Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 6. 1. Die zuerkannte Klageforderung ergibt sich aus den Bürgschaftsverträgen der Parteien in Verbindung mit der Vereinbarung der Rechtsvorgängerin der Klägerin (fortan: Klägerin) mit der Hauptschuldnerin vom 1. über die vorzeitige Aufhebung des Leasingvertrages und der beiden Miet-Kauf-Verträge. Die aufgehobenen Verträge waren, soweit sie der Geschäftsführer der Hauptschuldnerin nicht selbst geschlossen hat, nach rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Feststellung aufgrund einer Duldungsvollmacht rechtswirksam zustande gekommen (vgl. Zwar wird der Beklagte durch die zuerkannte Forderung auf lange Zeit belastet. Nach rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Feststellung ist der Beklagte aber nicht durch weitere, der Klägerin zurechenbare Umstände zusätzlich belastet worden (vgl. Insbesondere ist die Entscheidungsfreiheit des Beklagten nicht beeinträchtigt worden. April 1992 und die Vereinbarung vom 1. Dezember 1992 für die Hauptschuldnerin unterzeichnet hat; bereits vor der Verbürgung gegenüber der Klägerin hatte er eine Bürgschaft übernommen. In einer Zwangslage befand sich der Beklagte bei Vertragsschluß mit der Klägerin nicht. Diese war nicht verpflichtet, der HauptSchuldnerin, deren Gesellschafter der Beklagte war, Kredit im Wege des Finanzierungleasing ohne Sicherheit zu gewähren. Der Beklagte hat sich vielmehr im eigenen wirtschaftlichen Interesse verbürgt, weil er nach seinem eigenen Vorbringen damit zur Sicherung des damals blühenden Betriebs der Hauptschuldnerin beitragen
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 28/96 BESCHLUSS vom 6. Februar 1997 in dem Rechtsstreit Michael H1 itraße Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. Dr Dr. gegen bisher DG vertreten durch den Geschäftsführer Alexander wflHIBHBNtraße nunmehr VR itraße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 6. Februar 1997 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Bran-denburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 1995 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Der Streitwert für die Revisionsin-stanz beträgt 66.515,67 DM. Gründe Die Rechtssache wirft keine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). 1 1. Die zuerkannte Klageforderung ergibt sich aus den Bürgschaftsverträgen der Parteien in Verbindung mit der Vereinbarung der Rechtsvorgängerin der Klägerin (fortan: Klägerin) mit der Hauptschuldnerin vom 1. Dezember 1992 3 über die vorzeitige Aufhebung des Leasingvertrages und der beiden Miet-Kauf-Verträge. Die aufgehobenen Verträge waren, soweit sie der Geschäftsführer der Hauptschuldnerin nicht selbst geschlossen hat, nach rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Feststellung aufgrund einer Duldungsvollmacht rechtswirksam zustande gekommen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Mai 1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990). Die Ablösevereinbarung, die die Bürgenhaftung beschränkt hat, hat die notwendige Identität zwischen Hauptschuld und verbürgter Verbindlichkeit gewahrt, weil sich die Bürgenverpflichtung auch erstreckt hat auf "alle Verbindlichkeiten . . . des Hauptschuldners . . ., die mit dem . . . Vertrag und seiner Beendigung in Zusammenhang stehen ..." (vgl. BGH, Urt. v. 21. Mai 1980 - VIII ZR 201/79, NJW 1980, 2412, 2413). 2. Die Bürgschaftsverträge der Parteien sind nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Es kann dahinstehen, ob die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften entwickelt hat, auf Gesellschafter ohne weiteres anwendbar sind. Die Voraussetzungen dafür sind hier nämlich nicht gegeben. Eine krasse Überforderung des Beklagten liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat rechts fehlerfrei festgestellt, daß die Parteien das Bürgschaftsrisiko von vornherein auf die Restforderungen der Klägerin beschränkt haben, die sich bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung wegen der Zahlungsschwierigkeiten der HauptSchuldnerin ergaben (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94, NJW 1995, 1886, 1887 f). 4 Zwar wird der Beklagte durch die zuerkannte Forderung auf lange Zeit belastet. Bei Vertragsschluß hatte er als Bauingenieur ein monatliches Bruttoeinkommen von 5.000 DM bis 5.500 DM; seit 1993 ist er nach eigenem Vorbringen an einem anderen Unternehmen beteiligt und "verdient nicht schlecht". Von einem veranschlagten monatlichen Nettoeinkommen von 3.500 DM sind mit Rücksicht auf die Unterhaltspflicht gegenüber zwei Kindern monatlich 588,80 DM pfändbar, so daß über eine Erfüllung der zugesprochenen Zinsforderung hinaus erhebliche Tilgungsleistungen auf die Hauptsumme möglich sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 25. April 1996 - IX ZR 177/95, NJW 1996, 2088, 2091). Nach rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Feststellung ist der Beklagte aber nicht durch weitere, der Klägerin zurechenbare Umstände zusätzlich belastet worden (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94, aaO 1887). Insbesondere ist die Entscheidungsfreiheit des Beklagten nicht beeinträchtigt worden. Er war bei Vertragsschluß nicht geschäftlich unerfahren. Dies kommt darin zu dem Ausdruck, daß er den Vertrag vom 16. April/14. Mai 1992, die Übernahmebestätigung vom 16. April 1992 und die Vereinbarung vom 1. Dezember 1992 für die Hauptschuldnerin unterzeichnet hat; bereits vor der Verbürgung gegenüber der Klägerin hatte er eine Bürgschaft übernommen. In einer Zwangslage befand sich der Beklagte bei Vertragsschluß mit der Klägerin nicht. Diese war nicht verpflichtet, der HauptSchuldnerin, deren Gesellschafter der Beklagte war, Kredit im Wege des Finanzierungleasing ohne Sicherheit zu gewähren. Der Beklagte hat sich vielmehr im eigenen wirtschaftlichen Interesse verbürgt, weil er nach seinem eigenen Vorbringen damit zur Sicherung des damals blühenden Betriebs der Hauptschuldnerin beitragen 5 wollte; dabei ist er davon ausgegangen, daß die verbürgten Ratenzahlungen aus den Gewinnen aufgebracht werden konnten. 3. Die tatrichterliche Prognose, das zukünftige Zinsniveau werde die zugebilligte Zinshöhe von 7,5 % nicht nennenswert unterschreiten, ist rechtsfehlerfrei (vgl. BGHZ 100, 211, 213). Brandes Zugehör Kreft Ganter Stodolkowitz