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BGH · IX ZR 29/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 29/68

Der wahre Grund für diese Maßnahme war nach der Darstellung des Vaters die Tatsache, daß er als sogenannter Mischling ersten Grades seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Dagegen hat er die beim Kläger Vorgefundene neuro-vegetative Dystonie bei sub-depressiver Stimmungslage als Verfolgungsleiden im Sinne richtunggebender Verschlimmerung angesehen und die dadurch hervorgerufene Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 40 io bei einem verfolgungsbedingten Anteil von 25 % bewertet. Diese kann nach der Auffassung des Sachverständigen in den Jahren 1943 bis einschließlich 1945 40 % betragen haben und ist als verfolgungsbedingt im Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung anzusehen. Auch der Sachverständige Dr. HJM hat die weiteren Leiden des Klägers, Fußbeschwerden und Gelbsucht, nicht der Verfolgung angelastet. Die Entschädigungsbehörde hat eine reaktive Depression als Verfolgungsleiden im Sinne der abgegrenzten Verschlimmerung für die Zeit vom 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind dem Kläger bis zu seiner Entlassung aus der Wehrmacht keine Nachteile wegen seiner Rasse erwachsen. Als Verfolgungstatbestand hat das Berufungsgericht nur die Entlassung aus der Wehrmacht und die anschließende Dienstverpflichtung angesehen. Die Dienstverpflichtung hat es als eine nicht besonders harte Maßnahme gewertet, weil der Kläger nicht wie die meisten anderen Mischlinge ersten Grades zur OT im Rahmen der Mischlingsaktion zwangsverpflichtet und in einem geschlossenen Lager zu schwerer Arbeit eingesetzt, sondern vom Arbeite- Wenn also insoweit Dr. HUB gefolgt werde, so könne das nur heißen, daß der Kläger 1943 durch Verfolgungsmaßnahmen eine Depression erlitten habe, durch die seine Erwerbsfähigkeit um 40 io gemindert worden sei, daß aber nach Der Auffassung des Berufungsgerichts, seelische Störungen könnten nur dann als verfolgungsbedingt anerkannt werden, wenn die Verfolgung zu einer schweren Persönlichkeitsverbildung und zu einer elementaren Umstrukturierung der Persönlichkeit geführt habe, kann nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat zwar in der Entscheidung RzW 1964, 26 Nr. 13 ausgesprochen, daß eine seelische Fehlentwicklung - hier eine Neurose - nur dann als Verfolgungsleiden anerkannt werden kann, wenn der Verfolgte durch Gewaltmaßnahmen von besonderer Schwere und Dauer - mit Massierung von Schreck- und Angsterlebnissen - in den Tiefenschichten seiner Persönlichkeit getroffen wurde, so daß es durch die Verfolgung zu einer schweren Persönlichkeitsverbildung, einer ”elementaren Umstrukturierung der Persönlichkeit” gekommen ist. Nach diesem Urteil sind somit seelische Störungen zu entschädigen, wenn die Erlebnisse der Verfolgung die Erlebnisfähigkeit beeinträchtigt und dadurch zu seelischen Fehlreaktionen des Verfolgten geführt haben.Im Urteil RzW 1968, 504 Nr. 13 hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, daß eine verfolgungsbedingte Gesundheitsstörung psychoneurotischen Ursprungs zu entschädigen ist, wenn sie die Erwerbsfähigkeit mehr als unerheblich mindert. Vielmehr ist Entschädigung auch zu gewähren, wenn die Verfolgung eine Persönlichkeit hochgradig neurotischer Anlage traf und bei ihr eine durchaus anlagegemäße Wirkung ausgelöst hat; entscheidend ist, daß diese - seelische -Reaktion ohne das Verfolgungsschicksal nicht oder nicht in gleicher Weise oder von gleicher Dauer aufgetreten wäre. Von dieser unrichtigen Auffassung aus ist es zur Verneinung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und der beim Kläger bestehenden reaktiven Depression gekommen. Zudem ist aus dem Zusammenhang der Urteilsgrlinde zu ersehen, daß diese unrichtige Auffassung auch die Auslegung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. HM beeinflußt hat. Der Berufungsrichter hat dieses Gutachten dahin verstanden, daß die Depression des Klägers Ende 194-6 völlig abgeklungen war und es erst später wieder zu Depressionen gekommen ist. Der Sachverständige hat die in den Jahren ab 1943 vorhandene depressive Reaktion des Klägers als verfolgungsbedingt im Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung angesehen. Das Berufungsgericht hat dieser fehlerhaften Beurteilung durch den Sachverständigen keine Bedeutung beigemessen, weil das Leiden ohnedies für die Jahre 1943 bis 1945 in vollem Umfang als Verfolgungsleiden anerkannt worden sei. Dabei hat es jedoch außer acht gelassen, daß es für die Frage, für welchen Zeitraum nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen als für das Leiden ursächlich anzusehen sind, auch von Bedeutung sein kann, ob das Leiden durch die Verfolgung manifest geworden oder nur abgrenzbar verschlimmert ist (BGH RzW 1965, 423 Nr. 28 und 425 Nr. 30). Zudem kommt selbst unter Zugrundelegung des Gutachtens noch für das Jahr 1946 ein Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Betracht, Der Sachverständige hat nämlich für dieses Jahr den verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsanteil auf 15 $> veranschlagt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH RzW 1968, 406 Nr. 11 m.w.N.) ist eine auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhende Ursache dann als wesentlich im Sinne des § 4 der 2. Ist diese Voraussetzung gegeben, so gilt sie so lange als fortbestehend, als nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, daß nunmehr neben der Krankheitsanlage und neben sonstigen Faktoren das Gewicht der Verfolgung für den Fortbestand des Leidens weniger als ein Viertel beträgt oder daß die Verfolgung als ursächlicher Faktor überhaupt ausscheidet (BGH RzW 1969, 135 Nr. 26). Auch solche Störungen sind so lange in vollem Umfang zu entschädigen, als die verfolgungsbedingte Ursache an dem Gesamtleidenszustand noch mit mindestens einem Viertel zu bewerten ist (BGH RzW 1967, 173 Nr. 20 und 1969, 134 Nr. 25). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung kann schon nach dem Gutachten des Sachverständigen ein Anspruch auf KapitalentSchädigung für das Jahr 1946 in Betracht kommen, sofern, was nicht auszuschließen ist, das Gutachten dahin zu verstehen ist, daß in diesem Jahre anstelle einer bisher bestehenden Verfolgung she ding ten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 40 i> eine solche von 15 i getreten ist, der Verfolgungs- Durch die Zurück Verweisung erhält der Kläger auch Gelegenheit darzulegen, daß für ihn die Verfolgungslage nicht schon mit dem Abschluß der unmittelbaren Verfolgung beendet gewesen sei.

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Volltext der Entscheidung

2467 045
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 29/68	URTEIL
Verkündet am
24. September 1970
Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr, Graf, Zorn und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Oktober 1966 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger ist 1907 als Sohn des Redakteurs Egbert
 geboren. Sein Vater wurde am 1. April 1934 im 60. Lebensjahr wegen Berufsunfähigkeit pensioniert. Der wahre Grund für diese Maßnahme war nach der Darstellung des Vaters die Tatsache, daß er als sogenannter Mischling ersten Grades seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Am 10. Juni 1943 wurde ihm eine Kennkarte ausgestellt, die ihn als ’’Volljaden” kennzeichnete und zur Führung des Vor-
 
namens "Israel” zwang. Der Kläger selbst erlernte das Schneiderhandwerk und legte 1938 die Meisterprüfung ab.
Im November 1940 wurde er zu dem Wehrdienst eingezogen, im November 1943 wurde er entlassen und anschließend vom Arbeitsamt dienstverpflichtet. Er war zunächst Hilfsarbeiter im Hotel	Vom	27.	November	1944	an ar-
beitete er beim Heeresbekleidungsamt, wo er gebrauchte Kleidungsstücke sortieren mußte. Nach dem Kriege eröff-nete er eine eigene Schneiderwerkstatt. Schließlich ist er wieder, wie schon vor dem Kriege, als angestellter Schneider unselbständig tätig gewesen.
Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit angemeldet. Er hat vorgetragen, er habe für die ganze Familie sorgen müssen, da sein Vater und auch sein Bruder mittellos gewesen seien.
Die starke Arbeitsbelastung habe bei ihm zu Augenbeschwerden und schließlich im Jahre 1938 zu einer Gelbsucht geführt. Als einziger Ernährer der Familie habe er einen dringend notwendigen Krankenhausaufenthalt nicht durchführen können. Dadurch habe er seine Schaffenskraft verloren; die für eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung erforderliche Energie habe er nie wieder erlangt. Wegen seiner Abstammung habe er sich trotz bestandener Meisterprüfung nicht selbständig machen können. Auch sei ihm die Eheschließung mit der Tochter seines damaligen Arbeitgebers vom Sippenamt verweigert worden. Nach der Entlassung aus der Wehrmacht sei er nicht in der üblichen Weise, sondern im Rahmen der sogenannten Mischlingsaktion zu dem Arbeitseinsatz verpflichtet worden. Dabei sei ihm besonders die Arbeit in dem Sortierbetrieb, in ungeheizten und zugigen Räumen, schwergefallen.
 
Die Entschädigungsbehörde hat ein Gutachten des Internisten Dr. KflRBP eingeholt. Dieser Sachverständige hat die beim Kläger nach wiederholt überstandener Gelbsucht bestehenden Verdauungsbeschwerden als nicht verfolgungsbedingt bewertet. Dagegen hat er die beim Kläger Vorgefundene neuro-vegetative Dystonie bei sub-depressiver Stimmungslage als Verfolgungsleiden im Sinne richtunggebender Verschlimmerung angesehen und die dadurch hervorgerufene Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 40 io bei einem verfolgungsbedingten Anteil von 25 % bewertet. Auch nach dem zusätzlichen Gutachten des Neurologen Dr. Hft leidet der Kläger an einer neuro-vegeta-tiven Dysregulation bei reaktiver Depression. Diese kann nach der Auffassung des Sachverständigen in den Jahren 1943 bis einschließlich 1945	40	% betragen haben und ist
 als verfolgungsbedingt im Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung anzusehen. Nach den weiteren Ausführungen des Gutachters hat sich der verfolgungsbedingte Anteil vom 1. Januar 1946 an wesentlich verringert; er kann im Jahre 1946	15 ^ betragen haben und ist in den laufenden
 Jahren bis jetzt auf 0 i gesunken. Auch der Sachverständige Dr. HJM hat die weiteren Leiden des Klägers, Fußbeschwerden und Gelbsucht, nicht der Verfolgung angelastet.
Die Entschädigungsbehörde hat eine reaktive Depression als Verfolgungsleiden im Sinne der abgegrenzten Verschlimmerung für die Zeit vom 1. Januar 1943 bis zu dem 31. Dezember 1946 anerkannt und dem Kläger für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Heilverfahren zugebilligt. Es hat die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 40 i für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1945 und auf unter 25 ^ für das Jahr 1946 bemessen. Demgemäß hat es dem Kläger Kapi-
 
talentSchädigung für die Zeit bis 31. Dezember 1945 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes zugesprochen.
Mit der Klage hat der Kläger seinen Anspruch auf Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Januar 1946, auf Rente und auf Heilverfahren wegen Gelbsucht und nervöser Störungen geltend gemacht. Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
i
Die Revision ist begründet.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind dem Kläger bis zu seiner Entlassung aus der Wehrmacht keine Nachteile wegen seiner Rasse erwachsen. Diese Feststellungen sind von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden. Als Verfolgungstatbestand hat das Berufungsgericht nur die Entlassung aus der Wehrmacht und die anschließende Dienstverpflichtung angesehen. Die Dienstverpflichtung hat es als eine nicht besonders harte Maßnahme gewertet, weil der Kläger nicht wie die meisten anderen Mischlinge ersten Grades zur OT im Rahmen der Mischlingsaktion zwangsverpflichtet und in einem geschlossenen Lager zu schwerer Arbeit eingesetzt, sondern vom Arbeite-
amt zur Tätigkeit in einem Hotel und dann in einer Sortierstelle der Wehrmacht verpflichtet worden sei.
Es erscheine als völlig ausgeschlossen, daß diese Tätigkeit beim Kläger eine noch heute andauernde reaktive Depression herbeigeführt habe, die ihm die ordnungsgemäße Ausübung seines Berufes unmöglich mache.
Eine solche Depression könne nur dann als Verfolgungsleiden angesehen werden, wenn es zu einer schweren Per-sönlichkeitsverbildung und zu einer elementaren Umstrukturierung der Persönlichkeit gekommen sei. Nichts dergleichen lasse sich beim Kläger feststellen. Er habe im Vergleich zu anderen Verfolgten ein verhältnismäßig leichtes Schicksal gehabt. Möglicherweise seien bei ihm in der Gegenwart deshalb depressive Züge sichtbar, weil es ihm nach dem Kriege nicht gelungen sei, in selbständiger Existenz Fuß zu fassen. Jedenfalls gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen wahrscheinlichen Ursachenzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Depression. Diese könne zwar nicht als Verfolgungsleiden im Sinne abgrenz-barer Verschlimmerung angesehen werden, wie dies Dr. Hiob getan habe. Denn hierzu wäre es erforderlich, daß der Kläger schon vor 1943 an Depressionen gelitten habe. Für die Entscheidung komme es jedoch nicht darauf an, weil die Entschädigungsbehörde die gesamte dadurch hervorgerufene Minderung der Erwerbsfähigkeit als verfolgungsbedingt anerkannt habe. Folglich könnten allein aus der Bezeichnung Mabgrenzbare Verschlimmerung” oder ”im Sinne der Entstehung” keine weiteren Forderungen hergeleitet werden. Wenn also insoweit Dr. HUB gefolgt werde, so könne das nur heißen, daß der Kläger 1943 durch Verfolgungsmaßnahmen eine Depression erlitten habe, durch die seine Erwerbsfähigkeit um 40 io gemindert worden sei, daß aber nach
 
Beendigung der Verfolgung Ende 1946 dieser Zustand abgeklungen gewesen sei. Die Ursachen für spätere Depressionen des Klägers seien verfolgungeunabhängig. Auch das Begehren des Klägers nach einer höheren Einstufung sei nicht gerechtfertigt. Der Erwerb des Meistertitels führe nicht schon für sich allein zu einer über den mittleren Dienst hinausgehenden Einreihung.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine höhere Einreihung des Klägers verneint hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. Im übrigen aber halten die Ausführungen des Berufungsgerichts der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, seelische Störungen könnten nur dann als verfolgungsbedingt anerkannt werden, wenn die Verfolgung zu einer schweren Persönlichkeitsverbildung und zu einer elementaren Umstrukturierung der Persönlichkeit geführt habe, kann nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat zwar in der Entscheidung RzW 1964, 26 Nr. 13 ausgesprochen, daß eine seelische Fehlentwicklung - hier eine Neurose - nur dann als Verfolgungsleiden anerkannt werden kann, wenn der Verfolgte durch Gewaltmaßnahmen von besonderer Schwere und Dauer - mit Massierung von Schreck- und Angsterlebnissen - in den Tiefenschichten seiner Persönlichkeit getroffen wurde, so daß es durch die Verfolgung zu einer schweren Persönlichkeitsverbildung, einer ”elementaren Umstrukturierung der Persönlichkeit” gekommen ist. An diesem letzten Erfordernis hat jedoch der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1968, 311 Nr. 11 nicht mehr festgehalten. Er hat die Entschädigungsfähig-
 
keit seelischer Störungen nur noch davon abhängig gemacht, daß der Verfolgte durch die Erlebnisse der Verfolgung in seiner Persönlichkeit so getroffen wurde, daß er die Auswirkungen dieser Erlebnisse nicht zu überwinden vermag. Nach diesem Urteil sind somit seelische Störungen zu entschädigen, wenn die Erlebnisse der Verfolgung die Erlebnisfähigkeit beeinträchtigt und dadurch zu seelischen Fehlreaktionen des Verfolgten geführt haben.Im Urteil RzW 1968, 504 Nr. 13 hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, daß eine verfolgungsbedingte Gesundheitsstörung psychoneurotischen Ursprungs zu entschädigen ist, wenn sie die Erwerbsfähigkeit mehr als unerheblich mindert. Wie in dieser Entscheidung weiter ausgeführt ist, setzt die Entschädigung keine Veränderung der Persönlichkeitsstruktur voraus (anders für den Fall einer sogenannten Rentenneurose BGH RzW 1968, 549 Nr. 11). Vielmehr ist Entschädigung auch zu gewähren, wenn die Verfolgung eine Persönlichkeit hochgradig neurotischer Anlage traf und bei ihr eine durchaus anlagegemäße Wirkung ausgelöst hat; entscheidend ist, daß diese - seelische -Reaktion ohne das Verfolgungsschicksal nicht oder nicht in gleicher Weise oder von gleicher Dauer aufgetreten wäre.
Das Berufungsgericht hat somit an die Entschädigungsfähigkeit seelischer Störungen zu strenge Anforderungen ge stellt. Von dieser unrichtigen Auffassung aus ist es zur Verneinung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und der beim Kläger bestehenden reaktiven Depression gekommen. Schon aus diesem Grunde kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
 
Zudem ist aus dem Zusammenhang der Urteilsgrlinde zu ersehen, daß diese unrichtige Auffassung auch die Auslegung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. HM beeinflußt hat. Der Berufungsrichter hat dieses Gutachten dahin verstanden, daß die Depression des Klägers Ende 194-6 völlig abgeklungen war und es erst später wieder zu Depressionen gekommen ist. Die Revision hat zwar gegen diese Auslegung des Gutachtens keine Verfahrensrüge erhoben. Gleichwohl kann das Revisionsgericht sie nicht hinnehmen. Sie ist von einer unrichtigen Rechtsauffassung beeinflußt und steht in Widerspruch zu dem im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Inhalt des Gutachtens. Darin ist nämlich nicht vom Abklingen der reaktiven Depression Ende 1946, sondern von einer wesentlichen Verringerung des verfolgungsbedingten Anteils ab 1. Januar 1946 die Rede, der in den "laufenden” Jahren auf 0 io gesunken sei. Eine Auslegung, die im deutlichen Widerspruch zu dem im Tatbestand eines Urteils wiedergegebenen Inhalt eines Gutachtens steht, bildet keine ausreichende Urteilsgrundlage und bindet daher das Revisionsgericht nicht.
Im übrigen hat die Revision mit Recht gegen die Verwertung des Gutachtens Bedenken erhoben. Der Sachverständige hat die in den Jahren ab 1943 vorhandene depressive Reaktion des Klägers als verfolgungsbedingt im Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung angesehen. Das Gutachten enthält jedoch keinerlei Angaben darüber, ob die beim Kläger bestehende Anlage schon vor diesem Zeitpunkt zu Erscheinungen vom Krankheitswert geführt hat. Wenn die seelischen Störungen erst durch die Verfolgung ausgelöst worden sind, dann kommt nicht die Verschlimmerung des Leidens im Sinne
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des § 3 der 2. DV-BEG in Betracht, sondern eine wesentliche Mitverursachung des Leidens, so daß gemäß § 4 der 2. DV-BEG das anlagebedingte Leiden als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht gilt (BGH RzW 1963, 170 Nr. 15; 1964, 215 Nr. 14; 1965, 423 Nr. 28 und 425 Nr. 30; ständige Rechtsprechung) . Das Berufungsgericht hat dieser fehlerhaften Beurteilung durch den Sachverständigen keine Bedeutung beigemessen, weil das Leiden ohnedies für die Jahre 1943 bis 1945 in vollem Umfang als Verfolgungsleiden anerkannt worden sei. Dabei hat es jedoch außer acht gelassen, daß es für die Frage, für welchen Zeitraum nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen als für das Leiden ursächlich anzusehen sind, auch von Bedeutung sein kann, ob das Leiden durch die Verfolgung manifest geworden oder nur abgrenzbar verschlimmert ist (BGH RzW 1965, 423 Nr. 28 und 425 Nr. 30). War die Verfolgung für die Entstehung eines Leidens wesentlich mitursächlich, so wird die Frage nach dem Zeitraum des Fortwirkens dieser Ursache oft anders zu beurteilen sein, als wenn es nur darum geht, für welche Zeit die Verfolgung die Verschlimmerung eines schon früher vorhandenen Leidens herbeigeführt hat. Der Sachverständige hat den rechtlichen Unterschied zwischen der abgrenzbaren Verschlimmerung und der wesentlichen Mitverursachung eines Leidens verkannt.
Das hat möglicherweise seine Auffassung über das Abklingen des Verfolgungseinflusses auf das Leiden beeinflußt. Mit Recht macht daher die Revision geltend, das Berufungsgericht habe das Sachverständigengutachten nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen dürfen.
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Zudem kommt selbst unter Zugrundelegung des Gutachtens noch für das Jahr 1946 ein Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Betracht, Der Sachverständige hat nämlich für dieses Jahr den verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsanteil auf 15 $> veranschlagt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH RzW 1968, 406 Nr. 11 m.w.N.) ist eine auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhende Ursache dann als wesentlich im Sinne des § 4 der 2. LV-BEG anzusehen, wenn sie mindestens zu einem Viertel zur Entstehung des Leidens beigetragen hat. Ist diese Voraussetzung gegeben, so gilt sie so lange als fortbestehend, als nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, daß nunmehr neben der Krankheitsanlage und neben sonstigen Faktoren das Gewicht der Verfolgung für den Fortbestand des Leidens weniger als ein Viertel beträgt oder daß die Verfolgung als ursächlicher Faktor überhaupt ausscheidet (BGH RzW 1969, 135 Nr. 26). Lies gilt auch für psychische Störungen, die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden sind. Auch solche Störungen sind so lange in vollem Umfang zu entschädigen, als die verfolgungsbedingte Ursache an dem Gesamtleidenszustand noch mit mindestens einem Viertel zu bewerten ist (BGH RzW 1967, 173 Nr. 20 und 1969, 134 Nr. 25). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung kann schon nach dem Gutachten des Sachverständigen ein Anspruch auf KapitalentSchädigung für das Jahr 1946 in Betracht kommen, sofern, was nicht auszuschließen ist, das Gutachten dahin zu verstehen ist, daß in diesem Jahre anstelle einer bisher bestehenden Verfolgung she ding ten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 40 i> eine solche von 15 i getreten ist, der Verfolgungs-
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anteil also noch mit mehr als einem Viertel bewertet wird.
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur weiteren Klärung zurückverwiesen werden. Durch die Zurück Verweisung erhält der Kläger auch Gelegenheit darzulegen, daß für ihn die Verfolgungslage nicht schon mit dem Abschluß der unmittelbaren Verfolgung beendet gewesen sei.
Mai Maaß	Graf	Zorn	Henkel