Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mUndüieho Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang fiir Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht prüft, »b der Kläger den Abgeltungsvergleich nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs.la BEG-SchluQG anfechten kann. Es geht zutreffend davon aus, daß er sich in dem Vergleich des Anspruchs auf Rente nach § 31 Abs. 1 BEG begeben hat. Richtig ist auch, daß ein Recht zur Vergleichsanfechtung ausscheidet, wenn die Aufgabe des Rentenanspruchs auf Gründen nichtmedizinischer Art beruht (BGH RzW 1969, 358). Aus den Akten der Entschädigungsbehörde lasse sich entnehmen, daß allein Zweifel an einem konkreten Verfolgungsschicksal des Klägers zu dem Abschluß des Vergleichs geführt hätten. Es begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht annimmt, der Angleichungstatbestand müsse sich aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergeben, und deshalb den Kläger im jetzigen Verfahren mit der Behauptung ausschließt, die damalige Aufgabe des Rentenanspruchs beruhe auf medizinischen Gründen. Wenn did erneute Prüfung wiederum ergibt, daß nichtmedizinische Erwägungen für das Fallenlassen des Rentenanspruchs maßgebend waren, wird zu prüfen sein, ob sich der Kläger mindestens ein Jahr lang in Konzentrationslagerhaft befunden hat (Art. III Nr. 3» Nr. 1 Abs.4, Art. I Nr. 21 a BEG-SchlußG, § 31 Abs. 2 BEG n.F.).
2472 047 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 29/72 URTEIL Verkündet am 2. Oktober 1975 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Isaak Leiser B Brfliaa, N® Yl 9 Oc|B Avenue, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister in Wiesbaden, Luisenstraße 7, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mUndüieho Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang fiir Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 28. Januar 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1906 geborene Kläger ist Jude. Er meldete 1950 Freiheitsschaden an und trug vor, er sei von September 1941 bis Januar 1945 in Zwangsarbeitslagem festgehalten worden. Im März 1958 machte er auch Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend und behauptete, er habe durch die Verfolgung "einen beträchtlichen Gesundheitsschaden" erlitten. Die Behörde wies auf Widersprüche und Unklarheiten in den Angaben des Klagers hin und bot einen Vergleich an, der im November I960 abgeschlossen wurde. Danach erhielt der Kläger 4.500 DM Entschädigung gemäß §§ 43 bis 50 BEG für 30 volle Monate. Ziffer 4 des Vergleichs lautet: 3 "Mit obenstehender Entschädigung sind sämtliche Ansprüche des Antragstellers gegen das Land Hessen auf Wiedergutmachung nach Bundesund Landesrecht endgültig abgegolten". Ende 1965 focht der Kläger den Abgeltungsvergleich an und mac unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen Gesundheitsschadensansprüche geltend. Die Entschädigungsbehörde lehnte ab. Die Klage blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg, Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an einen anderen Senat des Berufungsgerichts. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht prüft, »b der Kläger den Abgeltungsvergleich nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. la BEG-SchluQG anfechten kann. Es geht zutreffend davon aus, daß er sich in dem Vergleich des Anspruchs auf Rente nach § 31 Abs. 1 BEG begeben hat. Richtig ist auch, daß ein Recht zur Vergleichsanfechtung ausscheidet, wenn die Aufgabe des Rentenanspruchs auf Gründen nichtmedizinischer Art beruht (BGH RzW 1969, 358). Im Berufungsurteil heißt es, für den Abschluß des Abgeltungsvergleichs hätten medizinische Gründe keine Rolle gespielt. Aus den Akten der Entschädigungsbehörde lasse sich entnehmen, daß allein Zweifel an einem konkreten Verfolgungsschicksal des Klägers zu dem Abschluß des Vergleichs geführt hätten. Das Vorbringen des Klägers, er habe wegen der damals herrschenden medizinischen Auffassung und der Rechtsprechung der Entschädigungsgerichte von der Durchsetzung seiner auf psychischem Gebiet liegenden Gesundheitsschäden abgesehen, hält das Berufungsgericht für unbeachtlich, weil sich aus dem vorangegangenen Verfahren keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung ergäben. Es begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht annimmt, der Angleichungstatbestand müsse sich aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergeben, und deshalb den Kläger im jetzigen Verfahren mit der Behauptung ausschließt, die damalige Aufgabe des Rentenanspruchs beruhe auf medizinischen Gründen. Der Angleichungstatbestand braucht im Erstverfahren nicht erkennbar geworden zu sein. Er kann im Angleichungsverfahren mit den zulässigen Mitteln erstmals dargetan werden (BGH RzW 1971, 186 Nr. 28; 1972, 274). Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wenn did erneute Prüfung wiederum ergibt, daß nichtmedizinische Erwägungen für das Fallenlassen des Rentenanspruchs maßgebend waren, wird zu prüfen sein, ob sich der Kläger mindestens ein Jahr lang in Konzentrationslagerhaft befunden hat (Art. III Nr. 3» Nr. 1 Abs. 4, Art. I Nr. 21 a BEG-SchlußG, § 31 Abs. 2 BEG n.F.). Daß bei der Regelung durch Vergleich insoweit keine Feststellungen getroffen worden sind, bedeutet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, daß sie zur Prüfung, ob ein Anfechtungsgrund vorliegt, jetzt nicht nachgeholt werden könnten; Art. Ill Nr. 2 Abs. 3 BEG-SchlußG ist im Palle der Vergleichsanfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG—SchlußG-nicht anwendbar (BGH RzW 1970, 139» BGH Urteil vom 25. Februar 1971 - IX ZR 113/70). Mai Henkel Br. Thumm Portmann Dr. Lang