* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 29/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 29/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 27. Die Forderung ergibt sich seiner Ansicht nach aus der Differenz zwischen dem niedrigsten Kontostand (dem höchsten Sollstand) im Anfechtungszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO und dem Sollstand im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil unklar sei, "wie der Betrag, durch den eigene Forderungen der Gläubigerbank getilgt wurden, zu berechnen seien". Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers liegen die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht vor. Inkongruent sind Verrechnungen nur insoweit, als durch sie im Ergebnis innerhalb des Anfechtungszeitraums der Kredit zurückgeführt worden ist. 2. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auf den höchsten Sollstand im Anfechtungszeitraum nicht an. erneuten Verfügungen zugelassen, berücksichtigt nicht, dass es im Rahmen eines Bargeschäfts nicht auf die Reihenfolge von Leistung und Gegenleistung ankommt (so zur kontokorrentmäßigen Verrechnung bereits BGH, Urt. v. Soweit der Bundesgerichtshof "Verrechnungen, mit denen eigene Forderungen der Gläubigerbank getilgt wurden, im Ergebnis der Anfechtung unterstellt" hat, geht es nicht um die Darlehensforderung aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern um die Forderung, welche der Belastung zugrunde lag.

Zitierte Normen: § 552a ZPO § 96 InsO § 543 ZPO § 131 InsO § 488 BGB
BankWMForderungInsOZRVerfügunghochRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 29/07
vom 27. März 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 27. März 2008 beschlossen:
Es ist beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe:
I.
1	Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der beklagten Bank gern.
§§ 675, 667 BGB die Auszahlung von Gutschriftsbeträgen, deren Verrechnung seiner Ansicht nach anfechtbar ist (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Die Forderung ergibt sich seiner Ansicht nach aus der Differenz zwischen dem niedrigsten Kontostand (dem höchsten Sollstand) im Anfechtungszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO und dem Sollstand im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil unklar sei, "wie der Betrag, durch den eigene Forderungen der Gläubigerbank getilgt wurden, zu berechnen seien".
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1.	Das Berufungsurteil trifft im Ergebnis zu. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers liegen die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht vor. Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Bank, welche den Kunden weiter in der vereinbarten Weise Verfügungen vornehmen lässt und ihm den vertraglich eingeräumten Kreditrahmen offen hält, vertragsgerecht und damit kongruent handelt. Inkongruent sind Verrechnungen nur insoweit, als durch sie im Ergebnis innerhalb des Anfechtungszeitraums der Kredit zurückgeführt worden ist. Der von §131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfasste Zeitraum beginnt, wie sich aus dem Gesetz ergibt, einen Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und endet im Zeitpunkt der Antragstellung. Innerhalb dieses Zeitraums zurückgeführt wird ein Kredit dann, wenn der Sollstand zu Beginn des Anfechtungszeitraums höher war als an dessen Ende. Diese Voraussetzung war hier nur bei einem der fraglichen Konten erfüllt; die Beklagte hat den Differenzbetrag vorprozessual gezahlt.
2.	Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auf den höchsten Sollstand im Anfechtungszeitraum nicht an. Auch das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (vgl. BGHZ 150, 122, 130 ff; BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 212/06, WM 2008, 169). Der Einwand der Revision, in Höhe der Rückführung des höchsten Sollstandes habe die beklagte Bank gerade keine
 
erneuten Verfügungen zugelassen, berücksichtigt nicht, dass es im Rahmen eines Bargeschäfts nicht auf die Reihenfolge von Leistung und Gegenleistung ankommt (so zur kontokorrentmäßigen Verrechnung bereits BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, WM 2001, 689, 691; allgemein zu § 142 InsO BGHZ 167, 190, 202; BGH, Urt. v. 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, WM 2007, 1181, 1182). Der Senat hält nach erneuter Prüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.
5	3. Die Zulassung dürfte auf einem Missverständnis beruhen. Soweit der
 Bundesgerichtshof "Verrechnungen, mit denen eigene Forderungen der Gläubigerbank getilgt wurden, im Ergebnis der Anfechtung unterstellt" hat, geht es nicht um die Darlehensforderung aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern um die Forderung, welche der Belastung zugrunde lag. Wenn die Bank das Konto des Schuldners etwa mit Gebühren oder mit Kreditraten belastet, fehlt es an einer Verfügung des Schuldners (vgl. dazu etwa BGH, Urt. v. 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, WM 2008, 222 f).
 
6	Der	Kläger	erhält	Gelegenheit	zur	Stellungnahme	bis	zu dem
30. April 2008.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 18.08.2006 -40 3127/05 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.01.2007 - 9 U 39/06 -
Raebel