Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17* Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Oktober 1956 bei der Behörde einging, legte sie ihren Freiheitsschaden im einzelnen dar und führte in einem besonders unterschriebenen Absatz aus: "Ich erkläre, daß ich auf meine Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit verzichte”. Februar 1958 meldete die URO als damalige Bevollmächtigte der Klägerin unter anderen Ansprüche für Schaden an Körper und Gesundheit an. November 1965 hatte die URO für die Klägerin alle Ansprüche nach dem BEG in der Fassung vom 14. September 1965 angemeldet und dabei auch den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit aufgeführt. I* Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe durch ihre Erklärung vom 28. September 1955 auf Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit wirksam verzichtet* Ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 20. Ihre Erklärung, sie verzichte auf den Antrag, komme deshalb dem Zugeständnis gleich, keine Ansprüche wegen Gesundheitsschadens zu haben. Durch den wirksamen Verzicht sei der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung des Gesundheitsschadens erloschen. 1 * Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Entschädigungsanspruch, auf den wirksam verzichtet worden ist, auch vor Ablauf der Anmeldefrist des § 189 Abs* 1 BEG nicht erneut angemeldet werden kann (BGH RzW 1966, 36 Nr. 32). 2. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der Klägerin ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 11 des Ein solches Anfechtungsrecht setzt voraus, daß die Klägerin vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes auf den Anspruch wegen ihres Gesundheitsschadens aus medizinischen Gründen verzichtet hat. Februar 1954 hat die Klägerin die Frage, ob sie Rente und Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit verlange, bejaht. Damit erfaßte die wirksame Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden auch den Rentenanspruch im Sinne des § 31 Abs. 1 BEG. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß aus der Angabe konkreter Gesundheitsschäden erst im April 1962 zu folgern sei, die Klägerin müsse jedenfalls im Jahre 1955 der Auffassung gewesen sein, an keinen verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden zu leiden. Damit hat es einen medizinischen Grund im Sinne von Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG als bestimmend für den Verzicht bejaht. Zwar hat sie sich nicht ausdrücklich auf Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG berufen und auch keine entsprechende Anfechtungserklärung abgegeben. Hierzu hatte sie zunächst auch keine Veranlassung, weil sie gegen einen Sachbe-scheid der Behörde geklagt und mit diesem eine weitergehende Entschädigung für ihren Gesundheitsschaden verlangt hat. Mit diesem Antrag und mit der Verfolgung des Anspruchs wegen des Gesundheitsschadens im Klagewege hat sie hinreichend deutlich gemacht, daß sie eine Neuprüfung ihres Gesundheitsschadensanspruchs aufgrund der Rechtslage nach dem BEG-Schlußgesetz begehrt. Wenn im Zeitpunkt der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit in einem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten anhängig ist, weil die Wirksamkeit einer früheren Regelung des Anspruchs streitig geworden ist, dann hat das Entschädigungsgericht, wenn es die frühere Regelung für wirksam hält, den Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt, der Angleichung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG zu prüfen (BGH RzW 1970, 28). In dem neuen Verfahren ist gegebenenfalls auch zu prüfen, ob der Klägerin die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG zur Seite steht.
2446 070 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 17, Oktober 1974 Pohl, AmtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit IX ZR 28/71 URTEIL Canada, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Beklagten und Revisionsbeklagten <6 <3 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17* Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Mai 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1907 in Wilno/Polen geborene Klägerin wurde während des zweiten Weltkrieges als Jüdin verfolgt. Sie meldete mit Mantelbogen vom 22. Februar 1954 Ent Schädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden an. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 28. September 1955, die am 2. Oktober 1956 bei der Behörde einging, legte sie ihren Freiheitsschaden im einzelnen dar und führte in einem besonders unterschriebenen Absatz aus: "Ich erkläre, daß ich auf meine Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit verzichte”. Durch Bescheid vom 2. Juni 1957 wurde die Klägerin für ihren Freiheitsschaden antragsgemäß entschädigt. Der Bescheid stellt fest, daß sie im ZAL Riga-Kaiserwald (Kdo. Dunawerk und Kdo. Dundangen), im KZ Stutthof und im KZ Dachau (Kdo. Mühldorf) inhaftiert war. Am 28. Februar 1958 meldete die URO als damalige Bevollmächtigte der Klägerin unter anderen Ansprüche für Schaden an Körper und Gesundheit an. Am 22. März 1958 widerrief sie den Verzicht vom 28. September 1955 und bat, den Antrag wegen Schadens an Körper oder Gesundheit als weiterhin bestehend zu betrachten. Auf Anfrage der Behörde, wie die Verzichtserklärung der Antragstellerin vom 28. September 1955 zu verstehen sei, teilte die Klägerin in einer eidesstattlichen Versicherung vom 20. März 1963 mit, daß sie mit dieser Erklärung keinen Verzicht auf ihren Körperschaden aussprechen wollte. Sie habe nur gemeint, daß die Bearbeitung des Körperschadens zurückgestellt werden sollte, bis ihr Freiheitsschaden erledigt werden konnte. Mit Bescheid vom 8. Mai 1963 erkannte die Behörde der Klägerin für einen körperlichen und seelischen Erschöpfungszustand bis 31. März 1950 und für Zahnschaden 1.800 DM Kapitalentschädigung zu und lehnte die weitergehenden Ansprüche ab. Klage und Berufung waren erfolglos. Während des Berufungsverfahrens wies die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. August 1966 darauf hin, daß sie sich vom September 1943 bis April 1945 in den KZ-Lagern Kaiserwald, Stutthof und Dachau befunden habe, und stellte außerdem mit einem am 16. September 1966 bei der Behörde eingegangenen Schreiben vorsorglich einen Antrag gemäß § 31 Abs. 2 BEG. Bereits mit Globalanmeldung vom 16. November 1965 hatte die URO für die Klägerin alle Ansprüche nach dem BEG in der Fassung vom 14. September 1965 angemeldet und dabei auch den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit aufgeführt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung einer Kapitalentschädigung und Rente unter Zugrundelegung einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert und auf Bewilligung eines Heilverfahrens weiter. Sie beantragt Aufhebung des Berufung surteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. I* Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe durch ihre Erklärung vom 28. September 1955 auf Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit wirksam verzichtet* Ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 20. März 1963, sie habe lediglich die Bearbeitung ihres Körperschadens bis zur Erledigung des Freiheitsschadens zurückgestellt haben wollen, könne nicht gefolgt werden. Die Klägerin habe in ihrer ausführlichen eidesstattlichen Versicherung vom 28. September 1955 keinerlei Angaben über einen verfolgungsbedingten Gesundheit s schaden gemacht und diese Angaben erst fast sieben Jahre später nachgeholt. Daraus sei zu folgern, daß sie jedenfalls im Jahre 1955 der Auffassung gewesen sein müsse, an keinen verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden zu leiden. Ihre Erklärung, sie verzichte auf den Antrag, komme deshalb dem Zugeständnis gleich, keine Ansprüche wegen Gesundheitsschadens zu haben. Eine solche Erklärung stehe einem Verzicht zu demindest gleich. Auch habe die URO als damalige Verfahrensbevollmächtigte selbst die Auffassung vertreten, daß die Klägerin eine Verzichtserklärung abgegeben habe. Denn in ihrem Schreiben vom 20. März 1958 heiße es ausdrücklich, daß der Verzicht widerrufen werden solle. Ein solcher Widerruf sei jedoch nicht möglich. Es hätte einer Anfechtung bedurft, die nicht erfolgt sei. Durch den wirksamen Verzicht sei der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung des Gesundheitsschadens erloschen. Dabei sei es ohne Bedeutung, daß das beklagte Land im Verwaltungsverfahren nicht von einem Verzicht ausgegangen sei. Die Bestimmung des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG könne auf den Fall eines Anspruchsverzichts nicht angewendet werden* Auch könne die Klägerin ihren Anspruch auf Gesundheitsschaden nicht erneut anmelden* II. 1 * Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Entschädigungsanspruch, auf den wirksam verzichtet worden ist, auch vor Ablauf der Anmeldefrist des § 189 Abs* 1 BEG nicht erneut angemeldet werden kann (BGH RzW 1966, 36 Nr. 32). Da der Verzicht nicht nur die fristgemäße Antragstellung betrifft, sondern den rechtlichen Bestand des Anspruchs als solchen, kann auch die Bestimmung des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG nicht angewandt werden (BGH RzW 1970, 28). Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht geprüft, ob in der Erklärung der Klägerin vom 28. September 1955 ein Verzicht auf den Anspruch wegen Gesundheitsschadens zu erblicken ist. Es hat dies ohne Rechtsfehler bejaht. Die Auslegung der Willenserklärung der Klägerin im einzelnen beruht auf einer in den Verantwortungsbereich des Tatrichters fallenden Würdigung, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Zur Anfechtung der Erklärung vom 28. September 1955 wegen Irrtums nach §§ 119, 121 BGB ist die Klägerin nicht berechtigt. Denn es ist nicht ersichtlich, daß sie sich bei der Abgabe dieser Erklärung in der in § 119 BGB bezeichnten Weise geirrt hat. 2. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der Klägerin ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 11 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes vom 29. Juni 1956 oder nach Art. III Nr. 3 oder Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG zusteht. a) Ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 11 des Dritten Änderungsgesetzes zu dem Bundesergänzungsgesetz scheidet entgegen der Meinung der Revision schon deshalb aus, weil das am 28. September 1955 Unterzeichnete Schriftstück, das den Verzicht der Klägerin enthält, der Behörde erst am 2. Oktober 1956, also nach Verkündung des Dritten Änderungsgesetzes, zugegangen ist (§ 130 BGB). b) Ob die Klägerin den Verzicht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit § 31 Abs. 2 BEG anfechten kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn ihr steht jedenfalls ein Anfechtungsrecht nach Art. IV Nr. 2 tait Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG zu. Ein solches Anfechtungsrecht setzt voraus, daß die Klägerin vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes auf den Anspruch wegen ihres Gesundheitsschadens aus medizinischen Gründen verzichtet hat. Zwar liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen medizinische Beweggründe zu unterstellen sind (BGH RzW 1969, 358); denn die Klägerin hat vor ihrer Verzichtserklärung keine Angaben über etwaige verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden gemacht. Erforderlich ist daher die Feststellung, daß sie den geltend gemachten Rentenanspruch aus medizinischen Gründen aufgegeben hat. 4 if In ihrem Mantelantrag vom 22. Februar 1954 hat die Klägerin die Frage, ob sie Rente und Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit verlange, bejaht. Damit erfaßte die wirksame Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden auch den Rentenanspruch im Sinne des § 31 Abs. 1 BEG. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß aus der Angabe konkreter Gesundheitsschäden erst im April 1962 zu folgern sei, die Klägerin müsse jedenfalls im Jahre 1955 der Auffassung gewesen sein, an keinen verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden zu leiden. Damit hat es einen medizinischen Grund im Sinne von Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG als bestimmend für den Verzicht bejaht. Medizinische Gründe sind alle Erwägungen über den Gesundheitszustand, seine Ursachen oder das Ausmaß der Erwerbsminderung (BGH Beschluß vom 17. Mai 1972 - IX ZB 501/69). Die Klägerin hat den Verzicht vom 2. Oktober 1956 wirksam angefochten. Zwar hat sie sich nicht ausdrücklich auf Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG berufen und auch keine entsprechende Anfechtungserklärung abgegeben. Hierzu hatte sie zunächst auch keine Veranlassung, weil sie gegen einen Sachbe-scheid der Behörde geklagt und mit diesem eine weitergehende Entschädigung für ihren Gesundheitsschaden verlangt hat. Sie hat aber durch den Globalantrag vom 17. November 1965 Ansprüche nach dem BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes angemeldet und dabei auch den Antrag für Schaden an Körper oder Gesundheit genannt. Mit diesem Antrag und mit der Verfolgung des Anspruchs wegen des Gesundheitsschadens im Klagewege hat sie hinreichend deutlich gemacht, daß sie eine Neuprüfung ihres Gesundheitsschadensanspruchs aufgrund der Rechtslage nach dem BEG-Schlußgesetz begehrt. Die Grundsätze der Entscheidungen BGH RzW 1969, 354 Nr. 34 und 1974, 50 gelten daher auch hier. Den Antragsund Anfechtungsvorschriften des BEG-Schlußgesetzes läßt sich nicht der Schluß entnehmen, das Verfahren aufgrund der Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG habe immer bei der Entschädigungs-behörde zu beginnen. Wenn im Zeitpunkt der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit in einem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten anhängig ist, weil die Wirksamkeit einer früheren Regelung des Anspruchs streitig geworden ist, dann hat das Entschädigungsgericht, wenn es die frühere Regelung für wirksam hält, den Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt, der Angleichung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG zu prüfen (BGH RzW 1970, 28). 10 2 r Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In dem neuen Verfahren ist gegebenenfalls auch zu prüfen, ob der Klägerin die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG zur Seite steht. Mai Zorn Fuchs Dr* Thumm Portmann t I