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BGH · IX ZR 28/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 28/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1911 in Bacau (Rumänien) geborene jüdische Kläger meldete im März 1958 auch den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an. Wegen eines Schusses in den linken Oberschenkel und am ganzen Körper blutend und verwundet von Schlägen habe er meh rere Monate in ärztlicher Behandlung im Krankenhaus (Spital Dr. G9 M in JiBB) verbringen müssend In all den Jahren nach dem 29. März 1957 wird bestätigt, daß der Kläger wegen Ausrenkung des linken Schulterblatts und wegen eines Gewehrschusses in den Oberschenkel in diesem Spital vom 29. Mai 1972 lehnte die Behörde eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab. 1. Der Kläger mußte bis zu dem Stichtag einen zeitlich und örtlich bestimmbaren Verfolgungshergang mit dem sich daraus ergebenden Schaden, also das schadenstiftende Ereignis, den Verfolgungsgrund und die Schädigungsfolgen schildern (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21; 1976, 152). Es meint, die Schilderung der Folgen der während des Pogroms erlittenen Verletzungen sei unzureichend, weil keine Symptome angegeben seien, die den Kläger nach der Entlassung aus dem Spital behinderten oder noch behindern. Seine Darstellung mußte nur erkennen lassen, daß er wegen der näher bezeichneten Verletzungen für einen nicht unerheblichen Zeitraum, mithin nachhaltig in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen, die Möglichkeit eines Anspruchs nach § 28 Abs. 1 und 3 BEG also nicht ausgeschlossen sei. Mai I960, der es ihm unmöglich gemacht habe, seine materiellen Verpflichtungen Frau und Kindern gegenüber zu erfüllen, kommt es nicht mehr an. Deshalb seien im Verfahren wegen Schadens an Körper oder Gesundheit Beweismittelangaben zu dem Auftreten, zur Entwicklung und Behandlung von Verfolgungsleiden notwendig. Der Bescheinigung des Spitals sei nicht zu entnehmen, inwieweit der Kläger nach seiner Entlassung noch körperlich beeinträchtigt gewesen sei. März 1967 Beweismittel zu dem Gesundheitsschaden erkennen läßt; eine Darstellung der Krankengeschichte oder vollständige Belege für das Auftreten, die Entwicklung und Behandlung der Verfolgungsleiden sind dagegen nicht er- Die Bescheinigung des Spitals in Jassy von 1957 ist ein Beweismittel zu dem behaupteten Gesundheitsschaden. 3. Danach hat der Kläger die gemäß § 190 a Abs. 1 BEG erforderlichen Angaben bis zu dem Stichtag nachgeholt. Ein etwa bestehender Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit kann nicht teilweise erlöschen (BGH RzW 1978, 22).

Zitierte Normen: § 190 BEG
BEGMärzAnspruchBerufungsgerichtKlägerSchadenVerletzungSpital

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 28/80	URTEIL	Verkündet	am
9. Juli 1981
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
, USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt!
gegen
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflHB-FMHHB-Str.A, Mm,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
JS
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. März 1978 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1911 in Bacau (Rumänien) geborene jüdische Kläger meldete im März 1958 auch den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an. Bis zu dem 31. März 1967 erläuterte er ihn u.a. in einem Schreiben vom 26. Mai I960: Am 29. Juni 1941 sei in Jassy, wo er Rabbiner gewesen sei, "auf Nazibefehl" ein schrecklicher Pogrom ausgebrochen.
12 000 Juden seien ihm zu dem Opfer gefallen... Wegen eines Schusses in den linken Oberschenkel und am ganzen Körper blutend und verwundet von Schlägen habe er meh rere Monate in ärztlicher Behandlung im Krankenhaus (Spital Dr. G9 M in JiBB) verbringen müssend In all den Jahren nach dem 29. Juni 1941 sei es ihm wegen des erlittenen Schadens
 
an Leib und Seele, wofür er ärztliche Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen, nicht möglich gewesen, ... "den elementarsten materiellen Verpflichtungen seiner Frau und seinen Kindern gegenüber nachzukommen". In einem Attest des Chefarztes des Spitals in J^pvoni 27. März 1957 wird bestätigt, daß der Kläger wegen Ausrenkung des linken Schulterblatts und wegen eines Gewehrschusses in den Oberschenkel in diesem Spital vom 29. Juni bis 12. August 1941 "interniert" war.
Nach den eidesstattlichen Versicherungen zweier Zeugen wurde er während des Pogroms durch Schüsse schwer verwundet und lag längere Zeit im Spital. Er selbst versicherte an Eides Statt, ihm sei es schwergefallen, die ungewohnte Zwangsarbeit zu verrichten, da er beimibgrom schwer mißhandelt worden sei und an den Verletzungen noch gelitten habe. Im Mai 1944 sei er nach Palästina geflohen und von dort 1957 nach den USA ausgewandert. Das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in New York bestätigte, daß der Kläger ausgezeichnet fließendes Deutsch spricht.
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Durch Bescheid vom 18. Mai 1972 lehnte die Behörde eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab. Das Landgericht wies die Klage auf Heilverfahren auch für Magen-und Darmbeschwerden, chronischen Angst- und Spannungszustand, Bronchitis und Emphysem, auf KapitalentSchädigung und Rente nebst Zinsen ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
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Der Kläger hatte bei der Anmeldung des Gesundheitsschadens | den den Anspruch begründenden Sachverhalt nicht dargelegt. Des- j halb mußten die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben -
 
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 gemäß § 190 a Abs. 1 BEG bis 31. März 1967 nachgeholt werden.
1. Der Kläger mußte bis zu dem Stichtag einen zeitlich und örtlich bestimmbaren Verfolgungshergang mit dem sich daraus ergebenden Schaden, also das schadenstiftende Ereignis, den Verfolgungsgrund und die Schädigungsfolgen schildern (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21; 1976, 152). Zu den letzteren gehörte hier die Bezeichnung der die Erwerbsfähigkeit herabsetzenden Beschwerden und Beeinträchtigungen, die der Kläger auf die Verfolgung zurückführt (BGH RzW 1975, 237; 1977, 73; 1980,
30). Ein vollständiger und schlüssiger Vortrag war nicht erforderlich. Er konnte lückenhaft sein, sofern er die Möglichkeit eines Anspruchs offen ließ (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21; 1978, 107 Nr. 14).
Von diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht nur scheinbar aus. Es meint, die Schilderung der Folgen der während des Pogroms erlittenen Verletzungen sei unzureichend, weil keine Symptome angegeben seien, die den Kläger nach der Entlassung aus dem Spital behinderten oder noch behindern.
Das überspannt die Anforderungen, die nach § 190 a BEG zu stellen sind.
Dargelegt sind ein Oberschenkeldurchschuß und eine Ausrenkung der linken Schulter oder ein Bruch des Schulterblatts, die einen Krankenhausaufenthalt von 1 1/2 Monaten notwendig machten. Der Kläger brauchte nicht aus der Zeit nach der Entlassung aus dem Spital die Erscheinungen darzulegen, die ihn auch dann noch behinderten. Seine Darstellung mußte nur erkennen lassen, daß er wegen der näher bezeichneten Verletzungen für einen nicht unerheblichen Zeitraum, mithin nachhaltig in
 der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen, die Möglichkeit eines Anspruchs nach § 28 Abs. 1 und 3 BEG also nicht ausgeschlossen sei. Das ergeben schon die Art und Schwere der geschilderten Körperschäden. Dementsprechend hat der Kläger bereits im Schreiben vom 26. Mai I960 behauptet, er sei wegen seiner Verletzungen mehrere Monate in ärztlicher Behandlung gewesen. In einer späteren Erklärung versicherte er, ihm sei die Zwangsarbeit auch deshalb schwergefallen, weil er noch an seinen Verletzungen gelitten habe. Auf die Andeutung eines seelischen Schadens im Schreiben vom 26. Mai I960, der es ihm unmöglich gemacht habe, seine materiellen Verpflichtungen Frau und Kindern gegenüber zu erfüllen, kommt es nicht mehr an.
2. Das Berufungsgericht vermißt auch die nach § 190 a BEG erforderliche Angabe von Beweismitteln. Diese erst böten einen Ansatzpunkt für konkrete Ermittlungen. Deshalb seien im Verfahren wegen Schadens an Körper oder Gesundheit Beweismittelangaben zu dem Auftreten, zur Entwicklung und Behandlung von Verfolgungsleiden notwendig. Daran fehle es hier.
Der Bescheinigung des Spitals sei nicht zu entnehmen, inwieweit der Kläger nach seiner Entlassung noch körperlich beeinträchtigt gewesen sei. Für weitere erst nunmehr geltend gemachte Leiden seien bis 31. März 1967 keine Beweismittel benannt worden.
Insoweit ist schon der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts falsch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1978, 20; 73; 1980, 102 Nr. 15; 152) genügt es, daß der Sachvortrag bis 31. März 1967 Beweismittel zu dem Gesundheitsschaden erkennen läßt; eine Darstellung der Krankengeschichte oder vollständige Belege für das Auftreten, die Entwicklung und Behandlung der Verfolgungsleiden sind dagegen nicht er-
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 forderlich. Die Bescheinigung des Spitals in Jassy von 1957 ist ein Beweismittel zu dem behaupteten Gesundheitsschaden. Sie macht auch erkennbar, daß gegebenenfalls von diesem Krankenhaus Auskünfte und auch medizinische Unterlagen über die Behandlung des Klägers, also Beweismittel beschafft werden können. Zum Verfolgungshergang hat der Kläger bis zu dem 31. März 1967 eine eigene eidesstattliche Versicherung (vgl. dazu BGH Urteil vom 19. Mai 1981 - IX ZR 13/80 zur Veröffentlichung bestimmt) und die zweier Zeugen vorgelegt.
3. Danach hat der Kläger die gemäß § 190 a Abs. 1 BEG erforderlichen Angaben bis zu dem Stichtag nachgeholt. Später konnte er seinen Sachvortrag ändern oder ergänzen (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21). Ein etwa bestehender Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit kann nicht teilweise erlöschen (BGH RzW 1978, 22). Das ange-fochtene Urteil wird deshalb und weil sonstige die Klagabweisung tragende Feststellungen fehlen, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai
 Fuchs
Portmann
 Dr. Lang
 Gärtner