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BGH · IX ZR 29/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 29/69

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 21. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Miterben nach ihrem Vater, Paul Pinkus für dessen Schaden im beruflichen Portkommen eine Kapitalentschädigung von 10.156 DM zu zahlen. Die Kläger haben gegen diesen Bescheid Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihnen als Erben nach ihrem Vater Entschädigung für Berufsschäden unter Einstufung in den einfachen Dienst für den Zeitraum vom 1. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, daß der Erblasser im Zeitpunkt der Verfolgung irgendeiner erheblichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, an die Kläger als Miterben nach ihrem Vater wegen dessen Berufsschadens eine Kapitalentschädigung entsprechend dem Klageantrag sowie einen Zuschlag von 20 #, jedoch nur für einen Entschädigungszeitraum bis zu dem 31. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den ererbten Berufsschadensanspruch Sie erstreben den Erlaß eines Leistungs- statt eines Peststellungsurteils und die Erweiterung des Entschädigungszeitraumes vom 31. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht ohne hinreichenden Grund ein Peststellungsurteil statt des beantragten Leistungsurteils erlassen hat und weil die Kläger dadurch beschwert sind. Die Kläger haben auch in einer für das Entschädigungsverfahren ausreichenden Form die Verurteilung der Beklagten zur Leistung begehrt. Das Erfordernis eines bestimmten Antrages ist im Entschädigungsverfahren wegen dessen Besonderheiten insoweit eingeschränkt, als es genügt, daß der Antrag in Verbindung mit dem Inhalt der Akten, insbesondere Weigert sich das beklagte Land, den festgestellten Anspruch zu erfüllen, so muß und kann der Berechtigte erneut auf Leistung klagen (BGH RzW 1963, 520 Nr. 38). Das Erfordernis, bei einem Leistungsurteil die Kapitalentschädigung im einzelnen zu bestimmen und zu berechnen, kann als solches nicht anerkannt werden. Das Oberlandesgericht begründet den Erlaß des Peststellungsurteils auch nicht mit derartigen Erwägungen, sondern allein mit der angeblichen Unbestimmtheit des Leistungsantrages. Die Berechnung der den Klägern als Miterben zustehenden Kapitalentschädigung nach §§ 76 ff BEG ergibt den Betrag von 10.156 DM.Dabei ist das vom Oberlandesgericht angenommene Ende des Entschädigungs-zeitraums (31. Die Revision beanstandet, daß das Schreiben der Mutter der Kläger vom 19. Januar 1958, das die Grundlage der Bemessung des EntschädigungsZeitraums bildet, nicht als Einzelurkunde zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Dezember 1949 allein Mauf die eindeutigen Angaben der Mutter der Kläger in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 19. Die Akte, die das Verwaltungsverfahren der Mutter der Kläger betrifft, ist in ihrer Gesamtheit von beiden Tatsachengerichten zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Daß die Parteien ausdrücklich auf das in der Akte enthaltene Schreiben der Mutter der Kläger vom 19. Wenn er eine solche Prüfung unterließ, kann sich die Partei auf Unkenntnis der in der Akte enthaltenen Vorgänge nicht berufen. In einem solchen Palle muß der Anwalt sich spätestens Einsicht in die Akten verschaffen, wenn sie zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in RzW 1967, 513 Nr. 26 die Auffassung vertreten, es genüge nicht, daß bestimmte Akten zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht würden; vielmehr bedürfe es des Hinweises auf die Einzelurkunde, die als Beweismittel verwertet werden soll, in der mündlichen Verhandlung. Dort waren die Akten zunächst herangezogen, später für unerheblich erklärt und nicht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, dann aber doch ausgewertet worden.

Zitierte Normen: § 189 BEG Art. 103 GG § 92 ZPO
VaterOberlandesgerichtMutterAktLeistungKapitalentschädigungKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

2446 i:0 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
20. November 1969 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 29/69	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
1.
Nathan
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H^B^Israel,
2. Helene C Str.
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3.
Ctog^tte
 Hi
Israel,
 als Erben nach Paul Pinkus
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- Prozeßbevollmächtigters
 Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die Arbeitsund Sozialbehörde,
 Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 54,
i
Beklagte und Revisionsbeklagte
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 16. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Dr. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 21. Juni 1967 teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Miterben nach ihrem Vater, Paul Pinkus
 für dessen Schaden im beruflichen Portkommen eine Kapitalentschädigung von 10.156 DM zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Die Kläger tragen 3/8, die Beklagte 5/8 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die jüdischen Kläger sind neben ihrer Mutter die gesetzlichen Erben ihres am 24. Februar 1953 in Israel verstorbenen Vaters Paul Pinkus SflHHBB* Als solche bean-
 
Sprüchen sie Entschädigung wegen Berufsschadens ihres Vaters für den Zeitraum vom 1. April 1933 bis 23. Februar 1953. Den Entschädigungseinzelantrag stellten sie am 14. Dezember 1959 bei der Beklagten.
Der Vater der Kläger betrieb bis 1931 in Altona ein Textileinzelhandelsgeschäft. Am 13. Oktober 1931 wurde das Konkursverfahren Uber sein Vermögen eröffnet und am 30. November 1933 mangels Masse eingestellt. Am 24. August 1931 meldete die Mutter der Kläger den Betrieb eines gleichartigen Geschäftes unter der bisherigen Anschrift an. Wegen der gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen wanderten der Vater der Kläger im April, die Mutter im Sommer 1933 nach Palästina aus.
Die Mutter der Kläger verlangte von der Beklagten Entschädigung wegen eigenen BerufsSchadens. In diesem Verwaltungsverfahren, das die Beklagte unter dem Aktenzeichen 2311 87 führte, erklärte die Mutter der Kläger in einem eigenhändigen Schreiben vom 19* Januar 1958, das sie vor Erteilung der Vollmacht an den jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Kläger der Beklagten übersandte, u. a.: ”Mein Mann war seit 1949 sehr krank und ich mußte schwer arbeiten und viele Nachtwachen machen und alles Entbehrliche verkaufen, um Krankenhaus und Ärzte zu bezahlen. Er hat fünf mal im Regierungskrankenhaus gelegen, er wurde auch operiert und ist am 24. Februar 1953 gestorben”.
Die Entschädigungsbehörde lehnte den ererbten Berufs Schadensanspruch der Kläger wegen vermeintlicher
 AntragsVerspätung ab. Die Kläger haben gegen diesen Bescheid Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihnen als Erben nach ihrem Vater Entschädigung für Berufsschäden unter Einstufung in den einfachen Dienst für den Zeitraum vom 1. April 1933 bis zu dem 23. Februar 1933 in der Altersstufe "bis zu dem vollendeten 55. Lebensjahr” in Höhe von Dreivierteln der vollen Entschädigungssumme zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, daß der Erblasser im Zeitpunkt der Verfolgung irgendeiner erheblichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, an die Kläger als Miterben nach ihrem Vater wegen dessen Berufsschadens eine Kapitalentschädigung entsprechend dem Klageantrag sowie einen Zuschlag von 20 #, jedoch nur für einen Entschädigungszeitraum bis zu dem 31. Dezember 1949» zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Feststellung hat es sich befugt gesehen, weil die Kläger keinen bestimmten Leistungsantrag gestellt hätten und ihr Antrag als Feststellungsantrag zu werten sei. Den Entschädigungszeitraum hat es auf den 31. Dezember 1949 begrenzt, weil die Erklärung der Mutter der Kläger vom 19. Januar 1958 in der Akte 2311 87 ergebe, daß der Erblasser ab Ende 1949 tatsächlich nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Beide Tatsachengerichte haben die Akte 2311 87 zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Einzelurkunde vom 19. Januar 1958 ist jedoch in den Verhandlungen nicht erörtert worden.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den ererbten Berufsschadensanspruch
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weiter. Sie erstreben den Erlaß eines Leistungs- statt eines Peststellungsurteils und die Erweiterung des Entschädigungszeitraumes vom 31. Dezember 1949 auf den 23. Pebruar 1953* Die Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten gewesen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist teilweise sachlich gerechtfertigt.
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht ohne hinreichenden Grund ein Peststellungsurteil statt des beantragten Leistungsurteils erlassen hat und weil die Kläger dadurch beschwert sind. In der Sache selbst verbleibt es bei dem vom Oberlandesgericht angenommenen Ende des Entschädigungszeitraums .
Der Entschädigungsantrag ist nach § 189 Abs. 1 BEG rechtzeitig gestellt, da eine Globalanmeldung vom 4. März 1958 voliegt. Die Kläger haben auch in einer für das Entschädigungsverfahren ausreichenden Form die Verurteilung der Beklagten zur Leistung begehrt. Der Berufungsantrag, der auf die "in erster Instanz gestellten Anträge" Bezug nimmt, bezeichnet die von den Klägern beanspruchte Kapitalentschädigung mit den Merkmalen, die die §§ 91» 92, 75» 79 BEG enthalten. Das Erfordernis eines bestimmten Antrages ist im Entschädigungsverfahren wegen dessen Besonderheiten insoweit eingeschränkt, als es genügt, daß der Antrag in Verbindung mit dem Inhalt der Akten, insbesondere
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der Vorgänge der Entschädigungsbehörde, den Umfang des Klagebegehrens erkennen läßt. Das ist hier der Pall.
Danach bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, den gestellten Antrag in einen Peststellungsantrag umzudeuten. Aufgabe des Entschädig ungsurteils ist es in aller Regel, die Leistung, die in einer Zahlung besteht, verbindlich zu beziffern und damit weiterem Streit zu entziehen (BGH RzW 1967, 376 Nr. 24). Der Erlaß eines Peststellungsurteils bedeutet für die Kläger, wie die Revision zutreffend hervorhebt, eine Schlechterstellung gegenüber der Verurteilung zur Leistung. Das Peststellungsurteil ist, von der Kostenentscheidung abgesehen, nicht vollstreckbar. Weigert sich das beklagte Land, den festgestellten Anspruch zu erfüllen, so muß und kann der Berechtigte erneut auf Leistung klagen (BGH RzW 1963, 520 Nr. 38). Ein Peststellungsurteil kann auch zu tatsächlichen oder rechtlichen Zweifeln Anlaß geben, die die Erfüllung des Anspruchs hinauszögern. Peststellungsurteile sind daher nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn sie wirklich prozeßwirtschaftlich sind (RzW 1967, 367 Nr. 24). Dafür, daß derartige Gesichtspunkte hier ausschlaggebend waren, ist jedoch nichts ersichtlich. Das Erfordernis, bei einem Leistungsurteil die Kapitalentschädigung im einzelnen zu bestimmen und zu berechnen, kann als solches nicht anerkannt werden.
Das Oberlandesgericht begründet den Erlaß des Peststellungsurteils auch nicht mit derartigen Erwägungen, sondern allein mit der angeblichen Unbestimmtheit des Leistungsantrages. Dabei stellt es indessen zu hohe Anforderungen. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben.
 
Da das Berufungsurteil die für die Bestimmung der Entschädigungsleistung erforderlichen Feststellungen enthält, kann das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden. Die Berechnung der den Klägern als Miterben zustehenden Kapitalentschädigung nach §§ 76 ff BEG ergibt den Betrag von 10.156 DM.Dabei ist das vom Oberlandesgericht angenommene Ende des Entschädigungs-zeitraums (31. Dezember 1949) zugrunde zu legen. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die dieses Ergebnis tragenden Feststellungen angreift, dringt nicht durch.
Die Revision beanstandet, daß das Schreiben der Mutter der Kläger vom 19. Januar 1958, das die Grundlage der Bemessung des EntschädigungsZeitraums bildet, nicht als Einzelurkunde zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Die Kläger hätten auf diese Weise keine Gelegenheit gehabt, zu seinem Inhalt Stellung zu nehmen. Die Revision erblickt darin eine Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und der §§ 209 Abs. 1 BEG,
420 ZPO.
Diese Rüge geht fehl. Das Oberlandesgericht stützt die Begrenzung des EntschädigungsZeitraums bis zu dem 31. Dezember 1949 allein Mauf die eindeutigen Angaben der Mutter der Kläger in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 19. Januar 1958”. Die Akte, die das Verwaltungsverfahren der Mutter der Kläger betrifft, ist in ihrer Gesamtheit von beiden Tatsachengerichten zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Der Vorsitzende des Berufungsgerichts ordnete die
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Heranziehung der Akte mit Verfügung vom 6. Januar 1967 an, die den Parteivertretern an demselben Tage übersandt worden ist. In der letzten mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 1967 war der Prozeßbevollmächtigte der Kläger anwesend. In seiner Gegenwart machte das Oberlandesgericht die genannte Akte ausdrücklich zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung; sodann verhandelten die Parteien streitig zur Sache. Daß die Parteien ausdrücklich auf das in der Akte enthaltene Schreiben der Mutter der Kläger vom 19. Januar 1958 hingewiesen worden sind, ist der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen.
Ein solches Erfordernis bestand nach Lage der Dinge auch nicht. Da die Akte bereits im ersten Rechtszuge herangezogen worden war und der Prozeßbevollmächtigte der Kläger im Berufungsverfahren rechtzeitig von der Absicht des Gerichts erfuhr, die Akte beizuziehen, oblag es ihm, sich Kenntnis von deren Inhalt zu verschaffen und darauf zu achten, ob sie Urkunden enthielt, aus denen nachteilige Schlüsse für die von ihm vertretene Partei gezogen werden konnten. Wenn er eine solche Prüfung unterließ, kann sich die Partei auf Unkenntnis der in der Akte enthaltenen Vorgänge nicht berufen. Das Gericht braucht Einzelergebnisse der amtlichen Ermittlung aus beigezogenen Entschädigungsakten jedenfalls dann nicht in die Prozeßerörterung einzuführen, wenn es den Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig auf die Heranziehung und damit auf die mögliche Verwertung der Akte aufmerksam gemacht hat. In einem solchen Pall muß es darauf vertrauen können, daß die Parteivertreter sich über den Inhalt vergewissern. Daß der Prozeßbevoll-
 
mächtigte der Kläger seinen Wohnsitz im Ausland hat, rechtfertigt keine Ausnahme. In einem solchen Palle muß der Anwalt sich spätestens Einsicht in die Akten verschaffen, wenn sie zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in RzW 1967, 513 Nr. 26 die Auffassung vertreten, es genüge nicht, daß bestimmte Akten zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht würden; vielmehr bedürfe es des Hinweises auf die Einzelurkunde, die als Beweismittel verwertet werden soll, in der mündlichen Verhandlung. Jenem Verfahren lag aber ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort waren die Akten zunächst herangezogen, später für unerheblich erklärt und nicht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, dann aber doch ausgewertet worden. Wegen dieser Unterschiede in den Verfahrensvorgängen ist eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß §§ 2, 11 des Gesetzes vom 19» Juni 1968 (BGBl I 661) nicht notwendig.
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Die Nebenentscheidung folgt aus §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, § 92 Abs. 1 ZPO.
Mai	von	der	Mühlen	Zorn
 Dr. Woesner
 Henkel