Wird Abhilfe gegen die Versagung oder Entziehung eines Anspruchs begehrt, trifft den Antragsteller die Feststellungslast für das Nichtvorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des § 7 BEG. gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* März 1982 durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr0 Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14, Mai 1980 aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1923 in KoW/LSHHI geborene jüdische Klägerin beantragte 1957 Entschädigung für Freiheitsschaden in und bei KoV von Ende Juli 1941 bis Juli 1944, Zur Glaubhaftmachung legte sie u.a, eine "eidliche Erklärung" des Leib KeBHHM vom 5. Im Juli 1973 beantragte die Klägerin die Aufhebung des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides sowie Nach- und Weiterzahlung der Rente im Wege der Abhilfe mit der Begründung, sie sei nicht mit der in der ITS-Auskunft erwähnten FanÄ Shfl^HH personengleich. Mit der Klage verlangte die Klägerin die Aufhebung des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides sowie Nach-und Weiterzahlung der Rente. Das beklagte Land trug ergänzend vor: Auf Grund der Aussage des Zeugen Kei^HHI im landgerichtlichen Verfahren stehe fest, daß die Klägerin eine unrichtige eidesstattliche Versicherung zu den Akten eingereicht habe, so daß auch aus diesem Grunde die Anwendung des § 7 BEG und der Widerruf der gewährten Entschädigung gerechtfertigt seien. Widerrufsbescheid richtig sei, und trug vor, daß es sich zu Recht auch gegenüber dem Abhilfebegehren auf die falsche Zeugenaussage des Zeugen KeiMBHl berufen könne. Das Berufungsgericht bestätigt die Verweigerung der Abhilfe: Da die Klägerin im Wege der Abhilfe gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vorgehe, obliege ihr die Beweislast dafür, daß der Bescheid unrichtig sei. Beweis erbracht, sich während des Zweiten Weltkrieges Abhilfe kein Raum und es bleibe bei dem Wiederrufsbe-scheido Ob das beklagte Land der Klägerin darüber hinaus zu Recht den Vorwurf mache, eine falsche eidesstatt- Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für das Abhilfeverfahren in den Entscheidungen RzW 1972, 341; 344 und seither entwickelt hat (vgl. Die Beurteilung der Erstentscheidung aus heutiger Sicht bedeutet nicht, daß über ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit auf der Grundlage des heute gegebenen Sachverhalts, der durch nachträgliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekennzeichnet sein kann, nicht in aufgehalten zu haben, sei für eine liehe Versicherung des Zeugen Keil vorgelegt zu entschieden werden darf (BGH RzW 1981, 86), Bei dieser Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Abhilfeverfahren ist die Last der Beweislosigkeit (Nichtfeststeilbarkeit) für das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht verschoben oder gar umgekehrt* Bei Zweifeln an der Begründetheit des Anspruchs bleibt die ablehnende Erstentscheidung im Ergebnis richtig, und es ist kein Raum für Abhilfe. Liegt aber eine bestandskräftige Entscheidung über Versagung oder Entziehung vor (§7 Abs. 1 und 2 BEG), so muß, um Abhilfe gewähren zu können, zur Überzeugung der Entschädigungsorgane feststehen, daß die tatsächlichen Voraussetzungen des § 7 BEG nicht gegeben sind. Obwohl das Berufungsgericht sich nicht in der Lage gesehen hat, die Unrichtigkeit des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides vom 24. Der Berufungsrichter leitet seine Überzeugung, es spreche mehr für als gegen einen Aufenthalt der Klägerin in Samarkand während des Zweiten Weltkrieges, unter anderem daraus her, daß der Nachweis der Unrichtigkeit mit den abweichenden Vornaman in den ITS-Auskünften nicht zu führen sei. Die Revision beanstandet, daß das Oberlandesgericht diese ihm bekannte Tatsache nicht in den Rechtsstreit eingeführt und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht habe (Art. 103 Abs. 1 GG); die Klägerin führe nicht die Vornamen Fanny-Fejga, sondern nach der vorliegenden Geburtsurkunde die Kombination Fejga-Leja (§ 286 ZPO). Das beklagte Land hat die Verweigerung der Abhilfe noch mit der Erwägung begründet, die Klägerin habe, um Entschädigung zu erlangen, zu demindest grob fahrlässig die falsche eidesstattliche Versicherung des Zeugen KeiVHHH vom 5. Die Berufung des beklagten Landes auf § 7 BEG unter Darlegung eines neuen, ergänzten oder erweiterten Sachverhalts ist entweder als Ermessenserwägung gegen die Abhilfe oder als neuer, in zulässiger Weise in das anhängige Verfahren eingeführter Widerrufs-und Rückforderungsbescheid (vgl. Der Berufungsrichter hat jedoch nicht geprüft, ob der Vorwurf des beklagten Landes, die Klägerin habe eine falsche eidesstattliche Versicherung des Zeugen KeiHHHB vorgelegt, berechtigt ist, und auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die dem Revisionsgericht eine Entscheidung ermöglichen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG §§ 7 Abs* 1 und 2, 210 "Zweitverfähren1' Wird Abhilfe gegen die Versagung oder Entziehung eines Anspruchs begehrt, trifft den Antragsteller die Feststellungslast für das Nichtvorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des § 7 BEG. BGH, Urt. v* 25. März 1982 - IX ZR 28/81 - OLG Koblenz LG Trier BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 28/81 URTEIL Verkündet am 25. März 1982 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Zipora f » Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* März 1982 durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr0 Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14, Mai 1980 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1923 in KoW/LSHHI geborene jüdische Klägerin beantragte 1957 Entschädigung für Freiheitsschaden in und bei KoV von Ende Juli 1941 bis Juli 1944, Zur Glaubhaftmachung legte sie u. a, eine "eidliche Erklärung" des Leib KeBHHM vom 5. Februar 1957 vor, der das Verfolgungsschicksal bestätigte, insbesondere angab, daß im Juli 1944 das Ghetto KoMB liquidiert und die Juden aus dem Ghetto hinausgetrieben worden seien; er habe mit eigenen Augen gesehen, wie die Antragstellerin aus der Reihe geflüchtet sei. Der Internationale Suchdienst in AflHR erteilte am 6. März 1961 folgende Auskunft: "Der Name CHlHB, Fan. geboren im Jahre 1923, Namen der Eltern: Baruch und Mina, Anschrift im Jahre 1939^Ko®l, letztbekannte Anschrift: LM, SrUHHHRfl) erscheint in einer Liste "Alphabetisches Verzeichnis polnischer Juden", aufgestellt vom Jüdischen Zentral-Komitee in PHI, WlHHH, im Januar 1947, Allgemeine Bermerkungen: Abweichung: Name. - r ii Wmgä " 1 Die Behörde setzte durch Bescheid vom 2. Juli 1962 5.400 DM Entschädigung für Freiheitsschaden fest. 1963 meldete die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nach. Durch unanfechtbaren Bescheid vom 4. September 1964 sprach die Behörde Heilverfahren und Kapitalentschädigung ab 1. Juli 1944 sowie Rente zu. Im Februar 1970 ging bei der Behörde eine ergänzende Auskunft des Internationalen Suchdienstes zu dem früheren Bericht ein. Sie lautet: "In unseren Unterlagen sind jetzt noch folgende Angaben enthalten: Der Name CHfl^HH, FanÄ - keine weiteren Personalangaben - erscheint in einer "LIST OF POLISH JEWISH REFUGEES NOW IN THE U.S.S.R. 1944, submitted by the World Jewish Congress N.Y.", mit folgenden Angaben: Presvious domicile: from KoflH> ____ Father * s name: Boruch, Address in the USSR: SVHI-|■■§ Wo^BHHM 0. Die Liste trägt den handschriftlichen Vermerk: "Oct. 1944". Infolge der unvollständigen und abweichenden Personalangaben können wir nicht feststellen, ob dieser Bericht auf die angefragte Person zutrifft." Die Behörde war davon überzeugt, daß sich die Klägerin im Oktober 1944 in Sdm/UflB auf gehalten hat. Durch Bescheid vom 14. Mai 1970 widerrief sie die Bescheide vom 2. Juli 1962 und 4. September 1964, entzog die Ansprüche und forderte geleistete 35.924 DM zurück mit der Begründung, die Klägerin habe das behauptete Verfolgungsschicksal nicht erlitten, sondern sich in einem nicht von den deutschen Trup^ pen besetzten Teil der Sowjetunion aufgehalten. Der Bescheid blieb unangefochten. Im Juli 1973 beantragte die Klägerin die Aufhebung des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides sowie Nach- und Weiterzahlung der Rente im Wege der Abhilfe mit der Begründung, sie sei nicht mit der in der ITS-Auskunft erwähnten FanÄ Shfl^HH personengleich. Die Behörde lehnte ab, weil der Bescheid richtig sei. Mit der Klage verlangte die Klägerin die Aufhebung des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides sowie Nach-und Weiterzahlung der Rente. Das beklagte Land trug ergänzend vor: Auf Grund der Aussage des Zeugen Kei^HHI im landgerichtlichen Verfahren stehe fest, daß die Klägerin eine unrichtige eidesstattliche Versicherung zu den Akten eingereicht habe, so daß auch aus diesem Grunde die Anwendung des § 7 BEG und der Widerruf der gewährten Entschädigung gerechtfertigt seien. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein. Das beklagte Land hielt daran fest, daß der Widerrufsbescheid richtig sei, und trug vor, daß es sich zu Recht auch gegenüber dem Abhilfebegehren auf die falsche Zeugenaussage des Zeugen KeiMBHl berufen könne. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht bestätigt die Verweigerung der Abhilfe: Da die Klägerin im Wege der Abhilfe gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vorgehe, obliege ihr die Beweislast dafür, daß der Bescheid unrichtig sei. Diesen Beweis habe sie nicht geführt. Zur Überzeugung des Senats spreche nach wie vor mehr dafür als dagegen, daß die Klägerin sich während des Zweiten Weltkrieges in SMIHHV aufgehalten habe. Die ITS-Auskünfte von 1961 und 1970 wiesen eindeutig auf die Klägerin hin. Eine Abweichung bestehe lediglich hinsichtlich des Vornamens. Ihr komme aber keine entscheidende Bedeutung zu, weil zu demindest die Kombination der Vornamen Fanny-Fejga auch aus anderen Entschädigungsverfahren bekannt sei. Ein Nachweis der Unrichtigkeit des Bescheides sei mit den nicht gleichlautenden Vornamen nicht zu führen. Auch mit den von der Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen SchHBl, Sm^BHBD und ScheB sei nicht bewiesen, daß der Widerrufsbescheid falsch sei. Habe die Klägerin aber nach allem nicht den 6? Beweis erbracht, sich während des Zweiten Weltkrieges Abhilfe kein Raum und es bleibe bei dem Wiederrufsbe-scheido Ob das beklagte Land der Klägerin darüber hinaus zu Recht den Vorwurf mache, eine falsche eidesstatt- haben, bedürfe dann keiner Entscheidung, Das ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend. Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für das Abhilfeverfahren in den Entscheidungen RzW 1972, 341; 344 und seither entwickelt hat (vgl. RzW 1977, 188; 1978, 111; 230 Nr. 22), haben die Gerichte auf die gebotene Leistungsklage die Rechtmäßigkeit der Abhilfeverweigerung nachzuprüfen. Dabei unterliegen die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Rechtslage der vollen gerichtlichen Kontrolle. Wenn der Beklagte sich darauf beschränkt, die gesetzlichen Voraussetzungen einer Entschädigung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zu verneinen, müssen die Gerichte entscheiden, ob der geltend gemachte Anspruch dem Kläger zusteht. Bei der Prüfung, ob die Entscheidung richtig oder falsch ist, kommt es auf die jetzige Sachlage an (vgl. BGH RzW 1977, 188; 1978, 230 Nr. 22). Damit wird gefordert, den zur Zeit der Erstentscheidung verwirklichten Sachverhalt mit den heute zur Verfügung stehenden Beweismitteln und Erkenntnismöglichkeiten festzustellen. Die Beurteilung der Erstentscheidung aus heutiger Sicht bedeutet nicht, daß über ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit auf der Grundlage des heute gegebenen Sachverhalts, der durch nachträgliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekennzeichnet sein kann, nicht in aufgehalten zu haben, sei für eine liehe Versicherung des Zeugen Keil vorgelegt zu entschieden werden darf (BGH RzW 1981, 86), Bei dieser Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Abhilfeverfahren ist die Last der Beweislosigkeit (Nichtfeststeilbarkeit) für das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht verschoben oder gar umgekehrt* Bei Zweifeln an der Begründetheit des Anspruchs bleibt die ablehnende Erstentscheidung im Ergebnis richtig, und es ist kein Raum für Abhilfe. Damit trägt die Feststellungslast dafür, daß die Erstentscheidung unrichtig ist, im Ergebnis derjenige, der Abhilfe verlangt. Für die Abhilfe gegen einen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid nach §§ 201 Abs. 1, 203, 7 Abs. 2 und 3 BEG gilt nichts anderes. Die Feststellungslast für die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 BEG trifft an sich die Entschädigungsbehörde. Liegt aber eine bestandskräftige Entscheidung über Versagung oder Entziehung vor (§7 Abs. 1 und 2 BEG), so muß, um Abhilfe gewähren zu können, zur Überzeugung der Entschädigungsorgane feststehen, daß die tatsächlichen Voraussetzungen des § 7 BEG nicht gegeben sind. Denn das Begehren des Antragstellers richtet sich gegen eine bestandskräftige Entscheidung, gegen die Abhilfe nur möglich ist, wenn deren Unrichtikeit feststeht. Die bestandskräftige Entscheidung hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Nachdem der gesetzliche Anspruch in einem Verfahren geprüft worden war, das mit allen rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet ist, insbesondere die Anrufung der Gerichte in drei Rechtszügen erlaubte, ist die Unrichtigkeit der Entscheidung nicht die Regel, sondern die Ausnahme (vgl. BGH RzW 1973, 228, 229). Wer gegen sie angeht, trägt deshalb die Feststellungslast für das Vorliegen der Ausnahme, Im Ergebnis kehrt sich hier also die Feststellungslast um. Obwohl das Berufungsgericht sich nicht in der Lage gesehen hat, die Unrichtigkeit des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides vom 24. Mai 1970 festzustellen, kann sein klageabweisendes Urteil keinen Bestand haben. Denn die Revision rügt zu Recht einen Verfahrensfehler. Der Berufungsrichter leitet seine Überzeugung, es spreche mehr für als gegen einen Aufenthalt der Klägerin in Samarkand während des Zweiten Weltkrieges, unter anderem daraus her, daß der Nachweis der Unrichtigkeit mit den abweichenden Vornaman in den ITS-Auskünften nicht zu führen sei. Denn ihnen komme keine entscheidende Bedeutung zu, weil zu demindest die Kombination Fanny-Fejga dem Senat auch aus anderen Entschädigungsverfahren bekannt sei. Die Revision beanstandet, daß das Oberlandesgericht diese ihm bekannte Tatsache nicht in den Rechtsstreit eingeführt und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht habe (Art. 103 Abs. 1 GG); die Klägerin führe nicht die Vornamen Fanny-Fejga, sondern nach der vorliegenden Geburtsurkunde die Kombination Fejga-Leja (§ 286 ZPO). Die Rüge ist begründet. Die Verbindung zweier weiblicher jüdischer (jiddischer) Vornamen und ihre Bedeutung für die Feststellung der Identität einer Person liegt außerhalb des Bereichs der allgemeinen Lebenserfahrung. Deshalb muß der Tatrichter sein Wissen davon den Parteien mitteilen, wenn er es zur Grundlage seiner Entscheidung machen will (BGH RzW 1967, 371). Das ist ausweislich der Akten, insbesondere der Verhandlungsniederschriften, nicht geschehen. Die Namensverbindung Fejga-Leja, die der im Abhilfe-verfahren vorgelegte Geburtsschein (Bl. 587 - 589 Bd. III der Behördenakten Reg.Nr. M ®9) ausweist, hat der Berufungsrichter nicht gewürdigt. Das Berufungsurteil kann nicht aus einem anderen Grunde bestehen bleiben. Das beklagte Land hat die Verweigerung der Abhilfe noch mit der Erwägung begründet, die Klägerin habe, um Entschädigung zu erlangen, zu demindest grob fahrlässig die falsche eidesstattliche Versicherung des Zeugen KeiVHHH vom 5. Februar 1957 eingereicht, so daß auch aus diesem Grunde § 7 BEG anzuwenden sei. Die Berufung des beklagten Landes auf § 7 BEG unter Darlegung eines neuen, ergänzten oder erweiterten Sachverhalts ist entweder als Ermessenserwägung gegen die Abhilfe oder als neuer, in zulässiger Weise in das anhängige Verfahren eingeführter Widerrufs-und Rückforderungsbescheid (vgl. BGH RzW 1981, 73) erheblich. Der Berufungsrichter hat jedoch nicht geprüft, ob der Vorwurf des beklagten Landes, die Klägerin habe eine falsche eidesstattliche Versicherung des Zeugen KeiHHHB vorgelegt, berechtigt ist, und auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die dem Revisionsgericht eine Entscheidung ermöglichen. Deshalb wird wegen des Verfahrensfehlers das angefoch-tene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zorn Fuchs Dr. Lang Dr. Jähnke Henkel