Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auBergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Januar 1967 erhob die für die Klägerin Klage auf Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit vom 1. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin seit 1950 geschäftsunfähig ist und deshalb weder selbst wirksam Entschädigungsansprüche habe anmelden noch eine wirksame Vollmacht habe erteilen können. Juni 1966 sei ihr ein Vormund bestellt worden. Die Anträge ihres vollmachtlosen Vertreters seien zwar später von ihrem Vormund genehmigt worden; die nachträgliche Genehmigung nach Ablauf der Anmeldefrist wahre jedoch die Frist nicht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumxmg der Antragsfrist sei der Klägerin weder ausdrücklich noch stillschweigend erteilt worden. Während des anschließenden Rechtsstreits habe Wiedereinsetzung von der Behörde nicht mehr erteilt werden können, über den erst nach Abschluß des behördlichen Verfahrens gestellten Wiedereinsetzungsantrag habe das Gericht zu befinden, nachdem der Beklagte sich nunmehr auf die Versäumung der Frist berufen habe. Dieses Hindernis sei mit der Bestellung des Rechtsanwalts zu ihrem Vormund am 29• Juni 1966 Sie wendet ein, das Berufungsgericht hätte sich nicht mit der von der eingereichten oberflächlichen Übersetzung des in englischer Sprache vorgelegten Gerichtsbeschlusses über die Bestellung eines Vormundes begnügen dürfen; dann hätte sich herausgestellt, daß die Klägerin 1950 nur in eine psychiatrische Klinik eingeliefert, aber erst 1966 entmündigt worden sei. Das enthob jedoch das Berufungsgericht nicht der Verpflichtung, seinerseits von Amts wegen die Geschäftsfähigkeit der Klägerin zur Zeit der Antragstellung und Erteilung der Vollmacht an die m zu überprüfen. Seine Annahme, die Klägerin sei schon 1950 für geschäftsunfähig erklärt worden, stützt das Berufungsgericht auf eine von der Klägerin zu den Akten gereichte Urkunde des Supreme Court des Staates New York vom 29. Auffallen mußte, daß nach dem Inhalt des deutschen Textes die Klägerin 1950 für geschäftsunfähig erklärt, ihr aber erst 1966 ein Vormund bestellt wurde. Unter diesen Umständen bedeutet es eine Verletzung der Aufklärungspflicht, daß der Tatrichter, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügte, sich nicht anhand einer zuverlässigen und genauen Übersetzung sichere Kenntnis vom Inhalt der englischsprachigen Urkunde verschaffte. Die Klägerin hat in der Revisionsbegründung dargelegt, die richtige Übersetzung der Urkunde hätte ergeben, daß sie 1950 nur in eine psychiatrische Klinik eingeliefert, aber erst 1966 entmündigt worden sei. Danach braucht die Klägerin bei Stellung ihres Entschädigungsantrags und Erteilung der Vollmacht an die l^| nicht geschäftsunfähig gewesen zu sein.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 28/77 URTEIL Vwkfindet am 8. Mai 1980 Pohl, Justizamtsinspektor alt Urkundtbeamter der GetchifUtteHe in dem Entschädigungsrechtsstreit Judith Z 130 Efli37 Street, N®Y< N.Y., USA, gesetzlich vertreten durch ihren Vormund Fred 1 ESFflBRoad, N.Y., USA, Klägerin und Revisionaklägerin, - Prozeßbevollaächtigte: Rechtsanwälte Dr. 0. G. und gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflHB-FM^HA-Straße 1, MJ Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März I960 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Februar 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auBergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1927 in Ungarn geborene Klägerin wurde von März 1944 an wegen ihrer jüdischen Abstammung verfolgt. 1946 wanderte sie in die Vereinigten Staaten von Amerika ein. Seit 1930 ist die Klägerin wegen einer Schizophrenie, von kurzen Unterbrechungen abgesehen, in einer Nervenheilanstalt untergebracht. Am 19. März 1938 meldete sie Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und an frei- heit an. Im Mai 1958 erteilte sie der «WM/ fD Vollmacht zu ihrer Vertretung. Diese beantragte für die Klägerin am 27. Mai 1963 Hinterbliebenenentschädigung nach ihren Eltern. Die Behörde gewährte der Klägerin im November 1965 Kapitalentschädigung und Rente für schizophrene Psychose bei Einstufung in den gehobenen Dienst. Im Rechtsstreit um eine höhere Einstufung legte die Klägerin eine Urkunde über die gerichtliche Bestellung eines Vormundes im Juni 1966 und die am 15. Dezember 1966 Unterzeichnete Vollmacht des Vormundes vor. Den Antrag auf Hinterbliebenenentschädigung lehnte die Behörde mit Bescheid vom 12. Juli 1966 aus sachlichen Gründen ab. Dieser Bescheid wurde der U^^am 28. Juli 1966 zugestellt. Am 11. Januar 1967 erhob die für die Klägerin Klage auf Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit vom 1. Januar 1950 bis 30. Juni 1965. Am 23. Januar 1967 teilte sie der Entschädigungsbehörde mit, daß hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit der Klägerin Bedenken aufgetreten seien, jedoch noch Ungewißheit über den Zeitpunkt des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit bestehe. Zugleich bat die m vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist. Am 15. September 1967 legten die Anwälte eine am 24. August 1967 ausgestellte Prozeßvollmacht des Vormunds der Klägerin vor. Die Klage blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg, weil der Klägerin Hinterbliebenenansprüche nicht zustünden. Das Berufungsurteil hob der Senat am 27. April 1972 auf und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. Mit dem angefochtenen SJ Urteil wies der Berufungsrichter die Berufung erneut zurück, weil ein wirksamer Antrag nicht vorliege. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin seit 1950 geschäftsunfähig ist und deshalb weder selbst wirksam Entschädigungsansprüche habe anmelden noch eine wirksame Vollmacht habe erteilen können. Sie sei 1950 wegen Geisteskrankheit entmündigt worden; am 29. Juni 1966 sei ihr ein Vormund bestellt worden. Die Anträge ihres vollmachtlosen Vertreters seien zwar später von ihrem Vormund genehmigt worden; die nachträgliche Genehmigung nach Ablauf der Anmeldefrist wahre jedoch die Frist nicht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumxmg der Antragsfrist sei der Klägerin weder ausdrücklich noch stillschweigend erteilt worden. In der Sachentscheidung der Behörde vom 12. Juli 1966 liege keine stillschweigende Wiedereinsetzung, weil dies den Antrag einer geschäftsfähigen Person oder eines wirksam bevollmächtigten Vertreters voraussetze. Während des anschließenden Rechtsstreits habe Wiedereinsetzung von der Behörde nicht mehr erteilt werden können, über den erst nach Abschluß des behördlichen Verfahrens gestellten Wiedereinsetzungsantrag habe das Gericht zu befinden, nachdem der Beklagte sich nunmehr auf die Versäumung der Frist berufen habe. Dem Gesuch könne jedoch nicht stattgegeben werden. F.s sei nämlich nicht fristgerecht gestellt worden. Es hätte alsbald, d. h. ohne schuldhaftes Zögern nach Wegfall des der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses gestellt werden müssen. Hier habe der rechtzeitigen Antragstellung die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin entgegengestanden. Dieses Hindernis sei mit der Bestellung des Rechtsanwalts zu ihrem Vormund am 29• Juni 1966 beseitigt worden. Der Vormund habe aber erst fünfeinhalb Monate nach seiner Bestellung Vollmacht auf die U0 ausgestellt; erst sieben Monate nach der Bestellung sei das Wiedereinsetzungsgesuch bei der Behörde eingegangen. Das sei nicht alsbald nach Wegfall des Hindernisses gewesen. Gründe, weshalb die Wiedereinsetzung nicht früher betrieben worden sei, seien weder in dem Wiedereinsetzungsgesuch noch später angegeben worden. Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Sie wendet ein, das Berufungsgericht hätte sich nicht mit der von der eingereichten oberflächlichen Übersetzung des in englischer Sprache vorgelegten Gerichtsbeschlusses über die Bestellung eines Vormundes begnügen dürfen; dann hätte sich herausgestellt, daß die Klägerin 1950 nur in eine psychiatrische Klinik eingeliefert, aber erst 1966 entmündigt worden sei. Es hätte deshalb einer Prüfung ihres Geisteszustandes zur Zeit der Antragstellung und Erteilung der Vollmacht bedurft. Diese Rüge ist berechtigt. Der Senat ist zwar in seinem Revisionsurteil vom 27. April 1972 gleichfalls davon ausgegangen, die Klägerin sei laut Gerichtsbeschluß // vom 28. April 1950 für geschäftsunfähig erklärt worden. Das enthob jedoch das Berufungsgericht nicht der Verpflichtung, seinerseits von Amts wegen die Geschäftsfähigkeit der Klägerin zur Zeit der Antragstellung und Erteilung der Vollmacht an die m zu überprüfen. Seine Annahme, die Klägerin sei schon 1950 für geschäftsunfähig erklärt worden, stützt das Berufungsgericht auf eine von der Klägerin zu den Akten gereichte Urkunde des Supreme Court des Staates New York vom 29. Juni 1966 in englischer Sprache. Dieser Urkunde hatte die Klägerin einen "Übersetzung (Auszug)" genannten kurzen Text in deutscher Sprache beigefügt, der mit dem von einem Vertreter der im Unterzeichneten Vermerk schließt: "Die Richtigkeit der auszugsweisen Übersetzung wird hiermit bescheinigt". Es handelte sich dabei ersichtlich nicht um eine wörtliche Übersetzung der englischen Urkunde. Auffallen mußte, daß nach dem Inhalt des deutschen Textes die Klägerin 1950 für geschäftsunfähig erklärt, ihr aber erst 1966 ein Vormund bestellt wurde. Unter diesen Umständen bedeutet es eine Verletzung der Aufklärungspflicht, daß der Tatrichter, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügte, sich nicht anhand einer zuverlässigen und genauen Übersetzung sichere Kenntnis vom Inhalt der englischsprachigen Urkunde verschaffte. Die Klägerin hat in der Revisionsbegründung dargelegt, die richtige Übersetzung der Urkunde hätte ergeben, daß sie 1950 nur in eine psychiatrische Klinik eingeliefert, aber erst 1966 entmündigt worden sei. Danach braucht die Klägerin bei Stellung ihres Entschädigungsantrags und Erteilung der Vollmacht an die l^| nicht geschäftsunfähig gewesen zu sein. Das Berufungsurteil beruht also auf dem Verfahrensfehler. Die Auf- hebung und Zurückverweisung gibt dem Tatrichter Gelegenheit, das Versäumte nachzuholen und die Geschäftsfähigkeit der Klägerin zur maßgebenden Zeit nach ihrem Heimatrecht (Art. 7 Abs, 1 EGBGB) erneut zu prüfen. Mai Zorn Richter am Bundesge- richtshof Henkel kann nicht unterschreiben; er ist krank. Mai Portmann Dr. Lang