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BGH · IX ZR 28/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 28/78

Den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung begründete der Kläger damit, daß er sein 1937 an der Universität in Czernowitz begonnenes Studium der Rechtswissenschaften nach der Besetzung der Stadt durch deutsche und rumänische Truppen im Juli 1941 nicht habe Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter bejaht die allgemeine Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG und verneint den Anspruch, weil für den Schaden, den der Kläger in der Beruf sausbildung erlitten habe, Entschädigung nicht zu leisten sei. Daß der Kläger den Judenstern getragen, im Ghetto von Czernowitz gelebt und dann in Lagern Zwangsarbeit geleistet habe, sei auf selbständige Anordnungen rumänischer Dienststellen zurückzuführen. Seine Absicht, sich Ende August/Anfang September 1941 für das neue Studienjahr einzuschreiben, habe er nicht verwirklichen können, weil er im Juli 1941 von einer deutschen Dienststelle zu Zwangsarbeiten herangezogen worden sei und weil das auf rumänischer Anordnung beruhende Tragen des Judensterns ihm das Betreten der Universität nicht mehr erlaubt und ihn somit faktisch vom Studium ausgeschlossen habe. Die Feststellung des Berufungsrichters, Rumänien sei bis zu dem Ende seiner Bündnispartnerschaft mit Deutschland ein in seiner Innenpolitik souveräner Staat geblieben, schließt die Entschädigungspflicht für Schaden, den der Kläger durch rumänische Maßnahmen in seiner Ausbildung erlitten hat, aus (BGH RzW 1967, 72 Nr. 15; 1974, Bei seiner Heranziehung zu den Zwangsarbeiten in der Zeit von Juli bis Oktober 1941 handelte es sich allerdings um eine gegen ihn gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahme, die das rechtzeitige Einschreiben für das im September 1941 beginnende neue Studienjahr verhindert und seine Ausbildung verzögert hat. Nach § 9 Abs. 5 BEG wird für Schaden, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, keine Entschädigung geleistet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der Kläger auch ohne die Zwangsarbeit sich nicht für das neue Studienjahr einschreiben können, weil er als Träger des Judensterns die Universität nicht mehr betreten konnte, wäre also derselbe Schaden mit Sicherheit auch ohne die Verfolgung entstanden.

Zitierte Normen: § 9 BEG
EntschädigungBEGAusbildungAnspruchUniversitätKlägerCzernowitzSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
IX ZR 28/78	URTEIL	Verkündet	am
27. November 1980
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeainter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Martin S B^fcstraße 126,
9
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt	K^fe
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
SM
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1919 in Czernowitz geborene jüdische Kläger verließ im September 1965 Rumänien und begründete im Oktober seinen Wohnsitz in Düsseldorf. Im selben Monat stellte er einen auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG gestützten Antrag auf Entschädigung. Die Behörde gewährte Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist und Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und an Körper oder Gesundheit.
Den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung begründete der Kläger damit, daß er sein 1937 an der Universität in Czernowitz begonnenes Studium der Rechtswissenschaften nach der Besetzung der Stadt durch deutsche und rumänische Truppen im Juli 1941 nicht habe
 
fortsetzen können. Er sei durch deutsche Dienststellen sogleich zu Zwangsarbeiten herangezogen worden, habe den Judenstern tragen und während einiger Wochen im Ghetto leben müssen. Später sei er in Zwangsarbeitslagern festgehalten worden.
Die Behörde lehnte den Anspruch ab. Die Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter bejaht die allgemeine Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG und verneint den Anspruch, weil für den Schaden, den der Kläger in der Beruf sausbildung erlitten habe, Entschädigung nicht zu leisten sei. Rumänien sei bis zu dem Ende seiner Bündnispartnerschaft mit Deutschland ein in seiner Innenpolitik souveräner Staat geblieben, für dessen judenfeindliche Maßnahmen die Bundesrepublik Deutschland nicht einzustehen habe. Daß der Kläger den Judenstern getragen, im Ghetto von Czernowitz gelebt und dann in Lagern Zwangsarbeit geleistet habe, sei auf selbständige Anordnungen rumänischer Dienststellen zurückzuführen. Für die dadurch bedingte Verzögerung seiner Ausbildung könne er Entschädigung nicht beanspruchen. Seine Absicht, sich Ende August/Anfang September 1941 für das neue Studienjahr einzuschreiben, habe er nicht verwirklichen können, weil er im Juli 1941 von einer deutschen Dienststelle zu Zwangsarbeiten herangezogen worden sei und weil das auf
 rumänischer Anordnung beruhende Tragen des Judensterns ihm das Betreten der Universität nicht mehr erlaubt und ihn somit faktisch vom Studium ausgeschlossen habe. § 9 Abs. 5 BEG sei auf den Fall, in dem zwei gleichzeitig nebeneinander wirksam werdende Ursachen den Ausbildungsschaden ausgelöst hätten, sinngemäß anzuwenden.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Die Feststellung des Berufungsrichters, Rumänien sei bis zu dem Ende seiner Bündnispartnerschaft mit Deutschland ein in seiner Innenpolitik souveräner Staat geblieben, schließt die Entschädigungspflicht für Schaden, den der Kläger durch rumänische Maßnahmen in seiner Ausbildung erlitten hat, aus (BGH RzW 1967, 72 Nr. 15; 1974,
74). Bei seiner Heranziehung zu den Zwangsarbeiten in der Zeit von Juli bis Oktober 1941 handelte es sich allerdings um eine gegen ihn gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahme, die das rechtzeitige Einschreiben für das im September 1941 beginnende neue Studienjahr verhindert und seine Ausbildung verzögert hat. Der Berufungsrichter stellt aber fest, daß der Kläger daran ebenso gehindert war, weil er als Träger des Judensterns die Universität nicht mehr betreten konnte. Die dagegen gerichtete Rüge greift nicht durch. Das bedarf keiner Begründung (§ 565 a Satz 1 ZPO).
Nach § 9 Abs. 5 BEG wird für Schaden, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, keine Entschädigung geleistet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der Kläger auch ohne die Zwangsarbeit sich nicht für das
 neue Studienjahr einschreiben können, weil er als Träger des Judensterns die Universität nicht mehr betreten konnte, wäre also derselbe Schaden mit Sicherheit auch ohne die Verfolgung entstanden. Auf diesen Sachverhalt ist § 9 Abs. 5 BEG unmittelbar anzuwenden. Er schließt den Anspruch auf Entschädigung aus.
Dr. Lang
 Dr. Thumm
 Henkel
Gärtner
 Puchs