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BGH · IX ZR 28/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 28/79

Von Rechts wegen Tatbestand Im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr* 2 BEG-SchlußG erkannte das Landgericht durch Urteil vom 9. Mai 1972 auf 32,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes fest, weil der Kläger seither nur noch seiner Ehefrau unterhaltspflichtig sei, andererseits sein Einkommen aus unzu demutbarer ErwerbStätigkeit nicht angerechnet werden dürfe. Mai 1972 mehr als 27,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes zubilligt, und beantragte dementsprechend, den Anspruch auf 37.996 Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß Versorgungsbezüge, auch wenn sie auf unzu demutbarer Erwerbstätigkeit beruhen, nach § 15 Abs.3 Nr. 8, § 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. Es meint aber, nach den im Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1967, 266 entwickelten Grundsätzen erscheine hier eine Rentenkürzung wegen der Versorgungsbezüge ab 1. Denn er habe viele Jahre gearbeitet, weil er gezwungen gewesen sei, den Unterhalt für seine Familie zu beschaffen, lind seine Tätigkeit nur auf gegeben, weil er sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe leisten können. Die Voraussetzungen, von einer Hundertsatzminderung abzusehen, seien deshalb dann gegeben, wenn die Gesamteinkünfte des Klägers nach seiner Pensionierung um mindestens 25 geringer als während der Zeit seiner beruflichen Tätigkeit gewesen seien. Mai 1972 330 DM betragen, so daß bei einer Verbrauchergeldparität von einem Pfund * 1,14 DM im Frühjahr 1971 der Kläger vor seiner Pensionierung 1.208,73 DM + 342 DM Rente = 1.550,73 DM (75 % davon = 1.163,05 DM) und am 1. Juli 1980 - IX ZR 63/77) hat nur im Abänderungsverfahren des § 206 BEG im Rahmen der für die Neufestsetzung des Hundertsatzes erforderlichen Gesamtschau den Umstand Bedeutung beigemessen, daß nach Eintritt in den Ruhestand das bisherige Gesamteinkommen des Rentenberechtigten um mehr als 25 % absinkt. DV-BEG ungekürzt bleibenden Rente bestritten und sich darauf eingestellt haben, sollen durch den Übertritt in den Ruhestand möglichst nicht stärker getroffen werden als altershalber aus dem Dienst scheidende Beamte der Bundesrepublik Deutschland, die in der Regel eine Kürzung ihrer Bezüge um 25 % hinnehmen müssen. DV-BEG unzu demutbare Erwerbstätigkeit auf gegeben und Versorgung erhalten haben, bevor ihnen eine Rente nach § 31 BEG erstmals zugebilligt wird. Denn dann hatten sie sich auf ein Einkommen ohne BEG-Rente und nach dem Eintritt in den Ruhestand auf ihre geringeren Versorgungsbezüge einrichten können und müssen. Die Höhe der Bezüge nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit war nicht von einer BEG-Rente beeinflußt. Die Auszahlung der später zuerkannten Rückstände und der laufenden Rente kann unabhängig von ihrer Höhe die bereits durchlebten Schwierigkeiten des zurückliegenden Übertritts in den Ruhestand nicht mehr erleichtern. DV-BEG den Abschlag wegen der laufenen Versorgungsbezüge zu bestimmen, weil der Tatrichter ihre Höhe nur für Frühjahr 1971 und Mai 1972 festgestellt hat.

Zitierte Normen: § 206 BEG
MünchenVersorgungsbezügeRenteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

V99
Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	 nein
2. DV-BEG §§ 15 Abs. 3 Nr. 8, 15a Abs. 2 Nr. 1
Der 75%-Vergleich (vgl. BGH RzW 1967, 266; 1979» 13*0 kommt bei der Erstfest Setzung einer Rente nicht in Betracht.
BGH, Urt. v. 27. November 1980 - IX ZR 28/79 - OLG München
LG München I

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 28/79
URTEIL
Verkündet am
27. November 1980 Pohl,
 Justizaatsinspektor
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, 04fljfepl&tz 4, München 22,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Josef
t
Straße 18,
- Prozeßbevollmächtigte
 Kläger und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwälte Dr. 0. flHHHiund G.	Sf
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 1976 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr* 2 BEG-SchlußG erkannte das Landgericht durch Urteil vom 9. Januar 1973 dem 1912 geborenen Kläger für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % bei einer ab 1. Juli 1967 bestehenden Gesamtminderung von 50 % 38.230 IM rückständige Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen sowie ab 1. Februar 1973 monatlich 330 DM Rente zu. Dabei setzte es die Rente ab 1. Mai 1972 auf 32,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes fest, weil der Kläger seither nur noch seiner Ehefrau unterhaltspflichtig sei, andererseits sein Einkommen aus unzu demutbarer ErwerbStätigkeit nicht angerechnet werden dürfe. Dieses Urteil focht der Beklagte an, so-
 
weit es ab 1. Mai 1972 mehr als 27,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes zubilligt, und beantragte dementsprechend, den Anspruch auf 37.996 IM übersteigende Rückstände und auf eine höhere Rente als 304 DM ab 1. Februar 1973 abzuweisen. Denn wegen der Pension von 720 IL, die der Kläger spätestens seit 1. Mai 1972 monatlich beziehe, müsse der Hundertsatz um 2 x 2,5 herabgesetzt werden. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Berufungsanträge weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß Versorgungsbezüge, auch wenn sie auf unzu demutbarer Erwerbstätigkeit beruhen, nach § 15 Abs. 3 Nr. 8, § 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG bei der Bestimmung des Hundertsatzes grundsätzlich zu berücksichtigen sind (BGH RzW 1963, 410; 1979, 134). Es meint aber, nach den im Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1967, 266 entwickelten Grundsätzen erscheine hier eine Rentenkürzung wegen der Versorgungsbezüge ab 1. Mai 1972 nicht gerechtfertigt, obwohl der Kläger erst seit 1. Juli 1967 um 50 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen und nur knapp vier Jahre bis 30. April 1971 einer unzu demutbaren Berufstätigkeit nachgegangen sei. Denn er habe viele Jahre gearbeitet, weil er gezwungen gewesen sei, den Unterhalt für seine Familie zu beschaffen, lind seine Tätigkeit nur auf gegeben, weil er sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe leisten können. Die Voraussetzungen, von einer Hundertsatzminderung abzusehen, seien deshalb dann gegeben, wenn die Gesamteinkünfte des Klägers nach seiner Pensionierung um mindestens 25 geringer als während der Zeit seiner beruflichen Tätigkeit gewesen seien.
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Das treffe jedenfalls für Mai 1972 zu. Denn der Kläger habe gegenüber seinem letzten Gehalt von monatlich IL 1.060,29 im Mai 1972 Versorgungsbezüge von monatlich IL 848,05 erhalten. Die Gesundheitsschadensrente habe ab 1. Mai 1972 330 DM betragen, so daß bei einer Verbrauchergeldparität von einem Pfund * 1,14 DM im Frühjahr 1971 der Kläger vor seiner Pensionierung 1.208,73 DM + 342 DM Rente = 1.550,73 DM (75 % davon = 1.163,05 DM) und am 1. Mai 1972 IL 848,05 x (Verbrauchergeldparität) 0,7672 * 649,61 DM + 330 IM Rente »979,61 IM an Einkünften erreicht habe. An dieser Differenz habe sich seither nichts Wesentliches geändert, so daß auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Klägers eine Herabsetzung der Rente nicht gerechtfertigt erscheine.
Die Begründung hält, abgesehen von dem zu dem Teil nicht einleuchtenden Rechenwerk, den Angriffen der Revision nicht stand.
Der Bundesgerichtshof (RzW 1967, 266; 1979, 134; Urteil vom 3. Juli 1980 - IX ZR 63/77) hat nur im Abänderungsverfahren des § 206 BEG im Rahmen der für die Neufestsetzung des Hundertsatzes erforderlichen Gesamtschau den Umstand Bedeutung beigemessen, daß nach Eintritt in den Ruhestand das bisherige Gesamteinkommen des Rentenberechtigten um mehr als 25 % absinkt. In diesem Fall kann die nach §§ 15 Abs. 3 Nr. 8, 15a Abs. 2 Nr. 1 der 2. ÜV-BEG wegen der Versorgungsbezüge gebotene Kürzung der Rente soweit begrenzt werden, daß 75 % der früheren Einkünfte erhalten bleiben. Der Zweck dieser Regelung im Rahmen der Gesamtschau ist eindeutig: Verfolgten, die ihren Lebensunterhalt aus Er^ werbseinkommen und einer nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4
 
der 2. DV-BEG ungekürzt bleibenden Rente bestritten und sich darauf eingestellt haben, sollen durch den Übertritt in den Ruhestand möglichst nicht stärker getroffen werden als altershalber aus dem Dienst scheidende Beamte der Bundesrepublik Deutschland, die in der Regel eine Kürzung ihrer Bezüge um 25 % hinnehmen müssen. Entsprechende Überlegungen versagen aber, wenn Verfolgte ihre im Sinne des § 15 Abs. 4 der 2. DV-BEG unzu demutbare Erwerbstätigkeit auf gegeben und Versorgung erhalten haben, bevor ihnen eine Rente nach § 31 BEG erstmals zugebilligt wird. Denn dann hatten sie sich auf ein Einkommen ohne BEG-Rente und nach dem Eintritt in den Ruhestand auf ihre geringeren Versorgungsbezüge einrichten können und müssen. Die Höhe der Bezüge nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit war nicht von einer BEG-Rente beeinflußt. Die Auszahlung der später zuerkannten Rückstände und der laufenden Rente kann unabhängig von ihrer Höhe die bereits durchlebten Schwierigkeiten des zurückliegenden Übertritts in den Ruhestand nicht mehr erleichtern. Sie wird: vielmehr die künftige Lebenshaltung des Verfolgten verbessern. Die Anrechnung der Versorgungsbezüge, wie sie Gesetz und Verordnung für alle Verfolgten vorschreiben, stellt dann keine umstrittene Härte dar, die im Rahmen der Gesamtschau gemildert werden müßte.
Danach hat das Berufungs urteil keinen Bestand. Das Revisionsgericht kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 209 Abs. 1 BEG, § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht in der Lage, nach § 15 Abs. 3 Nr. 8, Abs. 4; § 15a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG den Abschlag wegen der laufenen Versorgungsbezüge zu bestimmen, weil der Tatrichter ihre Höhe
 nur für Frühjahr 1971 und Mai 1972 festgestellt hat. Deshalb wird der noch streitbefangene Teil der Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Fuchs
 Dr. Lang
 Gärtner
Dr. Thumm
 Henkel