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BGH · IX ZR 28/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 28/68

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1♦ Oktober 1970 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 14. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. September 1963 die nach den vergleichbaren Beamtenbezügen des höheren Dienstes berechnete Witwenrente (§§ 17, 18 BEG). Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Wach § 13 Abs. 2 der Verordnung, so führt er aus, sei eine Ermäßigung des Hundertsatzes um mehr als 70 v.H. unzulässig; deshalb könne auch die Rente um höchstens 350 DM gekürzt werden. 32 Nr. 24 dargelegt, daß bei Renten von mehr als 300 DM, an die Stelle der Kürzung des Hundertsatzes eine Kürzung des Rentenbetrages um je 50 DM der zu berücksichtigenden Einkünfte tritt und daß die Kürzungssperre des § 13 Abs. 2 der 1. Mit den von Stranz hiergegen erhobenen Einwendungen (RzW 1970, 135 An. zu Nr. 23) hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil RzW 1970, 406 Nr. 10 auseinandergesetzt und an seiner Ansicht festgehalten. wird daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zitierte Normen: § 17 BEG
EinkunftLandRenteKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

24:0 088
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 28/68	URTEIL	Verkündet	am
1. Oktober 1970 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter II* Instanz
 Rechtsanwalt Dr.
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1♦ Oktober 1970 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Fuchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin bezieht nach einem Bescheid vom 18. September 1963 die nach den vergleichbaren Beamtenbezügen des höheren Dienstes berechnete Witwenrente (§§ 17, 18 BEG). Nach Verkündung des BEG-Schlußgesetzes setzte die Entschädigungsbehörde die Rente durch Änderüngsbescheid vom 22. Juni 1966 neu fest# Sie kürzte die Vollrente wegen weiterer Einkünfte (Witwenrente aus der Angestelltenver-
 
Sicherung, Vermögenserträgnisse) um (8 x 50 DM =)
400 DM ab 1. September 1965 nuf 375 DM, ab 1. Januar 1966 auf 406 DM und ab 1. Oktober 1966 auf 439 DM monatlich.
Die Klägerin verlangt eine höhere Rente. Das Landgericht hat ihrer Klage insoweit stattgegeben, als der Kürzungsbetrag 350 DM übersteigt. Die Berufung des beklagten Landes ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Der Berufungsrichter bestätigt die Auffassung des Landgerichts, § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG erlaube keine Kürzung der Vollrente wegen erzielter Einkünfte um mehr als 350 DM. Wach § 13 Abs. 2 der Verordnung, so führt er aus, sei eine Ermäßigung des Hundertsatzes um mehr als 70 v.H. unzulässig; deshalb könne auch die Rente um höchstens 350 DM gekürzt werden.
Hierin liegt jedoch ein Mißverständnis der Kürzungsregel des § 13 Abs. 5 Satz 2 der 1. DV-BEG.
i
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil RzW 1970,
32 Nr. 24 dargelegt, daß bei Renten von mehr als 300 DM, an die Stelle der Kürzung des Hundertsatzes eine Kürzung des Rentenbetrages um je 50 DM der zu berücksichtigenden Einkünfte tritt und daß die Kürzungssperre des § 13 Abs. 2 der 1. DV-BEG selbständig neben der Kürzungsregel des Abs. 3 der Verordnung steht.
Mit den von Stranz hiergegen erhobenen Einwendungen (RzW 1970, 135 Anm. zu Nr. 23) hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil RzW 1970, 406 Nr. 10 auseinandergesetzt und an seiner Ansicht festgehalten. Auf die Gründe dieser Entscheidungen kann verwiesen werden.
Der Standpunkt des beklagten Landes ist demnach zutreffend. Die Entschädigungsbehörde konnte bei zu berücksichtigenden Einkünften von mindestens 403 DM die Vollrente um 400 DM kürzen.
Die Feststellungen erlauben es dem Senat nicht, in der Sache selbst zu entscheiden. Das angefochtene Urteil
 
wird daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai	Bundesrichter	Dr.	Graf	Zorn
 kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt,
 Mai
Henkel
 Fuchs