September 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin focht den ablehnenden Bescheid nicht mit der Klage an. Nach Einholung eines medizi nisehen Gutachtens gewährte die Entschädigungsbehörde ihr mit Bescheid vom 18. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Entschädigungsansprüche weiter. Der Berufungsrichter hält sich gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG an die im Erstverfahren erhobenen medizinischen Befunde gebunden, seien diese richtig oder unrichtig. Da das Berufungsurteil somit auf der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach keine Bindung an die im Erstverfahren erhobenen medizinischen Befunde besteht (RzW 1970, 77 Kr. 24)* beruht, war es aufzuheben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 28. September 1972 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, gegen Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 28. September 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann . für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Juni 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine Jüdin, wanderte 1937 aus Verfolgungsgründen von Mannheim nach Straßburg/Frankreich aus. s Von August 1942 bis August 1944 lebte sie in Mittelfrankreich unter menschenunwürdigen Bedingungen illegal. p Im Februar 1958 beantragte die Klägerin Entschädigung für Gesundheitsschaden. Der Antrag wurde 1962 nach medizinischer Begutachtung abgelehnt. Die Klägerin focht den ablehnenden Bescheid nicht mit der Klage an. Am 30. Dezember 1965 beantragte sie eine erneute Entscheidung über ihren Entschädigungsantrag gemäß Art. IV Nr 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG. Nach Einholung eines medizi nisehen Gutachtens gewährte die Entschädigungsbehörde ihr mit Bescheid vom 18. September 1967 Heilverfahren und eine KapitalentSchädigung von 984 Dil für einen körper- lichen Erschöpfungszustand in der Zeit vom 1• O kj eptember 1944 bis zu dem 31. August 1946; der weitergehende Entschä digungsantrag wurde wiederum aus medizinischen Gründen zurückgewiesen. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Entschädigungsansprüche weiter. Sie erstrebt die Aufhebung des Berufungsurteils and die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das beklagte Land ist nicht vertreten. Entscheiduni ründe Die Revision ist begründet. Der Berufungsrichter hält sich gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG an die im Erstverfahren erhobenen medizinischen Befunde gebunden, seien diese richtig oder unrichtig. Diese von der Klägerin zu dem Teil als unrichtig angegriffenen - früheren Befunde, die 1962 in der Universitätsklinik erhoben worden sind, bilden die Grundlage des nach Lage der Akten erstatteten Gutachtens des Dr. Boetzel, dem der Berufungsrichter ■ gefolgt ist. Da das Berufungsurteil somit auf der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach keine Bindung an die im Erstverfahren erhobenen medizinischen Befunde besteht (RzW 1970, 77 Kr. 24)* beruht, war es aufzuheben. Mai Zorn Henkel Dr. Thumm Portmann