs. 1 BEG, § 233 ZPO aF gewährt werden (Art. 12 Abs. 1 der Vereinfachungsnovelle v. 3. Dezember 1976, BGBl I S. 3281). Deshalb kommt es darauf an, ob ein für den Kläger unabwendbares Ereignis Vorgelegen hat. Das ist der Fall. Den früheren Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Voigt, dem die Sachbearbeitung oblag, trifft zwar deshalb ein Mitverschulden an der Fristversäumnis, weil er bei der Aktenvorlage am 21. April 1976 eine weitere Frist zur Aktenvorlage zwecks Anfertigung der Berufungsbegründungsschrift nicht verfügte. Das Verschulden einer Partei oder das eines Parteivertreters, das die Partei sich zurechnen lassen muß, schließt aber die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn die Partei oder ihr Vertreter die erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, daß die Frist gewahrt werden kann. Wird die Frist dennoch versäumt, weil ein für die Partei unabwendbares ^5 Ereignis den erstrebten Erfolg vereitelte, dann kann der Partei die Wiedereinsetzung erteilt werden (BAG NJW 1966, 799; vgl, auch BGH RzW 1980, 33). So liegen die Dinge hier. Nach dem glaubhaften Vortrag des Klägers waren die Angestellten der Kanzlei der früheren Bevollmächtigten seit November 1973 angewiesen, Akten nur dann in das Regal wegzuhängen, wenn auf dem letzten Schriftstück eine Vorlagefrist verfügt und ihre Notierung im Kalender durch ein Handzeichen bei der Verfügung bestätigt worden war. Die Angestellte gMB, ausgebildete Rechtsanwaltsund Notargehilfin, hatte die Registraturarbeiten und Fristüberwachungen im Arbeitsgebiet des Rechtsanwalts VHH allgemein und auch in dieser Sache bis 21. April 1976 zuverlässig wahrgenommen. Sie war gehalten, bei fehlender FristVerfügung dafür zu sorgen, daß dies durch Rechtsanwalt VflH nachgeholt würde. Mit ihrer Anordnung vom November 1973 hatten die früheren Prozeßbevollmächtigten in sachgerechter Weise für den Fall Vorsorge getroffen, daß der bearbeitende Rechtsanwalt eine Frist zu notieren vergessen hat. Das zu erwartende pflichtgemäße Handeln der Angestellten GflB hätte die Folgen des Fehlens einer Fristverfügung ausgeschaltet. Daß die Angestellte das Fehlen der Fristverfügung übersehen und die Akten ohne Fristnotierung im Kalender in das Regal weggehängt und damit der weiteren fristgerechten Bearbeitung entzogen hat, war deshalb für den Kläger ein unabwendbarer Zufall, der unabhängig von dem Versehen des Rechtsanwalts VflU die rechtzeitige Begründung der Berufung vereitelte. Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Klageansprüche an das Berufungsgericht zurück verwiesen. Mai Portmann Henkel Dr. Lang Fuchs