Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. "Das Bayerische Landesentschädigungsamt behält sich die rückwirkende Änderung dieses Bescheides nach Maßgabe der Vorschriften des BEG und der 3. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Ziel, den Leistungsvorbehalt völlig aufzuheben. Es könnte allenfalls in besonderen Ausnahmefällen, etwa dann zu verneinen sein, wenn der angegriffene Vorbehalt schon seinem Inhalt nach mit Sicherheit in vollem Umfang gegenstandslos wäre und bleiben würde (BGH aaO). Die Klägerin hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung, ob der Vorbehalt wirksam ist, und an seiner Aufhebung, falls sich seine Unwirksamkeit heraussteilen sollte. Nach der Rechtsprechung des Senats braucht sie nicht abzuwarten, bis die Behörde später aus dem Vorbehalt ein Widerrufs- und Rückforderungsrecht herleiten wird (BGH aaO). In der Sache geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Zulässigkeit eines Leistungsvorbehalts seit dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes nach § 177 a BEG richtet. DV-BEG sei anerkannt, daß die Entschädigungsbehörde sich die Möglichkeit einer Neufestsetzung und Rückforderung der gezahlten Rente auch für den Fall Vorbehalten könne, daß der Rentenempfänger die Verzögerung des Widerrufs nicht zu vertreten habe. Allerdings seien in den dort beispielhaft aufgeführten Vorschriften neben den nach den Umständen allein in Frage kommenden § S3 Abs. 2 Satz 2 BEG und § 24 Abs. 2 der 3* DV-BEG auch Bestimmungen genannt, die hier nicht anwendbar seien. Die Klägerin habe nicht dargetan und es könne nicht festgestellt werden, daß einer der nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG und § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 der 3. DV-BEG von dem Vorbehalt erfaßten Fälle der rückwirkenden Gewährung von Versorgungsbezügen, die wegen des Todes des Verfolgten aus deutschen Öffentlichen Mitteln gezahlt würden, nicht eintreten könne. Das rechtfertige aber noch nicht die Aufhebung des Vorbehalts im ganzen, denn der Eintritt dieses oder eines anderen Vorbehaltsfalles könne nicht ausgeschlossen werden. Leistungsvorbehalte, an deren Möglichkeit schon nach früherem Recht kein Zweifel bestand (§§ 195 Abs. 2 Nr. 2, 202 BEG), schränken den allgemeinen, das gesamte Entschädigungsrecht beherrschenden Grundsatz ein, daß der zu Gunsten eines Verfolgten ergangene Bescheid aufrecht erhalten bleibt, wenn nicht ganz bestimmte, genau umschriebene Tatbestände seinen Widerruf rechtfertigen. Der Vorbehalt muß deshalb die Tatbestände, bei deren Vorliegen sich das beklagte Land die Möglichkeit des Widerrufs offenhalten will, eindeutig bezeichnen (BGH RzW 1961, 274 Nr. 29). Nach diesen Grundsätzen ist der Leistungsvorbehalt, den die Entschädigungsbehörde formelhaft, ohne Beachtung der Umstände des Falles in ihren Bescheid aufgenommen hat, rechts- OLG München, RzW 1970, 269; 1971, 31)* Er nennt als Vorbehaltsfälle den Erhalt einer Vielzahl von Leistungen, ohne deutlich zu machen, daß es sich um Versorgungsbezüge handeln muß, die der Klägerin wegen des Todes ihres Ehemannes aus deutschen öffentlichen Mitteln künftig bewilligt werden. Denn als für eine rückwirkende Änderung des Bescheides angeblich in Betracht kommende gesetzliche Bestimmungen sind zunächst schlechthin die "Vorschriften des BEG und der 3. Auch von den dann "insbesondere", also beispielsweise als in erster Linie in Betracht kommend aufgeführten Vorschriften können nur § 85 Abs. 2 BEG und § 24 Abs. 2 der 3. Nach diesen Grundsätzen ist auch der LeistungsVorbehalt in der geänderten Formulierung durch das Berufungsgericht nicht hinreichend bestimmt gefaßt. Wartet der Antragsteller ab, bis die Behörde von dem Vorbehalt Gebrauch macht, so kann er sich dann dem Widerruf mit der Klage unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Leistungsvorbehalts erfolgreich widersetzen. In keinem dieser Fälle ist es in die Hand der Behörden oder der Gerichte gegeben, einem rechtsunwirksamen Vorbehalt durch dessen Neufassung zur Wirksamkeit zu verhelfen und damit nachträglich die Rechtslage des Entschädigungsberechtigten zu verschlechtern, dem Leistungen ohne wirksamen Vorbehalt, also ohne die Möglichkeit eines darauf gestützten Widerrufs, zugebilligt worden sind. Das Urteil des Berufungsgerichts wird deshalb aufgehoben, soweit durch Aufrechterhaltung des eingeschränkten Vorbehalts zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein BEG § 177a a) Allein durch den Hinweis auf gesetzliche Vorschriften ist ein LeistungsVorbehalt nicht hinreichend bestimmt. Die Umstände des Vorbehaltsfalles müssen bezeichnet sein. b) Einen unwirksamen Leistungsvorbehalt können weder die Behörden selbst noch die Gerichte durch Neufassung wirksam machen. BGH, Urt. v, 29. November 1979 - IX ZR 28/76 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 28/76 URTEIL Verkündet am 29. November 1979 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Anny USA, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 S*£f Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juni 1975 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Klägerin erkannt ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts München I vom 30. Juli 1971 wird insgesamt zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1890 geborene Ehemann der Klägerin, Kurt bezog für Schaden im beruflichen Fortkommen (Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit) eine Rente nach dem Bundesentschä digungsgesetz. Er starb am 29. August 1970. Die 1897 geborene Klägerin bat um die BerufsSchadenswitwenrente und erhielt sie mit Bescheid vom 11. November 1970 unter folgendem Vorbehalt: "Das Bayerische Landesentschädigungsamt behält sich die rückwirkende Änderung dieses Bescheides nach Maßgabe der Vorschriften des BEG und der 3. DV-BEG, insbesondere der Vorschriften der §§ 95 Abs. 3, 85 Abs. 2, 85a Abs. 2, 86 Abs. 3 Satz 1, 97 Abs. 2, 97a, 98 BEG und §§ 24 Abs. 2 und 34 Abs. 1 der 3. DV-BEG, sowie die Anrechnung bzw. Rückforderung der danach etwa überzahlten Leistungen vor, wenn die Berechtigte rückwirkend Rentenleistungen nach dem BEG für Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen oder Leistungen nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherung, Kriegsopferversorgung, Lastenausgleich, ferner Ruhegehalt oder Ruhelohn erhält. Dieser Vorbehalt gilt entsprechend bei Hinzutreten eines weiteren Hinterbliebenen (§§ 85 Abs. 3 und 97 Abs. 2 S. 2 BEG". Im Rechtsstreit verlangt die Klägerin die Aufhebung des Vorbehalts. Das Landgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten hob das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil auf und faßte den Leistungsvorbehalt wie folgt neu: "Das Bayer. Landesentschädigungsamt behält sich die rückwirkende Änderung dieses Bescheides nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 85 Abs. 2 BEG und 24 Abs. 2 der 3* DV-BEG, sowie die Anrechnung bzw. Rückforderung der danach etwa überzahlten Leistungen vor, wenn die Berechtigte rückwirkend Rentenleistungen nach dem BEG für Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen oder Leistungen nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherung, Kriegsopferversorgung, Lastenausgleich, ferner Ruhegeld oder Ruhelohn erhält." Im übrigen wies es die Klage ab und die weitergehende Berufung des Beklagten zurück. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Ziel, den Leistungsvorbehalt völlig aufzuheben. Bntscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hält die Klage zu Recht für zulässig. Die Behörde hat dem Antrag auf Gewährung der Berufsschadenswitwenrente nur unter einem Vorbehalt stattgegeben. Damit ist die Klägerin beschwert (§ 210 Abs. 1 BEG; vgl. BGH RzW 1975, 'fff 87). Die Beschwer zeigt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Aufhebung des LeistungsVorbehalts an. Es könnte allenfalls in besonderen Ausnahmefällen, etwa dann zu verneinen sein, wenn der angegriffene Vorbehalt schon seinem Inhalt nach mit Sicherheit in vollem Umfang gegenstandslos wäre und bleiben würde (BGH aaO). Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Weil bei Erlaß des Rentenbescheides die Festsetzung einer Hinterbliebenenrente aus der Angestelltenversicherung noch ausstand, war der Leistungsvorbehalt nicht von vornherein bedeutungslos. Er kann künftig bedeutsam werden. Die Klägerin hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung, ob der Vorbehalt wirksam ist, und an seiner Aufhebung, falls sich seine Unwirksamkeit heraussteilen sollte. Nach der Rechtsprechung des Senats braucht sie nicht abzuwarten, bis die Behörde später aus dem Vorbehalt ein Widerrufs- und Rückforderungsrecht herleiten wird (BGH aaO). In der Sache geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Zulässigkeit eines Leistungsvorbehalts seit dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes nach § 177 a BEG richtet. Es meint, der in den Bescheid aufgenommene Leistungsvorbehalt stelle mit hinreichender Deutlichkeit auf künftige Änderungen der für die Höhe und den Bestand des Anspruchs maßgebenden Umstände ab. Allerdings schalte er § 27 Abs. 2 der 3. DV-BEG aus, wonach eine Minderung oder Entziehung der Rente wegen einer Änderung der Verhältnisse erst mit dem Ablauf des auf die Zustellung des Änderungsbescheides folgenden Monats wirksam werde und die Rückzahlung der überzahlten Rente nur angeordnet werden könne, wenn der Berechtigte den Erlaß des Bescheides schuldhaft verhindert oder verzögert habe. Damit verstoße der Vorbehalt aber nicht gegen das Gesetz. Für die gleichgelagerten Fälle der §§ 21 der 1. und 2. DV-BEG sei anerkannt, daß die Entschädigungsbehörde sich die Möglichkeit einer Neufestsetzung und Rückforderung der gezahlten Rente auch für den Fall Vorbehalten könne, daß der Rentenempfänger die Verzögerung des Widerrufs nicht zu vertreten habe. Im Falle des § 27 Abs. 2 der 3. DV-BEG gelte nichts anderes. Die Tatbestände, bei deren Vorliegen das beklagte Land von seinem Vorbehalt Gebrauch machen wolle, seien in dem Bescheid hinreichend bestimmt worden. Sie würden im ersten Satz des Leistungsvorbehalts angesprochen. Allerdings seien in den dort beispielhaft aufgeführten Vorschriften neben den nach den Umständen allein in Frage kommenden § S3 Abs. 2 Satz 2 BEG und § 24 Abs. 2 der 3* DV-BEG auch Bestimmungen genannt, die hier nicht anwendbar seien. Auch das im zweiten Satz des Vorbehalts berücksichtigte Hinzutreten eines weiteren Hinterbliebenen komme aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht. Dadurch werde dem Vorbehalt jedoch die Bestimmtheit noch nicht so sehr genommen, daß er insgesamt als unwirksam anzusehen wäre. Die Klägerin könne erkennen, welche der aufgeführten Kürzungsmöglichkeiten für sie Bedeutung erlangen werde. Es sei deshalb davon auszugehen, daß der Vorbehalt zwar hinsichtlich der nicht in Frage kommenden Bestandteile keine Wirkung erlangt habe, im übrigen aber wirksam sei. Die Klägerin habe nicht dargetan und es könne nicht festgestellt werden, daß einer der nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG und § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 der 3. DV-BEG von dem Vorbehalt erfaßten Fälle der rückwirkenden Gewährung von Versorgungsbezügen, die wegen des Todes des Verfolgten aus deutschen Öffentlichen Mitteln gezahlt würden, nicht eintreten könne. Die nach Erlaß s/f» des Vorbehaltsbescheides von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte festgesetzte Hinterbliebenenrente sei allerdings bisher unter dem Freibetrag der §§ 85 Abs. 2 Satz 2 BEG, 24 Abs. 4 der 3. DV-BEG geblieben. Das rechtfertige aber noch nicht die Aufhebung des Vorbehalts im ganzen, denn der Eintritt dieses oder eines anderen Vorbehaltsfalles könne nicht ausgeschlossen werden. Bei dieser Sachlage müßten aus dem Vorbehalt im Interesse der Klarheit die überflüssigen, praktisch bedeutungslosen Bestandteile entfernt werden, im übrigen sei er aufrecht zu erhalten. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Nach § 177 a BEG ist ein Leistungsvorbehalt zulässig, wenn ein Entschädigungsanspruch in seinem Bestand oder in seiner Höhe von Umständen abhängt, deren Eintritt noch ungewiß ist oder die sich in Zukunft ändern können. Leistungsvorbehalte, an deren Möglichkeit schon nach früherem Recht kein Zweifel bestand (§§ 195 Abs. 2 Nr. 2, 202 BEG), schränken den allgemeinen, das gesamte Entschädigungsrecht beherrschenden Grundsatz ein, daß der zu Gunsten eines Verfolgten ergangene Bescheid aufrecht erhalten bleibt, wenn nicht ganz bestimmte, genau umschriebene Tatbestände seinen Widerruf rechtfertigen. Der Vorbehalt muß deshalb die Tatbestände, bei deren Vorliegen sich das beklagte Land die Möglichkeit des Widerrufs offenhalten will, eindeutig bezeichnen (BGH RzW 1961, 274 Nr. 29). Wenn ihm die notwendige Bestimmtheit fehlt, ist er nicht wirksam (BGH aaO; BGH RzW 1975, 87). Zudem muß er mit den sachlichrechtlichen Regelungen des Bundesentschädigungsgesetzes im Einklang stehen (BGH RzW 1969, 208; 568). Nach diesen Grundsätzen ist der Leistungsvorbehalt, den die Entschädigungsbehörde formelhaft, ohne Beachtung der Umstände des Falles in ihren Bescheid aufgenommen hat, rechts- i unwirksam* Die Berufsschadenswitwenrente konnte hier nach ihrer Festsetzung eine Kürzung nur noch gemäß § 85 Abs* 2 BEG durch andere Versorgungsbezüge erfahren, die der Klägerin wegen des Todes ihres Ehemannes aus deutschen öffentlichen Mitteln gezahlt werden und die Freibeträge des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG in Verbindung mit § 24 Abs* 4 der 3* DV-BEG übersteigen. Ein darauf abgestellter LeistungsVorbehalt würde die Entschädigungsbehörde unter der Voraussetzung einer mindestens 10 %igen Rentenverringerung (BGH RzW 1974, 41) zu einer entgegen § 27 Abs. 2 der 3. DV-BEG rückwirkenden Kürzung der Berufsschadenswitwenrente im Wege des Widerrufs (§ 202 BEG) berechtigen. Der Leistungsvorbehalt der Behörde umschreibt diesen Tatbestand nicht eindeutig (vgl. OLG München, RzW 1970, 269; 1971, 31)* Er nennt als Vorbehaltsfälle den Erhalt einer Vielzahl von Leistungen, ohne deutlich zu machen, daß es sich um Versorgungsbezüge handeln muß, die der Klägerin wegen des Todes ihres Ehemannes aus deutschen öffentlichen Mitteln künftig bewilligt werden. Eine solche eindeutige Bezeichnung der Umstände des Vorbehaltsfalles kann generell nicht durch eine Verweisung auf das Gesetz ersetzt werden. Hier ist die Verweisung zudem unklar. Denn als für eine rückwirkende Änderung des Bescheides angeblich in Betracht kommende gesetzliche Bestimmungen sind zunächst schlechthin die "Vorschriften des BEG und der 3. DV-BEG" genannt. Auch von den dann "insbesondere", also beispielsweise als in erster Linie in Betracht kommend aufgeführten Vorschriften können nur § 85 Abs. 2 BEG und § 24 Abs. 2 der 3. DV-BEG den Fall der Klägerin betreffen, alle übrigen verfehlen ihn. Nach diesen Grundsätzen ist auch der LeistungsVorbehalt in der geänderten Formulierung durch das Berufungsgericht nicht hinreichend bestimmt gefaßt. Selbst wenn er es wäre, würde das die Rechtslage nicht ändern. Denn einen unwirksamen LeistungsVorbehalt können die Gerichte ebensowenig wie die Behörden selbst durch Neufassung wirksam machen. Mit der Festsetzung von Entschädigungsleistungen unter einem Leistungsvorbehalt ist das behördliche Verfahren abgeschlossen. Fehlt dem Vorbehalt die Wirksamkeit, so hat es damit sein Bewenden. Er ist, sofern sogleich auf seine Aufhebung geklagt wird (vgl. BGH RzW 1975, 87), aufzuheben. Wartet der Antragsteller ab, bis die Behörde von dem Vorbehalt Gebrauch macht, so kann er sich dann dem Widerruf mit der Klage unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Leistungsvorbehalts erfolgreich widersetzen. In keinem dieser Fälle ist es in die Hand der Behörden oder der Gerichte gegeben, einem rechtsunwirksamen Vorbehalt durch dessen Neufassung zur Wirksamkeit zu verhelfen und damit nachträglich die Rechtslage des Entschädigungsberechtigten zu verschlechtern, dem Leistungen ohne wirksamen Vorbehalt, also ohne die Möglichkeit eines darauf gestützten Widerrufs, zugebilligt worden sind. Das Urteil des Berufungsgerichts wird deshalb aufgehoben, soweit durch Aufrechterhaltung des eingeschränkten Vorbehalts zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Der Senat stellt das Urteil des Landgerichts, das den LeistungsVorbehalt des Bescheides aufgehoben hat, wieder her (§ 209 Abs. 1 BEG, § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dr. Thumm Zorn Henkel Fuchs Portmann 41