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BGH

Gericht: BGH

November 1957 meldete Rechtsanwalt NI ohne Vorlage einer Vollmacht mit Formularantrag alle möglichen Ansprüche nach dem BEG an, darunter auch den An- Nachdem er der Aufforderung der Behörde, den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu erläutern, nicht gefolgt war, lehnte diese mit Bescheid vom 14. April 1961 den Anspruch für Gesundheitsschaden sowie die sonstigen angemeldeten Ansprüche wegen mangelnder Mitwirkung und fehlenden Nachweises der anspruchsbegründenden Tatsachen ab. Dezember 1965 mit Formularschreiben sechs Entschädigungsansprüche gemäß BEG-Schluß-gesetz an, darunter auch den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. d. RA Erhardt München AZ: 15 500 wegen Schaden an Körper und Gesundheit erbitte und beantrage ich erneute Entscheidung auf Grund der Bestimmungen des BEG-Schlußgeset- November 1970 den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ab, weil weder die Voraussetzungen des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG noch des § 31 Abs. 2 BEG gegeben seien. Nachdem der Kläger mit der Klage zunächst nur geltend gemacht hatte, daß er mehr als ein Jahr in Konzentrationslagerhaft gewesen sei und sich sein Gesundheitszustand verschlimmert habe, berief er sich im Berufungsverfahren darauf, daß Rechtsanwalt NflBHBB 1957 nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Gesundheitsschadens bevollmächtigt gewesen sei und der Bescheid vom 14. Dieser Bescheid sei somit nicht rechtswirksam geworden und stehe der Nachmeldung vom 16. Da der Anspruch wegen Gesundheitsschadens somit bereits geregelt gewesen sei, könne er nicht nach § 189 a Abs. 1 BEG nachgemeldet werden. Ein Neuantragsrecht nach § 31 Abs. 2 BEG stehe dem Kläger nicht zu, weil er nach seinen eigenen berichtigten Angaben nicht mindestens ein Jahr in einer Haftstätte der Anlage der 6. Auch ein Angleichungsrecht nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a oder Abs. 2 BEG-SchlußG habe der Kläger nicht; der Anspruch sei nicht aus medizinischen Gründen, sondern wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden. Dem Kläger steht der Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit schon deshalb nicht zu, weil dieser mangels ausreichender Substantiierung am 31. tiierung eines ohne Darlegung des den Anspruch begründenden Sachverhalts gestellten Antrages die Angabe von Beweismitteln (§ 190 Nr. 3 BEG). Dem Kläger könnte daher der geltend gemachte Anspruch nur «ustehen, wenn er nach Art, III Nr. 1 Abs, 4 und 5 BEG-SchlußG mit § 31 Abs, 2 BEG und den beiden Änderungsverordnungen zur 6. Nach der eigenen Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom 6. April 1972 handelt es sich bei dem Zwangsarbeitslager Annaberg auch nicht um das unter Nr. 23 im Haftstättenverzeichnis aufgeführte Außenlager Annaburg des Hauptlagers Buchenwald. Damit erreicht die Konzentrationslagerhaft des Klägers nicht die gesetzliche Mindestdauer von einem Jahr, so daß schon aus diesem Grunde Art. Ill Nr. 1 Abs.4 und 5 BEG-SchlußG zu seinen Gunsten nicht eingreift.

Zitierte Normen: § 31 BEG
RechtsanwaltGesundheitBehördeBEGAnspruchKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX 2R 29/76	URTEIL	Verkündet	am
31. Januar 1980
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkonckbeamter der Geschiftaatelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Leo
- Prozeßbevollmächtigter;
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, OSBR>latz0,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, an Verkündungs Statt zugestellt am 16, Mai 1972, wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1921 geborene jüdische Kläger meldete 1949 nach dem US-EO Ansprüche wegen Schadens an Freiheit an. Am 22, November 1932 erhob Rechtsanwalt NflBHPun'ter Vor“ lege einer auf Geltendmachung von Haftentschädigung beschränkten Vollmaoht Untätigkeltsklege. Am 3. Februar 1933 schlossen die Parteien einen Vergleich über 7.500 DM Haftentschädigung. Mit Bescheid vom 22. November 1957 billigte die Behörde dem Kläger weitere 2.100 DM HaftentSchädigung zu.
Am 7. November 1957 meldete Rechtsanwalt NI ohne Vorlage einer Vollmacht mit Formularantrag alle möglichen Ansprüche nach dem BEG an, darunter auch den An-
 
Spruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Nachdem er der Aufforderung der Behörde, den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu erläutern, nicht gefolgt war, lehnte diese mit Bescheid vom 14. April 1961 den Anspruch für Gesundheitsschaden sowie die sonstigen angemeldeten Ansprüche wegen mangelnder Mitwirkung und fehlenden Nachweises der anspruchsbegründenden Tatsachen ab. Der Bescheid, der unangefochten blieb, wurde Rechtsanwalt NMHBB am 20. April 1961 zugestellt.
Am 25« Oktober 1965 übersandte Rechtsanwalt E|BI SMHBPder Behörde eine uneingeschränkte Vollmacht des Klägers und meldete am 20. Dezember 1965 mit Formularschreiben sechs Entschädigungsansprüche gemäß BEG-Schluß-gesetz an, darunter auch den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Die Globalanmeldung enthält die Vermerke "Aktenzeichen: noch nicht bekannt" und "Weitere Substantiierung wird erfolgen." sowie den mit Maschinenschrift angefügten Zusatz: "In dieser Sache gerichtlich oder außergerichtlich geschlossene Vergleiche werden hiermit angefochten. Anträge werden gestellt ferner gemäß Artikel IV BEG; Anmeldung erfolgt hiermit gemäß § 189 a und 189 b BEG,"
Am 31, März 1967 ging folgendes Schreiben des Rechtsanwalts Erhardt SMHHI bei der Behörde ein:
Leib,
"In der EntschädigungsSache G geb.	vertr. d. RA Erhardt
 München AZ: 15 500 wegen Schaden an Körper und Gesundheit erbitte und beantrage ich erneute Entscheidung auf Grund der Bestimmungen des BEG-Schlußgeset-
 
ft
 zes unter Hinweis auf meine Globalanmeldung vom Dezember 1965, Der Antragsteller befand sich mehr als 1 Jahr in KZ-Haft. Er hat insbesondere vegetative Dystonie, Folgezustand nach körperlicher und psychischer Erschöpfung, Nervenschaden, Neurose und Magenbeschwerden. M
Am 13. Mai 1968 übersandte Rechtsanwalt Erhardt den ausgefüllten B-Bogen und eine ärztliche Bescheinigung vom 11. Dezember 1967. Außerdem gab er die Krankenhäuser, Sanatorien und Kuranstalten an, in denen der Kläger seit 1957 behandelt worden war.
Die Behörde lehnte mit Bescheid vom 17. November 1970 den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ab, weil weder die Voraussetzungen des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG noch des § 31 Abs. 2 BEG gegeben seien. Nachdem der Kläger mit der Klage zunächst nur geltend gemacht hatte, daß er mehr als ein Jahr in Konzentrationslagerhaft gewesen sei und sich sein Gesundheitszustand verschlimmert habe, berief er sich im Berufungsverfahren darauf, daß Rechtsanwalt NflBHBB 1957 nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Gesundheitsschadens bevollmächtigt gewesen sei und der Bescheid vom 14. April 1961 daher auch nicht an ihn hätte zugestellt werden dürfen. Dieser Bescheid sei somit nicht rechtswirksam geworden und stehe der Nachmeldung vom 16. Dezember 1965 nicht entgegen.
Klage imd Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Ablehnungsbescheid vom 14. April 1961 zulässig gewesen sei; er sei ordnungsgemäß zugestellt und rechtswirksam geworden. Das folge jedenfalls aus dem Vorliegen einer Duldungsoder AnscheinsvoIlmacht des Klägers. Unabhängig davon habe der Kläger ein Klagerecht gegen diesen Bescheid verwirkt. Da der Anspruch wegen Gesundheitsschadens somit bereits geregelt gewesen sei, könne er nicht nach § 189 a Abs. 1 BEG nachgemeldet werden. Ein Neuantragsrecht nach § 31 Abs. 2 BEG stehe dem Kläger nicht zu, weil er nach seinen eigenen berichtigten Angaben nicht mindestens ein Jahr in einer Haftstätte der Anlage der 6. DV-BEG inhaftiert gewesen sei. Auch ein Angleichungsrecht nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a oder Abs. 2 BEG-SchlußG habe der Kläger nicht; der Anspruch sei nicht aus medizinischen Gründen, sondern wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden.
Ob die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Wirksamkeit des Bescheides vom 14. April 1961 und seine Zustellung sowie Uber die Verwirkung des Klagerechts zutreffend sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn das Berufungsurteil ist jedenfalls aus anderem Grunde im Ergebnis richtig. Dem Kläger steht der Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit schon deshalb nicht zu, weil dieser mangels ausreichender Substantiierung am 31. März 1967 erloschen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere RzW 1978, 20) gehört zur Substan-
tiierung eines ohne Darlegung des den Anspruch begründenden Sachverhalts gestellten Antrages die Angabe von Beweismitteln (§ 190 Nr. 3 BEG). Das gilt nicht nur für den Verfolgungsgrund und das Verfolgungsschicksal, sondern auch für den Schaden. In BGH RzW 1978, 20 hat der Senat daher trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes Beweismittelangaben zu dem Gesundheitsschaden, also zu dem Auftreten, zur Entwicklung und zur Behandlung der Verfolgungsleiden verlangt. Das läuft keineswegs auf eine Darstellung der Krankengeschichte hinaus, wie Brunn in RzW 1979, 203 meint. Wie schon das angeführte Urteil im Übrigen, vor allem aber BGH RzW 1978, 73 zeigen, genügt es, daß der Sachvortrag auch Beweismittel zu dem Gesundheitsschaden erkennen läßt.
Dem entspricht das Vorbringen des Klägers bis zu dem 31. März 1967 nicht. Beweismittel zu dem Gesundheitsschaden hat er erst am 13. Mai 1968, also verspätet, angegeben. Sein Schreiben vom 31. März 1967 enthält keine solchen Angaben und war somit für die Substantiierung des Gesundheit sSchadensanspruchs unzureichend. Hierauf ist der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hingewiesen worden.
Dem Kläger könnte daher der geltend gemachte Anspruch nur «ustehen, wenn er nach Art, III Nr. 1 Abs, 4 und 5 BEG-SchlußG mit § 31 Abs, 2 BEG und den beiden Änderungsverordnungen zur 6. DV-BEG ein Neuantragsrecht und damit eine verlängerte Substantiierungsfrist hätte (vgl.
 BGH RzW 1979, 150). Das ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger war nach seinen eigenen berichtigten Angaben von Juni 1944 bis 29. April 1945 in Konzentrationslagerhaft (Auschwitz und Dachau). Die Haftstätten Poremba, Wadowitz, Sagan und Annaberg sind im Verzeichnis der 2. ÄndVO zur
 
6. DV-BEG vom 20. September 1977 (BGBl I, 1786) nicht als Konzentrationslager im Sinne von § 42 Abs. 2 BEG anerkannt. Nach der eigenen Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom 6. April 1972 handelt es sich bei dem Zwangsarbeitslager Annaberg auch nicht um das unter Nr. 23 im Haftstättenverzeichnis aufgeführte Außenlager Annaburg des Hauptlagers Buchenwald. Damit erreicht die Konzentrationslagerhaft des Klägers nicht die gesetzliche Mindestdauer von einem Jahr, so daß schon aus diesem Grunde Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 und 5 BEG-SchlußG zu seinen Gunsten nicht eingreift.
Mai	Zorn	Fuchs
 Dr. Thumm	Portmann