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BGH · IX ZR 29/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 29/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. März 197o lehnte der Regierungspräsident in Köln ihren Antrag auf Beihilfe gemäß Art. V BEG-SchlußG ab, weil sie als griechische Staatsangehörige unter das deutsch-griechische Wiedergutmachungsabkommen vom 18. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung einer Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG - Grundbetrag von 2.000 DM und doppelter Steigerungsbetrag - weiter. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin sei nach Art. V Nr. 1 Abs. 5 b BEG-SchlußG von dem Beihilf eanspruch ausgeschlossen, weil sie zu einem Personenkreis gehöre, zu dessen Gunsten Verträge oder Abkommen über globale Wiedergutmachungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden seien. Nach Art. 3 des griechischen Ausführungsgesetzes Nr. 4178/1961, durch das der Vertrag vom 18. März i960 ratifiziert worden sei, sei das Recht des griechischen Staatsangehörigen auf Zuteilung aber nicht davon abhängig, daß er diese Staatsangehörigkeit am 18. Eine Bestätigung dieser Auslegung sieht das Berufungsgericht zu Recht in der Anwendung des Abkommens durch den griechischen Staat. Eine nach § 554 Abs.3 Nr. 2 b ZPO ausgeführte Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe fehlerhaft das Vorliegen der griechischen Staatsangehörigkeit der Klägerin während ihrer nationalsozialistischen Verfolgung angenommen, erhebt die Revision nicht.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Ssj
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 29/77	URTEIL	Verkündet	am
29. Mai 198o Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundabeamter der GeschiftsateUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
N
I» USA,
Klägerin und Revisionsklägerin»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen vertreten durch den Regierungspräsidenten in
»
»
Beklagten und Revisionsbeklagten
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Januar 1977 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1922 in Saloniki (Griechenland) geborene Jüdische Klägerin ist 1956 von ihrem Heimatland aus nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgewandert, wo sie seitdem lebt. Seit dem 5« Dezember 19&1 besitzt sie deren Staatsangehörigkeit.
Mit Bescheid vom 16. März 197o lehnte der Regierungspräsident in Köln ihren Antrag auf Beihilfe gemäß Art. V BEG-SchlußG ab, weil sie als griechische Staatsangehörige unter das deutsch-griechische Wiedergutmachungsabkommen vom 18. März 196o falle. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung einer
 Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG - Grundbetrag von 2.000 DM und doppelter Steigerungsbetrag - weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin sei nach Art. V Nr. 1 Abs. 5 b BEG-SchlußG von dem Beihilf eanspruch ausgeschlossen, weil sie zu einem Personenkreis gehöre, zu dessen Gunsten Verträge oder Abkommen über globale Wiedergutmachungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden seien. Durch den Vertrag vom 18. März i960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland (BGBl II 1961, 1596) seien alle griechischen Staatsangehörigen begünstigt worden, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden seien. Dabei brauche nicht entschieden zu werden, ob die Klägerin am 18. März i960 noch die griechische Staatsangehörigkeit besessen habe. Da die Verteilung des von der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellten Betrages nach Art. I Abs. 2 des Vertrages dem Ermessen der griechischen Regierung überlassen geblieben sei, müsse zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises auf die griechischen Ausführungsbestimmungen zurückgegriffen werden. Nach Art. 3 des griechischen Ausführungsgesetzes Nr. 4178/1961, durch das der Vertrag vom 18. März i960 ratifiziert worden sei, sei das Recht des griechischen Staatsangehörigen auf Zuteilung aber nicht davon abhängig, daß er diese Staatsangehörigkeit am 18. März i960 noch besessen habe. Der Besitz der griechischen Staatsangehörigkeit
 zur Zeit der verfolgungsbedingten Schädigung genüge nach den griechischen Ausführungsbestimmungen in jedem Falle für die Anspruchsberechtigung. Die Klägerin ziehe zwar jetzt ohne nähere Begründung erstmals in Zweifel, ob sie überhaupt jemals griechische Staatsangehörige gewesen sei. Ihre frühere griechische Staatsangehörigkeit ergebe sich jedoch eindeutig aus der von ihr selbst vorgelegten Heiratsurkunde vom 23* Juni 1946.
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Art. V Nr. 1 Abs. 5 b BEG-SchlußG stimmen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1977, 191 Nr. 32) überein. Danach begünstigt das deutsch-griechische Globalabkommen vom 18. März i960 auch solche Verfolgte, die zur Zeit der Schädigung griechische Staatsangehörige waren, diese Staatsangehörigkeit aber später verloren haben. Eine Bestätigung dieser Auslegung sieht das Berufungsgericht zu Recht in der Anwendung des Abkommens durch den griechischen Staat. Nach seiner Feststellung, die für das Revisionsgericht nach §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO bindend ist, knüpft das griechische Ausführungsgesetz zu dem Vertrag vom 18. März i960 die Anspruchsberechtigung allein an den Besitz der griechischen Staatsangehörigkeit zur Zeit der Verfolgung. Daß die deutsche Seite den Vertrag in einem anderen Sinne verstanden hat, ist nicht ersichtlich.
 
Eine nach § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO ausgeführte Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe fehlerhaft das Vorliegen der griechischen Staatsangehörigkeit der Klägerin während ihrer nationalsozialistischen Verfolgung angenommen, erhebt die Revision nicht.
Dr. Thumm
 Zorn
Fuchs
 Portmann
Gärtner