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BGH · IX ZR 29/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 29/73

Dem psychiatrischen Vertrauensarzt gegenüber erklärte er, er habe Paris im Frühjahr 194-2 verlassen, die Demarkationslinie überschritten und sich in der Gegend von Lyon aufgehalten, wohin ihm seine Familie nachgefolgt sei; er habe bis zur Befreiung in der Gegend von Nantua illegal gelebt. Im September 1968 warf die Behörde dem Kläger vor, er habe in anderen Entschädigungsverfahren Gefälligkeitsatteste ausgestellt und kündigte an, sie werde ihn für die in diesen Verfahren erfolgten Überzahlungen in Anspruch nehmen. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe unrichtige bzw, irreführende Angaben über seinen Verfolgungstatbestand gemacht und sich falscher Zeugenaussagen bedient. Die Behörde könne sich jetzt nicht mehr auf Widersprüche berufen, die ihr schon bei Erlaß des Bescheides bekannt gewesen seien. Von der Verwendung einer falschen eidesstattlichen Versicherung, auf die der Widerruf gestützt sei, habe der zuständige Sachbearbeiter aber erst am 15. Obwohl es entscheidend auf den Verfolgungstatbestand angekommen sei, habe die Behörde dem Kläger ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts eine Entschädigung zuerkannt und ihm auch in der Folgezeit 8 Jahre lang die Rente gezahlt und ihn an den linearen Rentenerhöhungen teilnehmen lassen. Erst nachdem sich herausgestellt habe, daß der Kläger in einer Reihe von anderen Entschädigungsverfahren falsche BehandlungsZeiten attestiert habe, habe sich die Behörde auf unrichtige Angaben zu dem Verfolgungstatbestand berufen. Das sei ein widerspruchsvolles Verhalten und verstoße gegen Treu und Glauben, zu demal die Behörde das Widerrufsverfahren erst eingeschlagen habe, nachdem sie unzulässigerweise versucht habe, ihr vermeintlich zustehende Schadensersatzansprüche durch Aufrechnung mit der laufenden Rente des Klägers durchzusetzen. Aus diesen Gründen habe der Beklagte auch das Recht zur Aus-* Übung des Widerrufs verwirkt, weil er trotz des unaufgeklärten Verfolgungstatbestandes in Kenntnis der widerspruchsvollen Angaben des Klägers diesem 8 Jahre lang die Rente gezahlt und damit zu erkennen gegeben habe, daß er aus der Unrichtigkeit der zu dem Verfolgungstatbo-stand gemachten Angaben keine Rechte herleiten wolle. Nach tatrichterlicher Überzeugung hat der Kläger vorsätzlich falsche Angaben über die Dauer seines Aufenthalts in Paris und damit über sein Verfolgungsschicksal gemacht und ebenfalls vorsätzlich die unrichtige eidesstattliche Versicherung der Zeugin GflHHI eingereicht. Der Kläger hat sich also unlauterer Mittel bedient und vorsätzlich unrichtige Angaben über den Grund des Schadens gemacht. Allerdings hatte der Kläger schon vor Erlaß des Bescheids vom 3» Februar 1961 sich widersprechende Angaben zu seinem VerfolgungsSchicksal gemacht. Die Frist beginnt zu laufen, wenn dem zuständigen Sachbearbeiter bekannt geworden ist, daß und in welchem Maß der Verfolgte Verstöße gegen die Wahrheitspflicht im Sinne des § 7 BEG begangen hat. Auch wenn man davon ausgeht, daß der zuständige Sachbearbeiter vor Erlaß des Bescheids im Gesundheitsschadensverfahren Kenntnis von einem Widerrufsgrund im Sinne des § 203 Abs. 2 BEG hatte, war der Widerruf nicht verspätet. Daß die vom Kläger eingereichte eidesstattliche Versicherung der Zeugin GflHB unrichtig war, stellte sich aber erst im Januar 1969 heraus. Auch wenn der Behörde schon früher die Widersprüche im Vortrag des Klägers bekanntgewesen waren, so hatte sich daraus doch nicht ergeben, daß die eidesstattliche Versicherung der Zeugin GflHt inhaltlich unrichtig war. Dem Tatrichter kann jedoch darin nicht gefolgt werden, der Beklagte habe das Widerrufsrecht verwirkt oder die Ausübung des Widerrufsrechts stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Jedenfalls liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben auf seiten der Behörde nach den Feststellungen des Tatrichters nicht vor.^Wer selbst die Wahrheitspflicht gröblich verletzt hat, kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, er habe damit gerechnet und rechnen dürfen, daß die Entschädigungsbehörde seine Verfehlung auch weiterhin nicht als solche erkennen und werten werde (BGH RzW 1965» 26)^JlSo liegen die Dinge hier. Dem vorsätzlichen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht auf seiten des Klägers steht gegenüber, daß die Behörde nicht Hätte sie aber sorgfältiger gearbeitet, so hätte dies aller Voraussicht nach dazu geführt, daß sie dem Kläger von vornherein eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit versagt hätte.daraus, daß die Behörde seinen Angaben zunächst gutgläubig gegenüberstand, die Unwahrheiten nicht aufdeckte und dem Kläger einige Jahre hindurch Leistungen gewährte, kann der Kläger nichts für sich herleiten. Es konnte und mußte der Behörde aber sehr wohl Anlaß geben, die Angaben des Klägers in seinem eigenen Entschädigungsverfahren auf ihren Wahrheitsgehalt hin sorgfältig zu überprüfen. Die Entziehung der Entschädigungsansprüche hatte die Behörde nicht mit Verfehlungen des Klägers in Entschädigungsverfahren anderer Verfolgter begründet.

Zitierte Normen: § 203 BEG
ZeuginRechtParisBehördeBEGangebenRenteKlägerKenntnisBescheid

Volltext der Entscheidung

2404 0*0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 29/73	URTEIL	Verkündet	am
1. Dezember 1977
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbe&mter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfcu en, Tannenstraße 26, Düsseldorf 30,
Beklagter und Revisionskläger,,
- Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Dr. Aron W rue de P
I/Frankreich,
 Kläger und Revisionsbeklagten.
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 1970 aufgehoben und das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 1969 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1909 in Warschau geborene Jüdische Kläger lebt seit 1932 in Frankreich. Er ist seit 1939 promovierter Arzt. Zur Begründung seines Antrags auf Entschädigung für Schaden an Freiheit versicherte er 1957 an Eides Statt, er habe von Juni 1942 bis August 1944 den Judenstern tragen müssen, und legte eidesstattliche Versicherungen der Zeugen	und	vor, in denen die
 Zeugen bestätigten, den Kläger von Juni 1942 bis August 1944 öfter in Paris getroffen und gesehen zu
 
haben, daß er den Judenstern getragen habe« 1959 wurde ihm daraufhin eine Entschädigung für Freiheitsschaden zuerkannt. Im Gesundheitsschadensverfahren gab er dem Vertrauensarzt gegenüber I960 an, er habe nach seiner Rückkehr aus dem Internierungslager in Pithiviers einige Zeit hindurch illegal in Paris gelebt und dann aie Grenzlinie überschritten und sich bis zur Befreiung im Departement Ain festgesetzt. Dem psychiatrischen Vertrauensarzt gegenüber erklärte er, er habe Paris im Frühjahr 194-2 verlassen, die Demarkationslinie überschritten und sich in der Gegend von Lyon aufgehalten, wohin ihm seine Familie nachgefolgt sei; er habe bis zur Befreiung in der Gegend von Nantua illegal gelebt. In seiner weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 23. Mai I960 gab der Kläger wiederum an, er habe die Zeit von Juni 1942 bis August 1944 - zu dem Teil illegal -in Paris zugebracht. Mit Bescheid vom 3. Februar 1961 gewährte die Behörde dem Kläger wegen einer Nierenschä-digung im Sinne der Entstehung und eines psychastheni-schen Syndroms im Sinne abgrenzbarer Verschlimmerung Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente.
Im September 1968 warf die Behörde dem Kläger vor, er habe in anderen Entschädigungsverfahren Gefälligkeitsatteste ausgestellt und kündigte an, sie werde ihn für die in diesen Verfahren erfolgten Überzahlungen in Anspruch nehmen. In einem Antwortschreiben versuchte der Kläger sein Verhalten zu erklären, bestritt die Vorwürfe aber nicht. Daraufhin stellte die Behörde mit Ablauf des Monats Januar 1969 die Rentenzahlungen ein.
Bei einer Überprüfung der Akte des Klägers 'wurde am 15. Januar 1969 festgestellt, daß die Zeugin GflBBi in ihrer eidesstattlichen Versicherung falsche Angaben

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gemacht hatte. Nach den Erklärungen in ihrem eigenen Entschädigungsverfahren hatte sie Paris bereits Ende 1943 verlassen. Mit Bescheid vom 19, Mai 1969 widerrief nun die Landesrentenbehörde ihren Bescheid vom 3. Februar 1961 und die nachfolgenden Änderungsbescheide und forderte die bisher gewährten Leistungen in Höhe von 51.721,48 DM zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe unrichtige bzw, irreführende Angaben über seinen Verfolgungstatbestand gemacht und sich falscher Zeugenaussagen bedient.
Mit der Klage machte der Kläger geltend, er habe ab November 1943 im Departement Ain versteckt gelebt; die Zeitangabe der Zeugin GfHHli müsse auf einem Irrtum beruhen. Die Behörde könne sich jetzt nicht mehr auf Widersprüche berufen, die ihr schon bei Erlaß des Bescheides bekannt gewesen seien. Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beklagten zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, hilfsweise die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Kläger ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hält ein Widerrufsrecht des Beklagten für verwirkt.
Die Voraussetzungen für einer Widerruf lägen an sich vor. Der Kläger habe zur Begründung seines Ent-schädigungsantrags eine unrichtige eidesstattliche lrer~
 
Sicherung der Zeugin	eingereicht	und unrichtige
 Angaben über sein Verfolgungsschicksal gemacht. Seine eigenen Angaben müßten dahin verstanden werden, er habe sich bis August 1944 in Paris aufgehalten. Diese Angaben habe die Zeugin G®m bestätigt. Tatsächlich habe die Zeugin Paris im November 1943 verlassen und sei nach Nantes gezogen. Der Kläger habe jedenfalls nicht bis August 1944 in Paris gelebt, sondern allenfalls bis November 1943. Beide Verstöße gegen die Wahrheitspflicht habe der Kläger vorsätzlich begangen.
Die sechsmonatige Widerrufsfrist des § 203 Abs. 2 BEG sei bei Erlaß des Widerrufsbescheids noch nicht abgelaufen gewesen. Der Kläger habe zwar im Verwaltungsverfahren widerspruchsvolle Angaben zu seinem Verfolgungstatbestand gemacht. Das sei der Behörde bereits I960 bekannt gewesen. Von der Verwendung einer falschen eidesstattlichen Versicherung, auf die der Widerruf gestützt sei, habe der zuständige Sachbearbeiter aber erst am 15. Januar 1969 Kenntnis erlangt. Dieser Umstand sei von Bedeutung für das Ausmaß des Verschuldens des Klägers und damit für die Ausübung der behördlichen ErmessensentScheidung. Erst mit Erlangung der Kenntnis von der Verwendung eines unlauteren Mittels habe die Widerrufsfrist begonnen.
Der Beklagte könne aus diesem Sachverhalt jedoch keine Rechte herleiten. Die Berufung auf die Einreichung der unrichtigen eidesstattlichen Versicherung verstoße gegen Treu und Glauben. Der Kläger habe im Gesundheitsschadensverfahren zu dem Verfolgungstatbestand einander widersprechende Angaben gemacht. Die Widersprüche hätte die Behörde bei auch nur oberflächlicher Bearbeitung erkennen müssen. Diese widerspruchsvollen Angaben seien der Behörde also bei
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Erlaß des Bescheides bekannt gewesen. Obwohl es entscheidend auf den Verfolgungstatbestand angekommen sei, habe die Behörde dem Kläger ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts eine Entschädigung zuerkannt und ihm auch in der Folgezeit 8 Jahre lang die Rente gezahlt und ihn an den linearen Rentenerhöhungen teilnehmen lassen. Erst nachdem sich herausgestellt habe, daß der Kläger in einer Reihe von anderen Entschädigungsverfahren falsche BehandlungsZeiten attestiert habe, habe sich die Behörde auf unrichtige Angaben zu dem Verfolgungstatbestand berufen. Das sei ein widerspruchsvolles Verhalten und verstoße gegen Treu und Glauben, zu demal die Behörde das Widerrufsverfahren erst eingeschlagen habe, nachdem sie unzulässigerweise versucht habe, ihr vermeintlich zustehende Schadensersatzansprüche durch Aufrechnung mit der laufenden Rente des Klägers durchzusetzen. Aus diesen Gründen habe der Beklagte auch das Recht zur Aus-* Übung des Widerrufs verwirkt, weil er trotz des unaufgeklärten Verfolgungstatbestandes in Kenntnis der widerspruchsvollen Angaben des Klägers diesem 8 Jahre lang die Rente gezahlt und damit zu erkennen gegeben habe, daß er aus der Unrichtigkeit der zu dem Verfolgungstatbo-stand gemachten Angaben keine Rechte herleiten wolle.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Allerdings nimmt der Tatrichter zu Recht an, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 erste Alternative BEG erfüllt sind. Nach tatrichterlicher Überzeugung hat der Kläger vorsätzlich falsche Angaben über die Dauer seines Aufenthalts in Paris und damit über sein Verfolgungsschicksal gemacht und ebenfalls vorsätzlich die unrichtige eidesstattliche Versicherung der Zeugin GflHHI eingereicht. Damit hat das Berufungsgericht die tatsächlich
 
Umstände festgestellt, auf die die Behörde ihren Widerruf shescheid gegründet hat. Der Kläger hat sich also unlauterer Mittel bedient und vorsätzlich unrichtige Angaben über den Grund des Schadens gemacht. Daß er diese Angaben in dem Freiheitsschadensverfahren gemacht hat, um Entschädigung für Schaden an Freiheil: zu erlangen, steht der Entziehung der Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht entgegen. Die Ermessenserwägungen, mit denen die Behörde zuletzt die Entziehung der ganzen Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit begründet hat, begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Richtig ist auch, daß die Widerrufsfrist des § 203 Abs. 2 BEG gewahrt ist. Allerdings hatte der Kläger schon vor Erlaß des Bescheids vom 3» Februar 1961 sich widersprechende Angaben zu seinem VerfolgungsSchicksal gemacht. Ob hierdurch die Frist des § 203 Abs. 2 BEG schon einmal in Lauf gesetzt worden war, mag auf sich beruhen. Die Frist beginnt zu laufen, wenn dem zuständigen Sachbearbeiter bekannt geworden ist, daß und in welchem Maß der Verfolgte Verstöße gegen die Wahrheitspflicht im Sinne des § 7 BEG begangen hat. Maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem der Sachbearbeiter sichere Kenntnis von dem Verstoß gegen die Wahrheitspflicht erlangt. Es reicht deshalb nicht aus, wenn sich die Unwahrheit von Angaben aus den Akten ergibt (BGH RzW 1961, 467; 1962, 121). Auch wenn man davon ausgeht, daß der zuständige Sachbearbeiter vor Erlaß des Bescheids im Gesundheitsschadensverfahren Kenntnis von einem Widerrufsgrund im Sinne des § 203 Abs. 2 BEG hatte, war der Widerruf nicht verspätet.
Denn die Frist beginnt immer wieder dann neu zu laufen, wenn weitere Unwahrheiten bekannt werden. Der Widerruf kann dann gestützt werden auf diese neu bekanntgewordenen Tatsachen in Verbindung mit anderen, die schon vor
 
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mehr als 6 Monaten bekanntgeworden waren (BGH RzW 1962, 121; 1965» 26). Daß die vom Kläger eingereichte eidesstattliche Versicherung der Zeugin GflHB unrichtig war, stellte sich aber erst im Januar 1969 heraus. Auch wenn der Behörde schon früher die Widersprüche im Vortrag des Klägers bekanntgewesen waren, so hatte sich daraus doch nicht ergeben, daß die eidesstattliche Versicherung der Zeugin GflHt inhaltlich unrichtig war. Ausweislich der Akten war die Behörde von dem darin geschilderten Verfolgungshergang - Sterntragen in Paris bis August 1944 -ausgegangen. Die Widerrufsfrist begann danach nach Abschluß der im Januar 1969 begonnenen Überprüfung neu zu laufen. Sie war bei Erlaß des Widerrufsbescheids noch nicht abgelaufen.
Dem Tatrichter kann jedoch darin nicht gefolgt werden, der Beklagte habe das Widerrufsrecht verwirkt oder die Ausübung des Widerrufsrechts stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Fraglich ist schon, ob angesichts der kurzen Widerrufsfrist des § 203 Abs. 2 BEG überhaupt für die Annahme einer Verwirkung Raum ist, oder ob nicht die Vorschrift eine abschließende Regelung des Widerrufsverfahrens enthält. Diese in BGH RzW 1961, 39 offen gelassene Frage bedarf indessen auch hier keiner Entscheidung. Jedenfalls liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben auf seiten der Behörde nach den Feststellungen des Tatrichters nicht vor.^Wer selbst die Wahrheitspflicht gröblich verletzt hat, kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, er habe damit gerechnet und rechnen dürfen, daß die Entschädigungsbehörde seine Verfehlung auch weiterhin nicht als solche erkennen und werten werde (BGH RzW 1965» 26)^JlSo liegen die Dinge hier. Dem vorsätzlichen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht auf seiten des Klägers steht gegenüber, daß die Behörde nicht
 
sorgfältig genug gearbeitet und die Widersprüche im Vortrag des Klägers nicht schon früher aufgeklärt hat. Hätte sie aber sorgfältiger gearbeitet, so hätte dies aller Voraussicht nach dazu geführt, daß sie dem Kläger von vornherein eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit versagt hätte.daraus, daß die Behörde seinen Angaben zunächst gutgläubig gegenüberstand, die Unwahrheiten nicht aufdeckte und dem Kläger einige Jahre hindurch Leistungen gewährte, kann der Kläger nichts für sich herleiten. Mit ihrem Widerruf setzte die Behörde sich nicht in Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Verhalten.^
Schließlich bedeutet es keinen Verstoß gegen Treu und Glauben, daß die Behörde durch Verfehlungen des Klägers in Entschädigungsverfahren anderer Verfolgter veranlaßt wurde, die Entschädigungsakten des Klägers näher zu überprüfen. Das Ausstellen von Gefälligkeitsattesten für andere Verfolgte stellte zwar keinen Versagungsgrund nach § 7 Abs. 2 BEG dar. Es konnte und mußte der Behörde aber sehr wohl Anlaß geben, die Angaben des Klägers in seinem eigenen Entschädigungsverfahren auf ihren Wahrheitsgehalt hin sorgfältig zu überprüfen. Das ist geschehen und führte zur Aufdeckung der unrichtigen eidesstattlichen Versicherung. Die Entziehung der Entschädigungsansprüche hatte die Behörde nicht mit Verfehlungen des Klägers in Entschädigungsverfahren anderer Verfolgter begründet. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt bei dieser Sachlage nicht vor. Ob die von der Behörde für die Einstellung der Rente zunächst gegebene Begründung rechtlich tragfähig war, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsrichters ist danach der Widerrufsbescheid zu Recht ergangen. Auch die Rückforderung der bereits gewährten Leistungen nach § 7 Abs. 3 BEG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auf die Rechtsmittel des Beklagten ist deshalb die Klage abzuweisen.
Zorn
 Dr. Thumm
 Mai
Portmann
 Dr. Lang