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BGH · IX ZR 29/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 29/74

Die Anmeldung bei einer unzuständigen Behörde wahrte die Frist jedenfalls dann nicht, wenn nur eine andere Behörde mit dem früheren Entschädigungsverlangen des Antragstellers befaßt war und deren Zuständigkeit nicht zweifelhaft sein konnte. Dezember 1965 meldete der von dem Kläger bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. Bg^^bei dem Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin formularmäßig Ansprüche nach dem BEG-Schlußgesetz an, darunter einen Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit. November 1966 reichte Rechtsanwalt Dr. B^p bei dem Bayerischen Landesentschädigungsamt, das die an das Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin gerichtete Globalanmeldung nicht erhalten hatte, Unterlagen zur Erläuterung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ein. Er sei nicht in der Frist des § 189 a Abs. 1 BEG angemeldet worden. Ein Neuantragsrecht wegen der Änderung des § 31 Abs. 2 BEG durch das BEG-Schlußgesetz stehe dem Kläger nicht zu, weil er nicht mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft gewesen sei. Nach § 189 Abs. 2 BEG gelte die Antragsfrist auch dann als gewahrt, wenn der Entschädigungsantrag bis zu dem 1. Eine entsprechende Anwendung des § 189 Abs. 2 BEG auch auf die Nachmeldung eines Anspruchs nach § 189 a Abs. 1 BEG sei daher geboten. Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer unzuständigen Behörde gestellt oder bei Gericht geltend gemacht worden ist (§ 189 Abs. 2 BEG). Nach § 189 a Abs. 1 BEG konnten, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam gestellt worden war, Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden waren, noch bis zu dem 31. Bei dem somit zuständigen Bayerischen Landesentschädigungsamt ist die Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit am 22. § 189 a BEG bestimmt weder ausdrücklich noch durch eine Verweisung auf § 189 Abs. 2 BEG, daß die Nachmeldefrist auch dann als gewahrt gilt, wenn der Anspruch fristgemäß bei einer unzuständigen Behörde angemeldet worden ist. Eine entsprechende Anwendung von § 189 Abs. 2 BEG auf eine innerhalb der Frist des § 189 a Abs. 1 BEG vorgenommene Nachmeldung eines Anspruchs läßt sich auch nicht aus Art. Ill Nr. 1 BEG- Nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG sollen in den Fällen des Art. I Nr. 21 Buchstabe a, 32, 105, 111, 112 und 113 die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung finden. Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG enthält Übergangsvorschriften für die Fälle, in denen auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG dem Berechtigten erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung zusteht oder die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen ermöglicht oder erleichtert wird (BGH RzW 1971, 41). September 1966 endet und daß es sich bei der Frist nach § 189 a Abs. 1 BEG um eine Ausschlußfrist handelt (BGH RzW 1969, 505 Nr. 51 und ständig), eine entsprechende Anwendung von § 189 Abs.3 BEG somit ausscheidet. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß das Gesetz weder durch ausdrückliche Bestimmung noch durch Verweisung auf § 189 Abs. 2 BEG vorschreibt, die Anmeldefrist nach § 189 a Abs. 1 BEG gelte auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch bis zu dem 31. Es meint aber, das Gebot einer entsprechenden Anwendung daraus herleiten zu müssen, daß anderenfalls der Antragsteller das Risiko der Fristversäumnis trage, falls sich nachträglich herausstelle, daß die ursprünglich und mit der Nachmeldung in Anspruch genommene Entschädigungsbehörde unzuständig sei. Für den, vorliegenden Fall kommt es auf diese Erwägung nicht an, weil im Zeitpunkt der fristgemäß vorzunehmenden Nachmeldung die Zuständigkeit des Bayerischen Landesentschädigungsamtes nicht zweifelhaft sein konnte. Die Anmeldefrist wäre mithin nur dann gewahrt worden, wenn der nachzu demeldende Anspruch innerhalb der Frist bei der dem Kläger als zuständig bekannten Entschädigungsbehörde in Bayern angemeldet worden wäre. Ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4 mit Art. I Nr. 21 a BEG-SchlußG steht dem Kläger nicht zu.

Zitierte Normen: § 189a BEG
BehördeBEGNachmeldungMünchenAnspruchEntschädigungsbehördeKlägerBayerische

Volltext der Entscheidung

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2404 012
Nachschlagewerk! ja
BGHZ:	neln
S* 7/
BEG §§ 189, “189 a Abs. 1
Ein nach § 189 a Abs. 1 BEG nachzu demeldender Anspruch mußte bis zu dem 31. Dezember 1963 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde angemeldet werden. Die Anmeldung bei einer unzuständigen Behörde wahrte die Frist jedenfalls dann nicht, wenn nur eine andere Behörde mit dem früheren Entschädigungsverlangen des Antragstellers befaßt war und deren Zuständigkeit nicht zweifelhaft sein konnte.
BGH, Urt. v. 26. Oktober 1978 - IX ZR 29/74 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ix zr 29/74	URTEIL
Verkündet am
26. Oktober 1978 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München 22,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Jaime
 apt^
Uruguay,
 Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwä^e Justizrat Dr.	und
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 9. April 1970 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts München I vom 9. Juli 1968 wird zurückgewiesen.
Das Berufungs- und das Revisionsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittel trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der in Polen geborene Kläger hielt sich nach seinen Angaben am 1. Januar 1947 in einem DP-Lager in Bad Reichenhall auf. Er stellte 1956 bei dem Bayerischen Landesentschädigungsamt einen Antrag auf Entschädigung und meldete einen Anspruch nur für Schaden an Freiheit an. Die Behörde
 
erkannte mit Bescheid vom 27. August 1958 die begehrte Entschädigung im wesentlichen zu. Der Kläger focht den Bescheid nicht an.
Am 27. Dezember 1965 meldete der von dem Kläger bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. Bg^^bei dem Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin formularmäßig Ansprüche nach dem BEG-Schlußgesetz an, darunter einen Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit. Als Geschädigten nannte er MChaim David
 und gab die Registernummer 107 665 an. Die Anmeldung wurde zu den Akten dieses Verfahrens genommen, das Entschädigungsansprüche des Bruders David PflHHHBdes Klägers betraf.
Am 22. November 1966 reichte Rechtsanwalt Dr. B^p bei dem Bayerischen Landesentschädigungsamt, das die an das Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin gerichtete Globalanmeldung nicht erhalten hatte, Unterlagen zur Erläuterung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ein.
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch ab. Er sei nicht in der Frist des § 189 a Abs. 1 BEG angemeldet worden. Ein Neuantragsrecht wegen der Änderung des § 31 Abs. 2 BEG durch das BEG-Schlußgesetz stehe dem Kläger nicht zu, weil er nicht mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft gewesen sei.
Die Klage ist im ersten Rechtszuge erfolglos geblieben. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
SV
 
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht erachtet den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit als rechtzeitig nachgemeldet. § 189 a BEG bestimme nicht, bei welcher Entschädigungsbehörde die Nachmeldung vorzunehmen sei. Nach § 189 Abs. 2 BEG gelte die Antragsfrist auch dann als gewahrt, wenn der Entschädigungsantrag bis zu dem 1. April 1958 bei einer unzuständigen Behörde gestellt worden sei. Für den Fall der Nachmeldung nach § 189 a Abs. 1 BEG fehle es an einer ausdrücklichen entsprechenden Vorschrift. Sei in einem rechtswirksam beantragten Entschädigungsverfjahren über die Zuständigkeit der angerufenen Entschädigungsbehörde bis zu dem 31. Dezember 1965 noch nicht bindend entschieden worden, hätte der Antragsteller bei einer Nachmeldung das Risiko der Fristversäumung zu tragen, falls sich später die Unzuständigkeit der ursprünglich und mit der Nachmeldung in Anspruch genommenen Behörde heraussteilen sollte. Eine entsprechende Anwendung des § 189 Abs. 2 BEG auch auf die Nachmeldung eines Anspruchs nach § 189 a Abs. 1 BEG sei daher geboten. Sie werde durch das Gesetz nicht verwehrt. § 189 a Abs. 2 BEG verweise zwar lediglich auf § 189 Abs. 3 BEG. Damit sei aber nur klar-
 
gestellt worden, daß bei Versäumung der Nachmeldefrist nach § 189 a Abs. 2 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden könne, bei der Nachmeldefrist nach § 189 a Abs. 1 BEG es sich dagegen um eine Ausschlußfrist handele. Der Umstand, daß Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG nicht nur auf § 189 Abs. 3 BEG, sondern auch auf § 189 Abs. 2 BEG ausdrücklich verweise, stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Die Vorschriften des Art. III BEG-SchlußG seien nicht wie die des Art. I BEG-SchlußG dem BEG eingefügt worden. Daher habe eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des BEG Jeweils besonders hervorgehoben werden müssen.
Diese Ausführungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt.
Nach § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG waren Anträge auf Entschädigung bis zu dem 1. April 1958 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde zu stellen. Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer unzuständigen Behörde gestellt oder bei Gericht geltend gemacht worden ist (§ 189 Abs. 2 BEG).
Für Fälle verspäteter Antragstellung sieht § 189 Abs. 3 BEG die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. Durch Art. I Nr. 112 BEG-SchlußG ist § 189 a BEG neu in das Gesetz eingefügt worden. Nach § 189 a Abs. 1 BEG konnten, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam gestellt worden war, Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden waren, noch bis zu dem 31. Dezember 1965 angemeldet werden.
Der Kläger hatte 1956 bei dem örtlich zuständigen Bayerischen Landesentschädigungsamt (§ 185 Abs. 2 Nr. 5 BEG)
rechtswirksam Entschädigung beantragt, die Behörde durch den Bescheid vom 27. August 1958 über den dabei allein angemeldeten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit sachlich entschieden. Dadurch wäre die Passivlegitimation des Beklagten für diesen und für später sich ergebende weitere Ansprüche des Klägers selbst dann begründet worden, wenn seine Entschädigungsbehörden für die Entscheidung über diese Ansprüche örtlich nicht zuständig gewesen wären (BGH RzW 1961, 227; 1967, 226 Nr. 25 und ständig). Bei dem somit zuständigen Bayerischen Landesentschädigungsamt ist die Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit am 22. November 1966, also nach Ablauf der in § 189 a Abs. 1 BEG hierfür bestimmten Frist, eingegangen.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb davon ab, ob die Anmeldung dieses Anspruchs bei dem unzuständigen Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin am 27. Dezember 1965 die Anmeldefrist gewahrt hat.
Das ist nicht der Fall.
§ 189 a BEG bestimmt weder ausdrücklich noch durch eine Verweisung auf § 189 Abs. 2 BEG, daß die Nachmeldefrist auch dann als gewahrt gilt, wenn der Anspruch fristgemäß bei einer unzuständigen Behörde angemeldet worden ist. Eine entsprechende Anwendung von § 189 Abs. 2 BEG auf eine innerhalb der Frist des § 189 a Abs. 1 BEG vorgenommene Nachmeldung eines Anspruchs läßt sich auch nicht aus Art. Ill Nr. 1 BEG-
 
SchlußG herleiten. Nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG sollen in den Fällen des Art. I Nr. 21 Buchstabe a, 32, 105, 111, 112 und 113 die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung finden. Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG schreibt die entsprechende Anwendung von § 189 Abs. 2 und 3, § 189 a Abs. 2, §§ 189 b und 190 a BEG vor. Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG enthält Übergangsvorschriften für die Fälle, in denen auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG dem Berechtigten erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung zusteht oder die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen ermöglicht oder erleichtert wird (BGH RzW 1971, 41). Für die Fälle der unmittelbaren Anwendung des durch Art. I Nr. 112 in das Gesetz eingefügten § 189 a Abs. 1 BEG scheidet eine entsprechende Anwendung der in den Übergangsvorschriften aufgezählten Bestimmungen aus. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, daß die Anmeldefrist nach § 189 a Abs. 1 BEG am 31. Dezember 1965, die Neuantragsfrist nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG erst am 30. September 1966 endet und daß es sich bei der Frist nach § 189 a Abs. 1 BEG um eine Ausschlußfrist handelt (BGH RzW 1969, 505 Nr. 51 und ständig), eine entsprechende Anwendung von § 189 Abs. 3 BEG somit ausscheidet. § 189 a Abs. 1 BEG enthält eine selbständige und vollständige Regelung der Frist für die Nachmeldung.
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß das Gesetz weder durch ausdrückliche Bestimmung noch durch Verweisung auf § 189 Abs. 2 BEG vorschreibt, die Anmeldefrist nach § 189 a Abs. 1 BEG gelte auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch bis zu dem 31. Dezember 1965 bei einer unzuständigen Behörde angemeldet und
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damit bei dieser anhängig gemacht worden ist. Es meint aber, das Gebot einer entsprechenden Anwendung daraus herleiten zu müssen, daß anderenfalls der Antragsteller das Risiko der Fristversäumnis trage, falls sich nachträglich herausstelle, daß die ursprünglich und mit der Nachmeldung in Anspruch genommene Entschädigungsbehörde unzuständig sei. Für den, vorliegenden Fall kommt es auf diese Erwägung nicht an, weil im Zeitpunkt der fristgemäß vorzunehmenden Nachmeldung die Zuständigkeit des Bayerischen Landesentschädigungsamtes nicht zweifelhaft sein konnte. In Bayern war der Freiheitsschadensanspruch angemeldet und geregelt worden. Die Zuständigkeit eines anderen Landes kam unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.
Die Anmeldefrist wäre mithin nur dann gewahrt worden, wenn der nachzu demeldende Anspruch innerhalb der Frist bei der dem Kläger als zuständig bekannten Entschädigungsbehörde in Bayern angemeldet worden wäre.
Ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 mit Art. I Nr. 21 a BEG-SchlußG steht dem Kläger nicht zu. Er war nicht mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft (§ 31 Abs. 2 BEG n. F.).
 
Das Urteil des Berufungsgerichts muß daher aufgehoben und, da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt werden.
Mai
 Zorn	Portmann
 Dr. Lang kann	Gärtner
 nicht unterschreiben; er ist beurlaubt.
Mai